Mit Urteil vom 7. August 2023 (6B_312/2023) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es auf sie eintrat. P1 22 51 URTEIL VOM 1. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Jérôme Emonet, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold gegen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, Gerliswilstrasse 71, 6020 Emmenbrücke und Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Postfach 92, 3900 Brig- Glis (Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Hausfriedensbruch; Sachbeschädigung) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 15. November 2021 [BRG S1 21 6]
Sachverhalt
2.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be- weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Strafrich- ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. «Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellationen» in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch füh- ren (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler-
- 9 - quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schlies- sen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von «relativer Konstanz» gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungs- verlust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) be- ziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Rei- henfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abge- schlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unan- genehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetter- verhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafpro- zess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372).
- 10 - Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 2.2 Modus Operandi Laut Polizeibericht vom 11. Februar 2019 haben sich im Jahr 2017 in der gesamten Schweiz 13 Einbruchsdiebstähle oder -versuche in Kleidergeschäften mit hochwertiger Markenbekleidung ereignet. Eine aus Rumänien stammende Gruppierung ist dazu je- weils von Italien oder Deutschland her in die Schweiz eingereist. Die Täter haben jeweils die Haupt- oder Seitentüre ins Einbruchsobjekt betreten oder zu betreten versucht. Sie haben beinahe jedes Mal das gesamte Kleiderinventar und/oder das Deliktsgut aus dem Geldschrank entwendet. Die Kleider sind in Kehrrichtsäcken verpackt und mittels Liefer- wagen ausser Landes gebracht worden. Sie seien anschliessend nach Rumänien trans- portiert und dort veräussert worden. X _________ sei als einziger bei sämtlichen vorlie- genden Fällen anwesend gewesen. Die Gruppe habe sich sonst unterschiedlich zusam- mengesetzt. Die Beschuldigten seien keiner geregelten Arbeit nachgegangen und hätten über kein regelmässiges Einkommen verfügt (S. 9). 2.3 Unstrittige Vorfälle X _________ hat die ihn betreffenden Vorfälle allesamt gestanden und bestätigt auch die Deliktsumme (S. 2355). Die übrigen Mitbeteiligten an diesen Sachverhalten sind, so- weit überhaupt angeklagt, rechtskräftig verurteilt worden. Der Sachverhalt kann folglich, soweit er Ereignisse betrifft, an welchen Y _________ nicht beteiligt gewesen ist, bestä- tigt werden. Die Vorinstanz hat diesen wie folgt festgestellt: X _________ ist zwischen dem 6. und 9. Mai mit D _________, E _________ und F _________ in eine Kinderboutique in St. Gallen eingebrochen. Die Beteiligten haben einen Sachschaden von Fr. 2'000.00 verursacht und Deliktsgut im Wert von Fr. 147'412.40 entwendet (S. 2438 ff. E. 2.2; S. 231 ff.). X _________ ist in der Nacht vom 8.-9. Mai 2017 gemeinsam mit F _________, E _________, G _________, H _________ in ein Modegeschäft in Chur einge- brochen. Die Beteiligten haben einen Sachschaden von Fr. 1'000.00 verursacht und Deliktsgut von Fr. 96'650.00 entwendet (S. 2440 E. 2.3; S. 274 ff.).
- 11 - X _________ ist am 17. und 18. August 2017 gemeinsam mit A _________ und B _________ in ein Modegeschäft in Luzern eingebrochen. Er hat dort Kleider im Wert von Fr. 319'128.50 in mitgebrachten Säcken geladen und zum Abtransport bereit gemacht, um sie anschliessend zu verladen, nach Italien zu bringen und nach Rumänien zu schicken. Der Sachschaden beträgt Fr. 312.00 (S. 2464 ff. 2.14). Die Täter sind in flagranti erwischt und verhaftet worden (S. 722 ff.). 2.4 Allgemeines zum Aussagenverhalten der beiden Berufungskläger 2.4.1 X _________ ist nach der Verhaftung vom 18. August 2017 (S. 1321) am 17. Mai 2018 nach Deutschland ausgeliefert worden (S. 1822). X _________ gesteht am 17. November 2017 frühzeitig Diebstähle in der Schweiz. Er wisse nicht mehr wo. Er behauptet vorab, alleine gehandelt zu haben, beginnt aber im Verlauf der Befragung Beteiligte zu nennen (S. 78 f.). Er wird in dieser Befragung z.B. mit Fotos aus anderen Deliktsorten oder mit Namen von möglichen Mittätern resp. deren Aussagen konfrontiert (S. 80 f.). Die Polizei nennt dem Beschuldigten am 28. November 2017 mögliche Deliktsorte. Er fordert Fotos der Eingangstüre, diesfalls könne er sich möglicherweise daran erinnern (S. 87). Der Angeklagte gibt am 22. Januar 2018 detail- liert an, wie sich die Gruppe zusammengesetzt hat und wie er deren Mitglieder kennen- gelernt hat (S. 180 ff.). Er erwähnt in dieser Befragung auch (S. 181): Wir haben fast alle die gleichen Aufgaben. Das ist meine Meinung. Wir helfen einander. Der Anwalt hat mir gesagt, dass ich immer sagen soll, wer der Chef ist. Aber ich bin der Meinung, dass ich sagen muss, wie es abgelaufen ist. Und ich bin der Meinung, dass wir alle alles machen. Ich bin nie der Fahrer, das kann ich sagen. Ich muss immer mit den Anderen mitfahren. Es ist an dieser Aussage positiv zu werten, dass der Angeklagte wenigstens nicht versucht, seine Situation zugunsten der anderen Beschuldigten zu verbessern. X _________ gibt am 10. Januar 2018 einen Gewinn von Fr. 20'000.00 an, den er durch die in der Schweiz begangenen Delikte erzielt haben will. Folgende Fragen und Antwor- ten sind bemerkenswert (S. 301): Wie viel konnten Sie erwirtschaften mit Einbruchsdiebstählen ausserhalb der Schweiz Fragen Sie mich, dass ich dann noch länger im Gefängnis bleiben muss? Sie müssen in der Schweiz nur für das geradestehen, was sie in der Schweiz gemacht haben.
- 12 - In den zwei Jahren, seit dem ich jetzt das aktiv betreibe, sicher eine halbe Million Euro. Dieses Geld habe ich einfach gebraucht. Wenn ich mit EUR 10'000.00 an einem Abend in einen Club gehe, dann sind diese am Morgen weg. Wie gesagt, gehe ich auch regelmässig ins Casino. Dort geht das Geld auch schnell weg. Derlei verfängliche Aussagen, die nach mehreren Einvernahmen im Strafprozess erfolgen, erwecken den Eindruck von Glaubwürdigkeit. X _________ gesteht auf Nach- frage weitere Einbrüche, sobald ihn die Polizei damit konfrontiert (S. 302). Der Anwalt des Beschuldigten lässt am 10. April 2018 eingangs ausrichten, diese Ein- vernahme habe keinen direkten Einfluss auf das eigene Strafverfahren, zumal er bereits ein vollumfängliches Geständnis deponiert habe. X _________ identifiziert anschlies- send auf den vorgelegten Fotos diverse Personen und gibt an, wer wo teilgenommen hat. Er erklärt, wo und wie das Diebesgut ins Ausland transportiert worden ist, wo sie die Lieferwagen gemietet haben, dass Kleider in Rumänien in Empfang genommen und wie diese dort verteilt worden sind. Er bekennt, wie die Beteiligten diese auf einer Webseite oder direkt weiterveräussert haben. Sie hätten meistens über Facebook kommuniziert und oft die Telefonnummer getauscht. Er habe gestohlen, um seine Schulden zurückzu- bezahlen (S. 197 ff.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, als habe sich der Angeklagte entschieden, ein umfassendes Geständnis abzuliefern. Der Beschuldigte gibt vor dem Kreisgericht die Tatvorwürfe generell zu (S. 2355 f.), vor Kantonsgericht ist der ihm vorgeworfene Sachverhalt nicht mehr strittig. Das Kantonsgericht geht mitnichten von einem vorbehaltlosen Geständnis am Anfang des Prozesses aus. X _________ muss aber aufgrund der Fragen und vorgelegten Beweismittel mit Vorkenntnissen der Polizei rechnen. Dieser Angeklagte versucht sich im Verlauf des Prozesses grundsätzlich nicht mehr herauszureden oder seine Lage zu beschönigen, sobald ihn die Polizei mit Vorfällen konfrontiert. X _________ gibt, je län- ger der Prozess dauert, umso mehr zu und stellt den Sachverhalt vor Kantonsgericht nicht mehr in Abrede. Das macht seine Aussagen grundsätzlich glaubwürdig, zumindest soweit er sich gleichzeitig selbst belastet. 2.4.2 Y _________ ist am 5. Februar 2017 verhaftet und in die Schweiz eingeliefert worden (S. 1669). Der Strafprozess hat mithin bereits Monate angedauert, bevor dieser Beschuldigte zum ersten Mal einvernommen worden ist. Es liegen bereits diverse Be- weismittel vor, was diesem Berufungskläger bewusst sein muss. Er wird ausserdem über Zeit verfügt haben, sich eine Verteidigungsstrategie zu überlegen.
- 13 - Y _________ wird in der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 mit den ihn belastenden Äusserungen von Mitbeschuldigten konfrontiert. Er gibt seine Anwesenheit zu. Er sei als Chauffeur für Diebstähle in die Schweiz gekommen (S. 1664). Die Straf- verfolgungsbehörden erteilen Y _________ in dieser Befragung Kenntnis darüber, dass sie über die Fahrzeugmiete orientiert sind. Die Polizei konfrontiert ihn bei der ersten Ein- vernahme bereits mit möglichen Tatorten (S. 1665). Dieser Berufungskläger führt im Rechtsmittel wiederholt an, aufgrund der Vielzahl von Taten und den wechselnden Beteiligten sei es möglich, dass sich X _________ über die einzelnen Handlungen der Beteiligten irren könne. Derlei ermögliche ferner Widersprü- che im eigenen Aussagenverhalten. Dieser Beschuldigte stellt seinen Tatbeitrag wieder- holt weniger gravierend dar, als dies angeklagt oder von X _________ dargestellt wird. 2.5 Vorfall vom 22. Mai 2017 I _________ in Brig 2.5.1 X _________ sei laut Vorinstanz am 22. Mai 2017 gemeinsam mit Y _________, F _________ und E _________ in ein Modegeschäft in Brig eingebrochen. Die Beteilig- ten hätten dabei die Metalleingangstüre und den Rahmen sowie die Elektroanlage be- schädigt, Kleider im Wert von Fr. 329'030.00 sowie Bargeld von Fr. 127.10 entwendet (S. 2442 ff. E. 2.4). 2.5.2 Y _________ vertritt in der Berufungserklärung den Standpunkt, er habe nur Chauffeurdienste geleistet und im Vorneherein nicht gewusst, was passieren werde. Er sei erst in Brig über den geplanten Einbruch orientiert worden. Er habe den Befehl er- halten, beim Wagen zu warten, habe später beim Einladen des Deliktguts geholfen und sei den anderen Beteiligten Richtung Deutschland gefolgt (S. 2573). Er sei, laut Plädo- yer, nicht entschädigt worden (S. 2757). 2.5.3 X _________ hat am 17. November 2017 gestanden, mit E _________, Y _________ und einer weiteren Person in ein Modegeschäft in Brig eingebrochen seien (S. 80 i.V.m. S. 85). Er bekräftigt diese Aussage am 28. November 2017 und umschreibt das Vorgehen ausführlich. Dieses Mal sei E _________ draussen geblieben, während sie zu dritt ins Geschäft eingedrungen seien. Sie hätten die gestohlene Kleidung in mit- genommene schwarze Säcke eingefüllt (S. 87). Er hält am 10. Januar 2018 wiederholt fest, gemeinsam mit drei anderen Personen, u.a. Y _________ ins Geschäft eingebro- chen zu sein. X _________ bestätigt auf ausdrückliche Nachfrage, Y _________ sei auch eingestiegen. Dieser habe den Lieferwagen geholt, als die Säcke gefüllt gewesen seien (S. 295 f.).
- 14 - 2.5.4 Y _________ gibt am 15. Februar 2018 an, er habe in Brig vor dem Geschäft gewartet, während die übrigen Beteiligten eingetreten seien. Er habe aufgepasst und beim Einladen der Kleider geholfen, das Geschäft jedoch nicht betreten. Er habe den Lieferwagen zum Abtransport des Deliktsgut gefahren (S. 325). Er sei nicht im Innern des Geschäfts gewesen, habe aber beim Einladen geholfen. Er sei gekommen, weil sie einen Chauffeur gebraucht hätten. Er habe schon gedacht, dass es etwas Illegales sei (S. 326). Er sei draussen geblieben und habe mit den anderen per Telefon kommuniziert (S. 327). Er sei Aufpasser gewesen. X _________ habe ihn angerufen und ihn zum Kommen aufgefordert. Er sei das erste Mal dabei gewesen (S. 328). Er sei am Schluss gekommen und habe beim Einladen geholfen. Er habe im Lieferwagen, in einem Park- haus gewartet, während die anderen im Geschäft gewesen seien. X _________ habe ihn dann angerufen. Er sei dann losgefahren und habe beim Einladen geholfen. Er sei zunächst falsch gefahren, worauf ihn X _________ noch einmal angerufen habe. Er habe weder ein Kleidungsstück noch einen Euro gesehen. Der halbe Bus sei gefüllt ge- wesen, es habe zwischen 20 und 30 Säcke gegeben (S. 329). Y _________ sei an- schliessend alleine mit dem Lieferwagen gefahren. Er sei seinen Kollegen nach Deutsch- land gefolgt (S. 330). Dieser Beschuldigte wird bei seinem ersten Vorfall vorgängig vielleicht nicht in alle Details des Einbruchs orientiert worden sein. Er gibt aber an, gewusst zu haben, dass er etwas Illegales tun werde. Y _________ dürfte ferner zumindest gewusst haben, dass es um einen Einbruch geht, zumal vorgängig Verhaltensanweisungen diskutiert worden sind, sofern etwas Ungeplantes eintrifft (vgl. E. 3.2.4). Es ist widersprüchlich, wenn der Betroffene vorab sagt, er habe vor dem Geschäft auf- gepasst und später behauptet, er habe in der Garage im Lieferwagen auf seinen Einsatz gewartet. Ferner erscheint es unlogisch, wenn der Betroffene behauptet, weder Kleider noch Geld als Anteil der Beute erhalten zu haben. Diesfalls wäre es unverständlich, wa- rum er sich an den weiteren Einbrüchen beteiligt hat. 2.5.5 Der Einbruch soll laut Y _________ «vielleicht eine Stunde» gedauert haben (S. 330). Die Akten enthalten Fotos, auf welchen sich der Betroffene selbst erkennt (S. 326 f. i.V.m S. 335 und S. 355). Dier Lieferwagen fährt um 02:50 Uhr zum Tatort (S. 359 i.V.m. S. 374). Y _________ läuft um 02:32:56 über den Sebastiansplatz in Brig weg vom Tatort (S. 362). Seine Darstellung, er habe während des Einbruchs im Liefer- wagen gewartet, stellt derlei in Frage, da er sich knapp 20 Minuten vor dem Einholen des Fahrzeugs noch auf dem Sebastiansplatz befindet und in die Richtung bewegt, wo sich der Lieferwagen während des Einbruchs befunden haben soll.
- 15 - 2.5.6 Sie hätten laut X _________ 1600 Kleidungsstücke gestohlen. Diese hätten, laut Preisschildern, einen Wert zwischen Fr. 50.00 bis Fr. 150.00 gehabt (S. 87). Die Schäden an der Türe, dem Rahmen und der Elektroanlage lassen sich nicht beziffern (S. 291 und S. 359). Das Deliktsgut wird auf Fr. 329'030.00 plus Bargeld von Fr. 127.10 fixiert, der Schaden auf Fr. 1'000.00. Dieses lasse sich, gemäss Polizeibericht, aus der beiliegenden Inventurdifferenz entnehmen (S. 291). In der Berufungserklärung wird hin- terfragt, ob der Verkaufs- oder der Einkaufswert die Deliktsumme bildet (S. 2757). Darauf wird weiter unten zurückgekommen (vgl. E. 4.2.2). 2.5.7 Y _________ wird bei der Einreise in die Schweiz zumindest gewusst haben, dass seine Chauffeurdienste bei einer illegalen Tätigkeit verwendet werden. Die Aussage von X _________, auch Y _________ habe sich beim Einbruch ins Geschäft begeben, erscheint ferner glaubwürdig. Letzterer hat zugegebenermassen beim Verladen der Ware in den Lieferwagen geholfen und anschliessend alleine das Gefährt über die Schweizer Grenze nach Deutschland gelenkt. Dieser Tatbeitrag ist insgesamt als mittäterschaftlich zu qualifizieren. 2.6 Vorfall vom 24. bis 26. Mai 2017 J _________ in St. Gallen (S. 2445 ff. E. 2.5) 2.6.1 X _________ hat sich gemäss Vorinstanz zwischen dem 24. und 26. Mai 2017 gemeinsam mit Y _________, F _________, G _________ und H _________ zu einem Modegeschäft in St. Gallen begeben und erfolglos versucht, mittels Flachwerkzeug, Eingreifen und Körperkraft die Schiebetüren und danach mittels Werkzeug die Hausein- gangstüre zu öffnen. Es ist ein Schaden von Fr. 8'000.00 entstanden. 2.6.2 Y _________ gibt zu diesem Vorfall in der Berufungserklärung zu bedenken, auf- grund der Tatmehrheiten und diverser Beschuldigter seien Widersprüchlichkeiten sei- nerseits sowie Irrtümer von X _________ möglich. Y _________ habe bei diesem Vorfall im Lastwagen gewartet und auf die Polizei geachtet (S. 2573). Die Äusserungen von X _________ seien äussert knapp und pauschalisierend (S. 2758). 2.6.3 X _________ bestätigt einen Einbruchsdiebstahlversuch in St. Gallen mit Y _________, F _________, G _________ und H _________. Die Beteiligten hätte mehrfach versucht, die automatische Türe zu öffnen. Sie hätten anschliessend versucht, die metallene Hauseingangstüre aufzubrechen. Eine Drittperson habe sie beobachtet, worauf sie den Tatort fluchtartig verlassen hätten (S. 379).
- 16 - Es ist beachtenswert, dass der Verteidiger in der abschliessenden Vernehmlassung vor Kantonsgericht den von X _________ am 22. Januar 2018 gegenüber der Polizei depo- nierten Satz «Alle haben versucht, aber ohne Erfolg» (S. 379), aus dem wörtlich zitierten Text entfernt (S. 2758). Dieser Satz bestätigt eine deutlich aktive Handlung von Y _________. Es stellt sich die Frage, warum X _________ Y _________ zu Unrecht belasten sollte, falls sich Letzterer nicht auch dermassen aktiv verhalten hätte. 2.6.4 D _________ hat den Einbruchsversucht mit fünf Anwesenden am 24. Januar 2018 gestanden und bestätigt, X _________ sei u.a. mit Y _________ erschienen (S. 384). 2.6.5 Die Schiebetür hat eine DNA-Spur von F _________ enthalten (S. 412). 2.6.6 Der Polizeibericht erwähnt Videoaufnahmen einer Gruppierung von fünf Männern. Vier Individuen hätten sich um 00:22:28 gezielt zur Schiebetür begeben. Diese tauchten etwa eine Minute später wieder auf und verliessen die Örtlichkeit. Mitglieder der Gruppe erschienen in den folgenden Minuten immer wieder auf den Aufnahmen. Sie würden sich auch ab und zu in die Kugelgasse begeben. Der Letzte der Gruppe habe den Tatort um 00:33:38 verlassen (S. 403; vgl. S. 396). Dieses Video kann die Version von X _________ stützen, da er angibt, alle hätten versucht, die Türe zu öffnen. Es ist aber gemäss diesen Aufnahmen auch möglich, dass sich gerade Y _________ überhaupt nicht zur Türe begeben hat, da die Aufnahmen nicht hinreichend scharf sind. 2.6.7 Y _________ hat seine Anwesenheit am 7. März 2018 bestätigt. X _________ habe ihn angerufen um Chauffeurdienste zu leisten. Die anderen Personen seien bereits vor Ort gewesen, als er erschienen sei. Er habe X _________ auf einem Parkplatz ge- troffen, die anderen seien direkt vor Ort gewesen. Er sei von einer Freundin in die Schweiz gefahren worden (S. 390). Der Lieferwagen habe sich auf dem Parkplatz be- funden. Es sei das gleiche Auto wie jenes in Brig gewesen, ein weisser Ford. Er habe den Lieferwagen gefahren und es habe keinen Beifahrer gegeben. X _________ sei mit dem kleinen Auto gefahren, obwohl er über keinen Führerschein verfüge. Y _________ wisse nicht, wer beim Einbruch den Lead gehabt habe. Er habe sich nicht aktiv am Ein- bruch beteiligt. Er habe das Auto gebracht und sei dann in den Strassen spaziert. Drei Personen hätten versucht die Türe zu öffnen, er habe sie aber nicht angerührt. Plötzlich seien alle zurückgekommen und hätten erklärt, sie hätten abbrechen müssen, weil sie durch Drittpersonen gesehen worden seien (S. 391). Er habe nur das Auto gefahren und beobachtet, ob die Polizei kommt. Er sei nach dem Einbruchsversuch alleine Fahrer des
- 17 - Lieferwagens gewesen, sie seien nach Deutschland zurückgekehrt, wo sie vorgängig bereits gewesen sind (S. 392). 2.6.8 Der Sachschaden von Fr. 8'000.00 wird im Polizeibericht erwähnt (S. 402). 2.6.9 Die Y _________ belastenden Aussagen von X _________ sind, anders als in der Berufungserklärung behauptet, hinreichend eindeutig. Es ist, auch angesichts der übri- gen Fälle, durchaus nachvollziehbar, dass sich jener aktiv verhalten hat, als die übrigen Beteiligten bei der gewaltsamen Türöffnung gescheitert sind. Y _________ gibt ausser- dem selbst zu, den Lieferwagen über weite Strecken gefahren zu haben und während des Einbruchversuchs zeitweilig eine Aufpasserfunktion wahrgenommen zu haben. Auch bei diesem liegt somit ein mittäterschaftlicher Beitrag vor. 2.7 Vorfall vom 27. Mai 2017 im J _________ in Winterthur (S. 2447 E. 2.6; S. 413 ff.) 2.7.1 X _________, Y _________ sind laut Vorinstanz mit F _________ und H _________ am 27. Mai 2017 mittels Schraubenzieher und Brecheisen in ein Kleider- geschäft in Winterthur eingedrungen. Sie haben einen Sachschaden von Fr. 1'000.00 verursacht, Kleider im Wert von Fr. 230'000.00 entwendet und nach Deutschland trans- portiert. X _________ hat vom Verkaufserlös der Kleider Fr. 4'000.00 erhalten, Y _________ Fr. 2'000.00. 2.7.2 Y _________ verweist in der Berufungserklärung wiederum auf die verschiedenen Tatorte und die wechselnden Beteiligten, was Widersprüche verursachen könne. Er sei weder an der Planung des Einbruchs noch am Vollzug beteiligt gewesen, sondern habe beim Lieferwagen auf den Anruf gewartet (S. 2573). X _________ gebe zu Beginn der Befragung an, er könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern, was zu wenig gewürdigt werde (S. 2759). 2.7.3 Die Behauptung in der Schlussdenkschrift, X _________ habe gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern (S. 2759) bezieht sich auf die Namen der übrigen Tatbe- teiligten. X _________ ist sich aber am 10. Januar 2018 von Beginn an sicher, dass Y _________ anwesend gewesen ist. Sie hätten das Geschäft einen ganzen Tag ange- schaut. Es habe einen Schnellimbiss in der Nähe gehabt und sie hätte sich gesagt, sie müssten diesen Laden unbedingt «machen» (S. 302). X _________ gesteht, mit Y _________ das Tatobjekt ausgelesen zu haben, da ihnen J _________ und C _________ immer gefallen hätten. Y _________ habe den Liefer- wagen in Deutschland gemietet und sei von Deutschland in die Schweiz gefahren.
- 18 - X _________ habe mit F _________ und H _________ gemeinsam einen Personenwa- gen benutzt (S. 418 f.). Niemand habe den Lead gehabt. Sie hätten mit Schraubenzie- hern und Brecheisen eine Schiebetüre geöffnet, alle hätten das Geschäft betreten, die Kleider in die Säcke verladen, Y _________ habe den Lieferwagen geholt und sei mit diesem weggefahren. Die anderen hätten den Personenwagen benutzt. Sie hätten un- gefähr 2'000 Kleidungsstücke entwendet, nach Deutschland gebracht, dort umgeladen, nach Rumänien transportiert und dort verkauft (S. 419 f.). Jeder von ihnen habe für das Diebesgut EUR 4'000.00 bis EUR 5'000.00 erhalten (S. 420). 2.7.4 Y _________ bestätigt seine Anwesenheit, behauptet aber wiederum, als Fahrer beteiligt gewesen zu sein. Er habe gewusst, dass sie stehlen wollten und sie gefahren. Er habe sich erhofft, etwas abzubekommen. Er habe in Rumänien drei T-Shirts und Fr. 2'000.00 erhalten (S. 423). Y _________ habe den Lieferwagen alleine gefahren (S. 423). Er sei X _________ und einer weiteren Person, die vorausgegangen seien, später zum Geschäft gefolgt. Sie seien anschliessend eingetreten. Er sei danach zum Auto zurückgekehrt und habe dort eine Zigarette geraucht. X _________ habe ihn geru- fen und bestätigt, sie seien drinnen. Er selbst sei im Auto gewesen, als sie drinnen wa- ren. Er sei mit drei Personen hineingegangen und habe die Kleider geräumt. Letztere seien aber teilweise schon eingeräumt gewesen. Es seien sicher mehr Kleider als in Brig gestohlen worden. Er habe den Lieferwegen geholt, als alle Kleider verpackt gewesen seien und sei zum Eingang gefahren. Alles sei eingeladen worden und sie seien wegge- fahren (S. 424). Er glaube, Handschuhe getragen zu haben. Er habe den Lieferwagen beim Abtransport gefahren und diesen – wie immer – alleine gefahren (S. 425). Y _________, dessen Aussage zu dieser Frage nicht immer widerspruchslos erscheint, gibt zu, selbst ins Geschäft eingetreten und beim Einpacken der Kleider geholfen zu haben. «Man» habe sich mindestens 1 Stunde im Geschäft aufgehalten (S. 424). Die Auffassung in der Berufungsverhandlung, der Angeklagte sei nur ins Geschäft gestie- gen, um die Kleider abzutransportieren (S. 2759) widerspricht der oben wiedergebebe- nen Antwort 34 S. 424. 2.7.5 Der Polizeibericht führt das Deliktsgut inkl. Wert auf (S. 414 ff. und S. 433 ff.). 2.7.6 Y _________ hat wiederum alleine den Lieferwagen gefahren. Er ist in den Laden eingedrungen und hat beim Verpacken der Kleider geholfen. Er hat anschliessend das Gefährt geholt und beim Hineintragen der Kleider in den Lieferwagen geholfen.
- 19 - 2.8 Vorfall vom 21. Juni 2017 im K _________ Lausanne (S. 2449 ff. E. 2.7; S. 441 ff.) 2.8.1 X _________ und Y _________ haben laut Vorinstanz in Lausanne mit D _________ und G _________ in Lausanne das Elektronikschloss der automatischen Schiebetüre mit Werkzeug geöffnet und die Schiebtüre so manipuliert, dass sie durch einen Elektroimpuls habe geöffnet werden können. Die beiden Berufungskläger sollen anschliessend das Geschäft betreten und Kleider im Wert von Fr. 30'000.00 in Plastik- säcken verstaut und danach entwendet haben. 2.8.2 Y _________ beanstandet in der Berufungserklärung, den eigenen Widersprü- chen werde zu viel Gewicht beigemessen, da einzig ein Widerspruch in der Frage vor- liege, wer das Gebäude betreten habe. Dieser Widerspruch sei erklärbar, da Y _________ selbst auf der Treppe Ausschau gehalten und später beim Einladen der Kleider geholfen habe. Das Deliktsgut sei ferner ohne hinreichende Beweismittel auf Fr. 30'000.00 bemessen worden (S. 2574). 2.8.3 X _________ bestätigt, mit Y _________, D _________ und einem Dunkelhäuti- gen den Einbruch begangen zu haben. Sie seien mit dem Auto von Y _________ unter- wegs gewesen. Sie hätten 140-150 Kleider gestohlen, aber nur 50 Stück behalten und den Rest weggeworfen (S. 445). Sie hätten abwechslungsweise versucht, die Türe zu öffnen. Sie hätten dazu viel Zeit gebraucht und deswegen sämtliche 140 Kleidungsstü- cke gestohlen (S. 446). X _________ sei mit Y _________ ins Geschäft eingetreten, die beiden anderen Personen hätten draussen aufgepasst. Es seien zwei Individuen draussen geblieben, weil das Geschäft klein gewesen sei und sie deswegen den Dieb- stahl nicht weiter hinten hätten ausführen können (S. 447). 2.8.4 Es liegt laut Polizei eine DNA-Spur von Y _________ vor (S. 14). 2.8.5 Der Verkäufer erklärt das Aufkommen der Marke Philipp Plein, welche beliebt sei, weil sie von Musikern getragen werde (S. 1380). 2.8.6 Die Akten enthalten Fotos des Deliktorts (S. 1297). Y _________ trägt auf einem Foto ein T-Shirt und eine Mütze von Philipp Plein (S. 1300). 2.8.7 Y _________ behauptet, D _________ und X _________ hätten mit einem Schraubenzieher versucht, das Geschäft zu öffnen, während er in der Nähe bei einer Treppe gewartet habe. Seine Begleiter seien zurückgekehrt und hätten geklagt, sie könnten den Eingang nicht öffnen. Sie seien zum Auto zurückgekehrt und hätten einen kleinen Schraubenzieher geholt und schliesslich die Türe öffnen können. Y _________
- 20 - und X _________ seien ins Geschäft eingetreten und hätten die Kleider in Säcke ge- packt. D _________ sei später gefolgt und habe Y _________ aufgefordert, das Auto zu holen. Sie seien gemeinsam zum Hotel gefahren, um die Kleider zu sortieren. X _________ und Y _________ hätten schliesslich rund 50 Kleider von Philipp Plein nach Italien zu ihm nach Hause geschafft. Y _________ habe vom Einbruch nur eine Mütze erhalten (S. 455 ff.). Er gibt wiederholt zu, selbst im Geschäft gewesen zu sein, auch zum Einpacken der Kleider (S. 456 und 457). Y _________ behauptet freilich, einzig eine Mütze für den Einbruch erhalten zu haben (S. 458), was in Anbetracht des von ihm betriebenen Aufwands nicht glaubwürdig er- scheint. Die Mithilfe bei weiteren Straftaten weist vielmehr daraufhin, dass die generellen Darlegungen von X _________, das Deliktsgut sei pro Kopf aufgeteilt worden, zutreffen. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, Y _________ habe das Geschäft betreten und X _________ beim Verpacken der Kleider geholfen (S. 2760; S. 456). 2.8.8 D _________ bestreitet eine Beteiligung, gibt aber zu, draussen in der Nähe ge- wartet zu haben. Sie hätten ihm ein paar T-Shirts versprochen (S. 450). 2.8.9 X _________ erwähnt den Diebstahl von 140-150 Kleidern, wobei sie 50 der Marken DSQUARD und Philipp Plein behalten hätten (S. 445). Ein rapport d’investiga- tion nennt als Mindestdeliktsumme Fr. 30'000.00 (S. 442 i.V.m. S. 463). Die Verkäufer hätten ein Exklusivverkaufsrecht auf die Marke «P _________», wovon ein T-Shirt Fr. 450.00 koste (S. 463). X _________ hat bestätigt, dass es sich bei Kleidungen der Marke Philipp Plein um bemerkenswert teure Produkte handelt (S. 2718). Es werden ferner andere bekannte Marken als Diebesgut bezeichnet (S. 473). Die Betroffenen ha- ben davon auf einem Parkplatz mindestens 40 Markenkleider heraussortiert, die ihnen wertvoll genug erschienen sind und den Rest liegen gelassen. Die genannte Delikt- summe, welche sich aus sämtlichen entwendeten Kleidern berechnet, erscheint (mindestens 40 erlesene Luxuskleider plus mindestens 90 Kleidungsstücke, aus einem Geschäft, welches bekannte Markenkleidung anbietet) als realistisch. 2.8.10 Y _________ hat in diesem Fall sein Automobil zur Verfügung gestellt und ist damit gefahren. Er ist mit X _________ in den Laden eingedrungen und hat beim Ver- packen der Kleider geholfen. Er hat anschliessend das Gefährt geholt und hat Einladen der Kleider geholfen.
- 21 - 2.9 Vorfall vom 26. bis 27. Juni 2017 im C _________ in Sitten (S. 2452 E. 2.8; S. 494 ff.) 2.9.1 X _________ und Y _________ sind laut Vorinstanz in der Nacht vom 26. auf den
27. Juni 2017 durch eine unverschlossene Seitentüre in ein Modegeschäft in Sitten ein- gebrochen. Sie haben dort mit einem Zieh-Fix zwei Türen und einen Kassenschrank in einem Büro geöffnet und daraus Fr. 3'040.00 entwendet. Die Beteiligten hätten an- schliessend eine Möbelschublade ausgehebelt und eine Handtasche im Wert von Fr. 59.90 mitgenommen. 2.9.2 Es ist aus der Berufungserklärung von Y _________ nicht nachvollziehbar, warum er den Entscheid als falsch erachtet (S. 2574). Er argumentiert im Berufungsverfahren, erst später ins Geschäft eingetreten zu sein, weil er zunächst noch das Auto parkiert habe. Die Idee für den Einbruch und die Führung hätten X _________ oblegen (S. 2760). 2.9.3 X _________ gesteht am 28. November 2017 nach anfänglichem Leugnen (S. 87) den Einbruchsdiebstahl mit Y _________ zu. Die Beteiligten seien durch die offene Seitentüre ins Treppenhaus gelangt, hätten zwei Türen mit dem Extraktor geöffnet, im Büro den Tresor aufgebrochen und Fr. 3'300.00 bis Fr. 3'400.00 plus eine Tasche mit- genommen. Er wisse nicht mehr, ob sie weitere Möbel aufgebrochen hätten (S. 501 f.). Y _________ und X _________ seien zusammen von Italien aus eingereist (S. 502). 2.9.4 Auch Y _________ bestätigt seine Mitwirkung. Er und X _________ seien mit dem Fahrzeug zum Geschäft gefahren. Er habe das Auto parkiert, sein Begleiter sei bereits ins Gebäude gelangt. Die Türen ins Untergeschoss seien bereits geöffnet gewesen, als er zu seinem Begleiter gelangt sei. Sie hätten in einem Büro einen Safe gefunden, den X _________ mit einem Schraubenzieher geöffnet habe. Er habe zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 Bargeld mitgenommen, wovon Y _________ die Hälfte erhalten habe. Dieser Beschuldigte gibt erst auf Nachfrage an, es sei ausserdem ein Umschlag aus Leder entwendet worden (S. 506 f.). Aufgrund der Aussagen von Y _________ ist nicht klar, ob beide gemeinsam zur ver- schlossenen Türe gelangt sind oder er später (S. 506 A. 1 und 2). Das erscheint aber nicht entscheidend, auch bei der gemäss Berufungserklärung deponierten Version be- stünde eine enge Zusammenarbeit, indem X _________ vorgeht, während sein Partner vorab noch das Auto parkiert, ihm danach jedoch in den Laden folgt. Y _________ bestätigt bei der polizeilichen Befragung, das Deliktsgut sei halbiert wor- den. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei diesem Ereignis zugegebenermassen eine
- 22 - Aufteilung pro Person erfolgt, in den anderen Fällen aber – entgegen der Darstellung X _________ – nicht. 2.9.5 Gestohlen worden sind laut Polizeibericht Fr. 3'040.00 plus eine Damenhandta- sche mit einem Wert von Fr. 59.90 (S. 497; S. 499). Dieser Betrag kann auch gemäss Aussagen der Betroffenen, namentlich derjenigen von X _________, so bestätigt wer- den. 2.9.6 Y _________ hat in diesem Fall sein Automobil zur Verfügung gestellt und ist damit gefahren. Er ist mit X _________ in den Laden eingedrungen und hat das vorge- fundene Geld mitgenommen. Er hat anschliessend das Gefährt zurück nach Italien ge- fahren. Die Beute ist halbiert worden. Die Beteiligten haben die Tat mittäterschaftlich begangen. 2.10 Vorfall vom 4. und 5. Juli 2017 im C _________ in Bern (S. 2453 ff. E. 2.9; und S. 1245) 2.10.1 X _________, Y _________, A _________ und D _________ sind laut Vorinstanz am 5. Juli 2017 in ein Modegeschäft in Bern eingebrochen. D _________ habe die Sei- tentüre mit einem Zieh-Fix geöffnet, worauf X _________ und Y _________ das Geschäft betreten und die Kleider in mitgebrachten Kehrichtsäcken verpackt haben. A _________ sei mit dem zuvor in Italien angemieteten Lieferwagen vorgefahren und sie hätten die Kleider gemeinsam eingeladen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 106'208.66, der Sachschaden auf Fr. 800.00. 2.10.2 Y _________ verweist auf die übereinstimmenden Aussagen von X _________ und Y _________. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz auf den Polizei- bericht abstelle (S. 2574). Y _________ sei an der Öffnung der Türe nicht beteiligt gewesen. Er beanstandet in der Berufungserklärung ferner die Kalkulation des Delikt- betrags (S. 2761). 2.10.3 Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Bern (S. 1665). Er gesteht am 15. Februar 2018, in Bern in den Laden eingebrochen zu sein. Y _________ habe sich dort im Geschäft befunden, es habe vier Stunden gedauert (S. 330). Er gibt am 18. April 2018 an, sich gemeinsam mit X _________ und A _________ in Bern befunden zu haben. D _________ habe X _________ angerufen. A _________ habe den Bus gelenkt, Y _________ sei mit ei- nem Privatauto gefahren (S. 525). D _________ habe ihnen in Bern das Geschäft ge- zeigt. Y _________ und X _________ seien dann hineingegangen und 4-5 Stunden im
- 23 - Geschäft geblieben. Sie hätten die Kleider in schwarze Abfallsäcke gepackt. X _________ habe gegen 04:00 Uhr D _________ angerufen, welcher mit dem Liefer- wagen gekommen sei. Y _________ und X _________ hätten alle Kleider verladen. Sie seien anschliessend nach Italien gefahren und hätten sich dort wieder mit D _________ getroffen. Die Kleider seien direkt nach Rumänien gegangen (S. 526). Er habe nur 3-4 T-Shirts im Wert je Fr. 30.00 – Fr. 40.00 erhalten und sei in Italien geblieben. D _________ sei weggewesen, X _________ habe das Telefon nicht abgenommen (S. 527). Es ist richtig, dass Y _________ nicht ausdrücklich erwähnt, selbst an der Türe manipu- liert zu haben. Er hat sich jedoch laut eigener Aussage beim Eingang befunden, als dies geschehen ist und sich auch für einen längeren Zeitraum in den Laden begeben. 2.10.4 A _________ gibt an, Y _________ habe ihm angekündigt, etwas aufladen zu müssen. A _________ habe ein Auto gemietet und Y _________ auch beim Verladen der Säcke geholfen und sei mit ihm nach Italien gefahren. Er habe dort von Y _________ EUR 2'000.00 für die Hilfe erhalten. A _________ sei mit dem Auto zum Tatort gefahren, habe dort eine Stunde gewartet, die Säcke eingeladen und sei weggefahren (S. 119). Y _________ habe den Grenzübergang bestimmt, er wisse alles (S. 120). 2.10.5 X _________ hat am 22. Januar 2018 festgehalten, Y _________ habe einzig den Lieferwagen gefahren (S. 185). Die Aussage von Y _________, in welcher er sich selbst belastet, erscheint in diesem Fall glaubwürdiger als diejenige von X _________. Dies auch, weil Y _________ von A _________ erheblicher belastet wird. 2.10.6 D _________ hinterlässt bei seiner Befragung vom 24. Januar 2018 keinen ein- sichtigen oder kooperativen Eindruck (S. 520 ff.). 2.10.7 Die Akten enthalten eine Aufstellung des Deliktguts im Anzeigenrapport (S. 516 ff.), einen Zusammenzug der gestohlenen Ware mit weiteren Unterlagen (S. 1266 ff., u.a. ein Inventurprotokoll) sowie Erklärungen zum Schaden (S. 1263). X _________ stellt den Verkaufswert der gestohlenen Kleider nicht in Frage, weshalb dieser hinreichend nachgewiesen ist. 2.10.8 Y _________ ist mit X _________ in einem Personenwagen von Italien aus ein- gereist, hat sich beim Einbruch für mehrere Stunden im Laden befunden um die Kleider einzusammeln. Er hat anschliessend beim Verladen der Kleider in den Lieferwagen geholfen. Er ist als Mittäter zu qualifizieren.
- 24 - 2.11 Vorfall vom 10. Juli 2017 im C _________ in Sitten (S. 2455 E. 2.10; S. 494 ff.) 2.11.1 X _________ und Y _________ sollen in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2017 versucht haben, die Eingangstüren eines Modegeschäfts in Sitten zu öffnen. 2.11.2 Y _________ beanstandet in der Berufungserklärung, er habe sich zum Zeitpunkt dieses Vorfalls mit X _________ zerstritten, weshalb bei ihm eine Einbruchsabsicht gefehlt habe. X _________ habe hingegen versucht, ins Gebäude zu gelangen, wodurch Y _________ gezwungen worden sei, die Strasse zu beobachten. Sie hätten den Tatort verlassen, als X _________ die Türe nicht habe öffnen können (S. 2574). Y _________ habe sich zu diesem Zeitpunkt gegen Einbrüche ausgesprochen, weshalb seine Ein- bruchsabsicht gefehlt habe (S. 2761). 2.11.3 X _________ gibt zu diesem Vorfall zunächst an, er sei mit Y _________ unter- wegs gewesen. Sie hätten das Geschäft angeschaut, seien aber von jemandem beo- bachtet worden. Sie hätten Werkzeug dabeigehabt, seien aber gegangen, ohne etwas zu machen. Ein Mann mit einer Glatze sei dabei gewesen (S. 185). X _________ gesteht am 22. Januar 2018, er habe sich mit Y _________ zum Geschäft begeben. Letzterer habe versucht, mit einem Schraubenzieher einen Spalt in den Zylinder zu machen, damit die Schraube besser hineinpasse. Sie seien aus Italien eingereist. Y _________ habe das Fahrzeug eines Freundes mitgenommen. Sie seien von einer Person beobachtet worden und hätten daraufhin entschieden, zu gehen, falls der andere die Polizei rufe (S. 534). Die in der Berufungserklärung geäusserte Behauptung, X _________ habe bestritten, dass die Beteiligten aktiv geworden sind (S. 2761), ergibt sich wohl aus der ersten Befragung. Sie ist aber später vom Mitbeschuldigten korrigiert worden. Eine Beschädi- gung des Zylinders ist im Übrigen auch im Polizeibericht festgestellt worden, was aktive Einbruchshandlungen erfordert (S. 533). 2.11.4 Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Bern (S. 1665). Y _________ gibt am 7. März 2018 an, mit X _________ in die Schweiz gefahren zu sein. Sein Kollege habe versucht, das Schloss herauszuziehen, was ihm misslungen sei. D _________ habe X _________ das Geschäft empfohlen, worauf sein Kollege angekündigt habe, dieses anzuschauen. Y _________ habe ihn noch gefragt, sie würden dort aber nicht einbrechen, was X _________ zugesichert habe. Er habe sich aber vor Ort anders entschieden.
- 25 - X _________ habe versucht, den Zylinder herauszureissen, Y _________ will nichts ge- macht haben (S. 537). Sie seien nur mit einem kleinen Auto unterwegs gewesen (S. 538). Die Behauptung, die Berufungskläger hätten sich von Italien aus in die Schweiz bege- ben, bloss um sich ein Geschäft anzuschauen, widerspricht dem üblichen Vorgehen und erscheint unglaubwürdig. 2.11.5 X _________ beanstandet, die beiden Beteiligten hätten keinen Lieferwagen mit- genommen und sie hätten so weniger Diebesgut transportieren können. Dies lasse da- rauf schliessen, sie hätten zunächst gar keinen Einbruch geplant. Die Berufungskläger haben allerdings auch in anderen Fällen keinen Lieferwagen gemietet, trotzdem Einbrü- che verübt und das Deliktsgut anschliessend im Auto transportiert. Y _________ behauptet ferner, er habe an diesem Abend eigentlich keinen Einbruch verüben, sondern einzig das Geschäft besichtigen wollen. X _________ habe ihm dies vorgängig so bestätigt. Es erscheint unglaubwürdig, von Italien aus in die Schweiz ein- zureisen, nur um sich ein Geschäft anzusehen. Y _________ hätte den Tatort ausser- dem verlassen können, wenn er in dieser Nacht tatsächlich keinen Einbruch hätte bege- hen wollen und von seinem Begleiter dazu überrascht worden wäre. Es ist ferner für das Gericht unergründlich, warum dieser Beschuldigte nach der gesamten Einbruchsserie gerade in diesem konkreten Fall zwar von Italien aus einreist, aber keinen Einbruch ver- üben will, nachdem sich die beiden bereits zum Tatort begeben hatten. Diese ganze Argumentation von Y _________ erweist sich als nicht nachvollziehbare Schutzbehaup- tung. Die Beteiligten haben zugegeben, sich von Italien aus zum Geschäft begeben zu haben, bezichtigen sich aber gegenseitig, mit Werkzeugen die Schliessvorrichtung manipuliert zu haben, damit sie ins Gebäude gelangen können (S. 88; S. 534; S. 537 ff.). Wer, wie die Türe bearbeitet hat, ist letztlich nicht entscheidend, da sich beide Beteiligten unmit- telbar davor aufgehalten und mit der Manipulation einen gewaltsamen, illegalen Eintritt in den Laden bezweckt haben. Die Vorinstanz qualifiziert die beiden Beteiligten in diesem Fall zu Recht als Mittäter. 2.11.6 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger bei diesem Vorfall zu Recht eines versuchten, mittäterschaftlich begangenen Einbruchs schuldig gesprochen.
- 26 - 2.12 Vorfall vom 14. Juli 2017 im L _________ in Neuenburg (S. 2456 ff. E. 2.11) 2.12.1 X _________ und Y _________ sind gemäss Kreisgericht in der Nacht vom
14. und 15. Juli 2017 in Neuenburg in ein Modegeschäft eingebrochen, indem sie mit einem Zieh-Fix den Schliesszylinder der Eingangstüre geöffnet haben. Sie haben an- schliessend Kleider im Wert von Fr. 42'411.00, eine Brieftasche im Wert von Fr. 935.00, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 3'024.00 sowie eine Fotokamera im Wert von Fr. 1'490.00 entwendet. Der Sachschaden an der Registrierkasse und den Schlössern hat Fr. 1'400.00 betragen. 2.12.2 Die Vorinstanz habe bei diesem Delikt ignoriert, dass der Betroffene aus Geldnot zu den Diebstählen gezwungen worden war. X _________ habe heimlich Gegenstände aus dem Laden gestohlen, von denen Y _________ nichts gewusst habe. Es müsse schliesslich die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten angemessen gewürdigt wer- den. Die Vorinstanz stelle in Bezug auf die Deliktsguthöhe auf die Aussagen der Privat- klägerschaft ab, ohne die für die Beschuldigten günstigeren Aussagen zu würdigen (S. 2575). 2.12.3 Y _________ gibt den Einbruch mit X _________ am 18. April 2018 zu. X _________ habe ihn eine Woche mit diesem Thema «terrorisiert». Y _________ habe finanzielle Probleme gehabt und deswegen schliesslich eingewilligt (S. 639). Y _________ gibt in diesem Fall zu, selbst mit einem Schraubenzieher an der Türe han- tiert zu haben. Er habe bei diesem Einbruch Kleider erhalten, die er für EUR 1'900.00 an einen Serben weiterverkauft habe (S. 640). Y _________ behauptet freilich, er «glaube» es seien zwei Uhren von geringem Wert gestohlen worden (S. 641), was laut Berufungs- erklärung zu seinen Gunsten gewürdigt werden solle. Der Wert der tatsächlich gestoh- lenen Uhr ist allerdings bedeutend höher als derjenige, den er selbst für die zwei gestoh- lenen Uhren behauptet. Es kann unter diesen Umständen nicht von einem umfassenden Geständnis ausgegangen werden. Y _________ gibt ferner an, er wisse nichts von zu- sätzlichen Sachen, die gestohlen worden seien. Das erscheint unglaubwürdig, immerhin will nämlich Y _________ ständig mit X _________ zusammen gewesen sein. Er behauptet deswegen an anderer Stelle, er selbst hätte es festgestellt, wenn sein Kollege etwas mitgenommen hätte (S. 641). 2.12.4 X _________ gibt nach anfänglichem Leugnen am 11. Oktober 2017 den Einbruch zu, will aber zunächst seinen Mittäter nicht benennen. Es seien teure Kleider gestohlen worden, aber keine Uhren oder Handtaschen (S. 605).
- 27 - 2.12.5 Der Sachverhalt ist mehrheitlich unstrittig. Es ist bemerkenswert, wie der Beschuldigte, welcher kurz vorher wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Einbre- chen aufgehört haben will, erneut mit X _________ ein entsprechendes Delikt verübt. Dies macht die entsprechende Behauptung, Y _________ habe sich wegen Zwistigkei- ten aus dem gemeinsamen Delinquieren zurückziehen wollen, unglaubwürdig. 2.12.6 Die Akten enthalten eine Auflistung von gestohlenen Kleidungsstücken im Wert von Fr. 42'411.00 (S. 559 ff.). M _________, Vertreter der Privatklägerin, bestätigt, auf der Liste ein Sweatshirt SS Superior der Marke Philipp Plein von Fr. 276.00 aufgeführt zu haben (S. 590). Er deponiert später eine E-Mail, in welcher er den Wert der gestoh- lenen Handtasche, der Uhr und der Fotokamera bestätigt (S. 614). 2.12.7 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger für diesen Vorfall zu Recht eines versuchten, mittäterschaftlich begangenen Einbruchs schuldig gesprochen. 2.13 Vorfall vom 10./11. August 2017 im C _________ in Brig (S. 2457 ff. E. 2.12) 2.13.1 X _________, Y _________, B _________ und A _________ haben laut Kreis- gericht in Brig ein Modegeschäft ausgeraubt. X _________ hat mit B _________ gewalt- sam die Türen aufgebrochen und Bargeld sowie Kleidungsstücke gestohlen. Y _________ hat im Lieferwagen auf seinen Einsatz gewartet. A _________ habe vor dem Geschäft die Umgebung überwacht. X _________ und B _________ hätten nach dem Bargelddiebstahl das Geschäft verlassen, um eine Alarmauslösung abzuwarten. Eine Rückkehr sei allerdings verunmöglicht worden, weil B _________ das Einbruchs- werkzeug im Treppenhaus vergessen habe. Das Deliktsgut beträgt Fr. 3'900.00, der Sachschaden Fr. 600.00. 2.13.2 X _________ umschreibt den Vorfall am 28. November 2017 detailliert. Er sei mit B _________ bis ins Büro eingedrungen, wo sie einen Safe gefunden hätten. Er wisse nicht mehr genau, wie sie die Schlüssel gefunden hätten, auf jeden Fall hätten sie das Schliessfach öffnen und das Geld entnehmen können. Sie seien mit dieser Beute zufrieden gewesen und hätten das Geschäft verlassen. Sie hätten davor gemerkt, dass sie Werkzeug vergessen hätten, aber nicht mehr durch die verschlossene Eingangstüre zurückkehren können (S. 88). X _________ behauptet am 10. Januar 2018, Y _________ sei nicht ins Geschäft ein- gebrochen. Sie hätten beim Fahrzeug gewartet (S. 654). Y _________ habe das Geschäft bereits gekannt. X _________ gibt neu an, sie seien nur deswegen nicht ins Gebäude zurückgekehrt, weil sie das Werkzeug darin vergessen hätten. Sie hätten sonst
- 28 - den ganzen Laden geräumt (S. 656). Diese Aussage wirkt deutlicher zuungunsten der Betroffenen und damit glaubwürdig. 2.13.3 A _________ gibt am 18. Januar 2018 an, Y _________ habe ihn angewiesen, die Türe zu öffnen (S. 115 f.). Chef auf dem Platz sei Y _________ gewesen, weil dieser die Schweiz gut kenne (S. 117). Die Beteiligten hätten in Brig Fr. 3'900.00 erbeutet, von denen er nichts wisse (S. 119). Dieser Beteiligte belastet Y _________ erneut erheblich. 2.13.4 B _________ bestätigt am 18. Januar 2018, sie seien zu fünft gewesen. Y _________ habe die Treppenhaustüre geöffnet und sei mit X _________ ins Geschäft eingedrungen. B _________ sei auch rein und wieder rausgegangen (S. 149). X _________ habe Kleider für seine Frau stehlen wollen. Er gibt später an, Y _________ habe das Geschäft nicht betreten (S. 150). Er, A _________ und Y _________ hätten geglaubt, es seien nur Fr. 250.00 gestohlen worden, welche zur Deckung der Unkosten verwendet würden (S. 151). B _________ erkennt auf aktenkundigen Fotos vom Vorfall Y _________, welcher auf der Strasse steht (S. 152 i.V.m. S. 164 ff.). Er erkennt ferner Y _________, A _________ und sich selbst, wie sie am 10. August 2017 in einem Baumarkt in Legnano an der Kasse Einbruchswerkzeuge einkaufen (S. 153 A. 65 ff. i.V.m. S. 171 ff.). Die Behauptung, bei diesem Vorfall sei es darum gegangen, Kleider für die Ehegattin von X _________ zu stehlen, erscheint unglaubwürdig, weil dazu nicht ein dermassen erheblicher Aufwand betrieben würde. Es fällt hier auf, dass Y _________ auch beim Einkauf von Einbruchswerkzeug beteiligt ist. Er ist mitnichten, wie in der Berufungsverhandlung behauptet (S. 2762), entschlossen gewesen, sich fortan nicht mehr an den Delikten zu beteiligen. 2.13.5 Y _________ erkennt sich selbst vor dem Geschäft N _________, welches sich in unmittelbarer Nähe zum C _________ befindet sowie im Baumarkt von Legnano (S. 682 i.V.m. 686 ff.). Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom
7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Brig (S. 1665). Er bestätigt in der Berufungserklä- rung, er sei im Fahrzeug geblieben und habe dort auf die Mitbeschuldigten gewartet. Er habe nicht mehr an den Aktivitäten der übrigen Mitbeschuldigten teilnehmen wollen, weil er keinen Anteil am Diebesgut erhalten habe (S. 2575). Der Betroffene hat auch gemäss Vorinstanz im Fahrzeug gewartet. Die aktenkundigen Fotos bestätigen allerdings die Anwesenheit von Y _________ vor 23:00 Uhr in der Briger Bahnhofstrasse in der Nähe des Kleidergeschäfts. Er ist somit nicht permanent im Lieferwagen geblieben, um dort
- 29 - auf seinen Einsatz zu warten. Der Angeklagte hat in diesem Fall nicht ins Geschäft ein- dringen müssen, zumal weitere Personen anwesend gewesen sind. 2.13.6 Y _________ hat bei diesem Einbruch das Einbruchswerkzeug beschafft, den Lieferwagen gefahren und sich vor dem Einbruch in der Bahnhofstrasse in der Nähe des Geschäfts aufgehalten. Ein zweites Eindringen zwecks Diebstahls von Kleidern ist ver- unmöglicht worden, weil die Beteiligten das Einbruchswerkzeug im Geschäft vergessen haben. Y _________ wäre sonst gemäss Modus Operandi zusätzlich als Chauffeur ein- gesetzt worden. Die Tatbeteiligung ist erheblich genug, um als mittäterschaftlich qualifi- ziert zu werden. 2.14 Vorfall vom 12. August 2017 im C _________ in Sitten (S. 2461 ff. E. 2.13) 2.14.1 X _________, Y _________, B _________, A _________ und E _________ sind am 12. August 2017 nach Sitten gefahren um dort in ein Modegeschäft einzubrechen. Y _________ ist anschliessend nach Italien zurückgekehrt. Die vier Beteiligten haben auf verschiedene Art versucht, ins Geschäft einzudringen. X _________ und eine weitere Person haben das Kaufhaus schliesslich betreten, nachdem es ihnen gelungen war, die Haupteingangstüre aufzubrechen. Deliktsgut sei nicht entwendet worden. 2.14.2 Y _________ gibt gemäss Berufungserklärung zu bedenken, seine Begleiter in Sitten zurückgelassen und erst nach der vermeintlichen Tat wieder abgeholt zu haben. Er sei von seinen Begleitern angelogen worden, sie hätten zwischenzeitlich nichts ge- macht (S. 2575). 2.14.3 X _________ gibt an, Y _________ sei seit dem Einbruch in Brig jeweils dabei gewesen. Er habe in Sitten freilich gefehlt, weil er die Miete des Fahrzeugs in Italien habe verlängern müssen, sei aber trotzdem am Fall beteiligt gewesen (S. 182). X _________ erklärt auch, warum die Beteiligten nach dem Einbruch in Brig nach Sitten gefahren seien. Sie hätten nämlich in Brig keine Kleider stehlen können und dies in Sitten nachholen wollen. Das Fahrzeug sei allerdings nur für einen Tag gemietet gewesen, weshalb Y _________ nach Italien habe zurückkehren müssen. Sie hätten ihm vom Diebesgut Geld überlassen, damit er die Miete verlängern könne. Er sei schliesslich mit einem Fiat zurückgekehrt (S. 658). Diese Version ist nachvollziehbar und passt ins bisherige Geschehen. Die Rückkehr mit einem kleineren Fahrzeug lässt sich mit dem Umstand begründen, dass mangels Beute kein Lieferwagen erforderlich gewesen ist. Die selbstbelastendere Version von X _________, man habe in Brig wegen des Verlusts von Werkzeug den Einbruch spontan abbrechen müssen und derlei in Sitten nachholen wollen erscheint glaubwürdig.
- 30 - 2.14.4 Y _________ bestreitet bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Sitten (S. 1665). Y _________ bestätigt in diesem Zusammenhang, er habe die Betroffenen am 11. August 2011 nach Sitten gefahren und sei anschliessend nach Italien zurückgekehrt. Er habe mit ihnen gestritten und den Einbruch nicht ausüben wollen. Diese hätten ihn als Chauffeur einsetzen wollen. A _________ habe ihn ein oder zwei Tage später angerufen und gefragt, ob er sie abholen könne. Y _________ habe unter der Bedingung zugesagt, dass seine Kollegen keinen «Blödsinn» verursacht hät- ten. Er habe mit dem nichts mehr zu tun haben wollen (S. 642; vgl. auch S. 1665). Die Behauptung von Y _________, er habe sich von den kriminellen Aktivitäten losgesagt oder zurückziehen wollen, überzeugt, wie bereits ausgeführt, nicht. Diesfalls hätte er nämlich auch aufgehört, seine Partner im Ausland herumzufahren oder für diese Fahr- zeuge zu mieten. Y _________ behauptet am 7. März 2018, er habe bereits vor dem Einbruch in Brig mit den übrigen Beteiligten gestritten, weshalb sich diese zu ihm begeben hätten, weil sie sein Auto gebraucht hätten (S. 681 f.). Er habe nach dem Fall in Bern kein Geld erhalten und deswegen nicht mehr weiterhelfen wollen. Sie hätten ihn dann angerufen und zum Weitermachen überredet. Er habe sie gefragt, ob sie in Sitten etwas gemacht hätten, was diese verneint hätten. Er sei deswegen nach Sitten gefahren (S. 683). Er sei nicht nach Italien zurückgekehrt, um die Fahrzeugmiete zu verlängern, sondern habe das Au- tomobil zurückgebracht. Er habe ein paar Tage später erneut für A _________ ein Fahr- zeug gemietet, da dieser derlei nicht mehr habe tun dürfen (S. 684). 2.14.5 A _________ bestätigt die Abwesenheit von Y _________ bei diesem Vorfall (S. 120). Letzterer habe die Idee mit den Einbrüchen in der Schweiz gehabt (S. 121) und er habe erklärt, wo eingebrochen werde und wie man die Einbruchswerkzeuge nutzen solle. Y _________ habe einfach gesagt «Sion-Zentrum-C _________». Y _________ habe ihn zum Stehlen angestiftet (S. 123). Die Darstellung von Y _________, er sei unwissender Chauffeur gewesen, lässt sich auch mit Hilfe dieser Aussage widerlegen. A _________ belastet den Betroffenen auch für diesen Vorhalt schwer. 2.14.6 B _________ bestätigt am 18. Januar 2018, sie seien zu viert in Sitten gewesen und hätten dort in zwei Hotels sowie er selbst im Lieferwagen übernachtet. Die Polizei sei gekommen und sie hätten flüchten müssen (S. 147 ff.). 2.14.7 Y _________ hat keineswegs mit der deliktischen Tätigkeit aufhören wollen und hat bei diesem Einbruchsversuch als Chauffeur fungiert. Er hat den Entscheid, in Sitten einzubrechen, mitgetragen und er hätte auch einen Lieferwagen zum Abtransport der
- 31 - Kleider organisiert. Dieser Beteiligte musste aber zunächst das für den Einbruch in Brig gemietete Automobil zum Händler zurückschaffen, um die Vertragsdauer zu verlängern. Er wäre anschliessend wieder mit dem Lieferwagen nach Sitten zurückgekehrt, um seine Kollegen mit der Beute abzuholen. Letzteres ist mangels Erfolg nicht erforderlich gewe- sen, weshalb Y _________ seine Kollegen mit einem kleineren Automobil abgeholt und über die Grenze gefahren hat. Es liegt Gehilfenschaft zu einem versuchten Einbruchs- diebstahl vor. 2.15 Zusammenfassung Y _________ kritisiert, die Vorinstanz habe bei widersprüchlichen Aussagen primär auf die Aussage von X _________ abgestellt. Dies lässt sich aber gemäss obigen Ausfüh- rungen nachvollziehen, der Mitbeschuldigte hinterlässt einen ehrlicheren Eindruck, fer- ner lassen sich dessen Aussagen durch andere Beweismittel belegen. Die widerspre- chenden Äusserungen von Y _________ können unter diesen Umständen nicht mehr bestätigt bleiben. Die Vorhalte lassen sich wie folgt in einer Tabelle zusammenfassen: Da- tum Tatort Beteiligte Delikt- summe Schadens- summe 6.-9. Mai 2017 St. Gallen X _________ (1) / D _________ / E _________ / F _________ Fr. 147'412.40 Fr. 2'000.00 8.-9. Mai 2017 Chur X _________ (2) / F _________/ G _________ / E _________ / H _________ Fr. 96'650.98 Fr 1'000.00
22. Mai 2017 Brig X _________ (3) / Y _________ (1) / F _________/ E _________ Fr. 329'030.00 / Fr. 127.10 Schaden an Türe/Rahmen 24.-26. Mai 2017 St. Gallen X _________ (4)/ Y _________ (2) / G _________ / H _________/ F _________ Versuch Fr. 8'000.00
27. Mai 2017 Winterthur X _________ (5) / Y _________ (3) / F _________/ H _________ Fr. 230'516.60 Fr. 1'000.00
- 32 -
21. Juni 2017 Lausanne X _________ (6) / Y _________ (4) / D _________ / G _________ Fr. 30'000.00 - 26.-27. Juni 2017 Sitten X _________ (7) / Y _________ (5) Fr. 3'040.00 Fr. 59.90
5. Juli 2017 Bern X _________ (8) / Y _________ (6) / A _________ / D _________ Fr 106'208.66 Fr. 800.00 10.-11 Juli 2017 Sitten X _________ (9) / Y _________ (7) Versuch - 14.-15 Juli 2017 Neuenburg X _________ (10) / Y _________ (8) Fr. 47'860.00 (darin enthalten sind die Gegen- stände) Fr. 1'400.00
10. Au- gust 2017 Brig X _________(11) / Y _________ (9) / B _________ / A _________ Fr. 3'900.00 Fr. 600.00
12. Au- gust 2017 Sitten X _________ (12) / B _________ / A _________ / E _________ Y _________ (10) hat die Betroffe- nen nach Sitten gefahren und spä- ter abgeholt Versuch Fr. 789.00
18. Au- gust 2017 Luzern X _________ (13) / B _________ / A _________ Fr. 319'128.50 Fr. 312.00 Eine andere Tabelle ist im Polizeibericht (S. 10) enthalten.
3. Subsumtion 3.1 3.1.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die juristischen Qualifikation auf die recht- lichen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (Diebstahl: S. 2466 E. 3.1.1; Gewerbs- mässigkeit S. 2467 E. 3.1.2; Bandenmässigkeit S. 2467 E. 3.1.3; Versuch S. 2468 E. 3.1.4; Sachbeschädigung S. 2468 E. 3.2; Hausfriedensbruch S. 2468 E. 3.3). Die rechtlichen Ausführungen sind – grundsätzlich – nicht in Frage gestellt worden.
- 33 - 3.1.2 Zwei oder mehrere Täter müssen sich mit dem ausdrücklich oder konkludent ge- äusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Diebstähle zusammenzuwirken (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., Zürich 2022, N. 15 zu Art. 139 StGB). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (Bundesgerichtsurteil 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt. Der Tä- ter muss die Tat erstens bereits mehrfach begangen haben, zweitens in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). 3.2 3.2.1 Aus obiger Tabelle (vgl. E. 2.15) lässt sich die Anzahl der Einbrüche resp. Einbruchsversuche (X _________: 13 / Y _________ 10) innert ca. 3 Monaten / 2.5 Monaten in der gesamten Schweiz ersehen (S. 2469 E. 3.4.1). Der Sachschaden beläuft sich auf rund Fr. 18'000.00 / 14'000.00. Der Deliktsbetrag beläuft sich bei X _________ auf rund 1.3 Mio., der bestätigte Gewinn liegt bei Fr. 20'000.00 (S. 2470 E. 3.4.2.1). Der Deliktsbetrag beläuft sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 4.2.2), bei Y _________ auf Fr. 700'000.00. Dieser gibt in der Berufungsverhandlung an, 5'420.00 verdient zu haben (S. 2766). Es ist unlogisch, dass Y _________ bei einer Vielzahl von Einbrüchen mitwirkt, ohne angemessen an der Beute zu partizipieren. Die Version von X _________, das Deliktsgut, zumindest soweit es um Kleider gegangen ist, sei jeweils unter den An- geklagten gleichmässig aufgeteilt worden, ist nachvollziehbarer. Y _________ hat weni- ger Einbrüche verübt und ist – in dubio pro reo – von seinen Mittätern nicht immer über die gesamte Beute orientiert worden. Das Kantonsgericht geht aber davon aus, Y _________ habe in den 2.5 Monaten mindestens Fr. 10'000.00 verdient, was ein an- sehnliches Einkommen darstellt. Sogar die von Y _________ zugegebenen Einnahmen
- 34 - von Fr. 5'420.00 würden ausreichen, in Italien einen erheblichen Anteil der monatlichen Lebenshaltungskosten für diese Zeitdauer zu decken. Allein diese Zahlen weisen auf ein bandenmässiges und gewerbsmässiges Handeln hin. 3.2.2 Zur internen Organisation der Gruppe kann gestützt auf die Aussagen der Berufungskläger und weiterer Beweismittel Folgendes festgehalten werden: X _________ und Y _________ bestätigten beide, sich vor oder beim Einbruch in Brig kennengelernt zu haben (S. 182 und S. 218). Man treffe sich dazu, laut X _________, in Italien in einer Bar, wo sich Personen aufhielten, die stehlen wollten. Viele Rumänen würden sich dort aufhalten (S. 655). Y _________ gibt an, er habe einem Kollegen geschildert, Geld zu brauchen. Jener habe anschliessend den Kontakt zu X _________ hergestellt (S. 218). X _________ gibt am 22. Januar 2018 an, Y _________ sei ab Brig grundsätzlich bei sämtliche Einbrüchen dabei gewesen. Er erklärt, wie sich die Mitglieder der Gruppe kennen und wer wann anwesend gewesen sei (S. 182 ff.). Eine Tabelle im Polizeibericht (S. 10) zeigt die unterschiedliche Zusammensetzung der Gruppe auf, jede der darin er- wähnten neun Personen, alles gleiche Staatsbürger, hat an mindestens drei von drei- zehn Vorfällen teilgenommen. Die Akten enthalten eine Aufstellung der Fahrzeugmieten und der gefahrenen Kilometer (S. 1504 f). Die Automobile seien laut Y _________ in Italien gemietet worden, um die Einbrüche zu begehen (S. 1665). Die Miete sei mit dem Delikterlös bezahlt worden (S. 2718). Y _________ gibt an, wie er immer alleine den Lieferwagen gefahren hat (S. 425), was in dieser Absolutheit gemäss obigen Ausführungen nicht vollumfänglich, aber für die Mehrzahl von Fällen zutrifft. X _________ will den beteiligten die Unwahrheit erzählt haben, indem er behauptet hat, sein Fahrausweis sei ihm abgenommen worden. Er habe stattdessen nie über einen solchen verfügt (S. 602). Y _________ hat mit seinen Chaufferdiensten schon nur deshalb einen wichtigen Beitrag geleistet, weil X _________ nicht über den erforderlichen Fahrausweis verfügt hat. Y _________ hat mit dieser Hand- lung jeweils ein beachtliches Risiko für den Rest der Gruppe übernommen. Y _________ erwähnt im Übrigen einen weiteren Einbruch in ein Brillengeschäft, der jedoch abgebrochen worden war, als die Beteiligten darin eine schlafende Person ent- deckt hatten. Y _________ will X _________ zum Abbruch überredet haben. Sie hätten vorgängig versucht, in ein weiteres Optikergeschäft einzubrechen (S. 641). Diese Aus- sage belegt Einflussnahmen von Y _________ beim Vorgehen. Gleiches ergibt sich,
- 35 - wenn Y _________ nicht alle Kleider aus dem Einbruch in Lausanne mit seinem Fahr- zeug über die Grenze transportieren will, worauf zunächst eine Triage erfolgt (S. 457). Y _________ gibt ferner an, X _________ habe bei einem Einbruch die Kasse mitneh- men wollen. Dieser sei nicht normal im Kopf. Der Gegenstand sei viel zu gross und darin sei kein Geld aufbewahrt (S. 640). Solche Äusserungen und Überlegungen erfolgen nicht von einem unerfahrenen Gehilfen, der hauptsächlich als Chauffeur fungiert, sondern von einer mitspracheberechtigten Person. Y _________ relativiert auch gemäss dieser Über- legung seine Tatbeteiligung wahrheitswidrig. Sie seien, laut Y _________, vor dem Einbruch in Winterthur in einem Haus gewesen und hätten dann einen Anruf erhalten. X _________ habe gesagt, sie würden nun gehen und so sei es gewesen (S. 421). Die Beteiligten haben sich also nicht nur für die Einbrü- che zusammengefunden, sondern bereits im Ausland Zeit miteinander verbracht (S. 425). F _________ erwähnt ein Haus in Deutschland, in welchem mehrere Mitglieder der Gruppe zusammengewohnt hätten (S. 1941). Sie hätten, laut Aussage von X _________ in der Berufungsverhandlung, auch ausserhalb der Einbrüche Zeit mitei- nander verbracht (S. 2717). X _________ gibt an, die Kosten für Mittagessen seien jeweils in abwechselnder Rei- henfolge von einer Person beglichen worden (S. 189). Das zeigt Umgangsregeln aus- serhalb der deliktischen Tätigkeit. Die Kommunikation verlaufe, laut X _________, über Facebook. Sie würden oft die Telefonnummer auswechseln (S. 202). Y _________ gibt hingegen an, jeweils die gleiche italienische Nummer zu verwenden (S. 328). X _________ gibt an seiner Befragung vom 17. November 2017 an, Y _________ am Tag vor der Verhaftung zum letzten Mal gesehen zu haben (S. 81). Letzterer gesteht in der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2008, er habe das Automobil für den Einbruch vom 17. August 2017 gemietet. Es sei von den anderen für die Fahrt nach Luzern mitgenommen worden (S. 1665). Die Berufungskläger sind mithin bis zur Verhaf- tung miteinander in Kontakt gestanden, ein Abbruch der Beziehungen wegen irgendwel- cher Streitigkeiten liegt nicht vor. gerade dieser Umstand führt vor Augen, dass sich Y _________ nicht aus seiner kriminellen Aktivität zurückgezogen hat. 3.2.3 Beide Beschuldigte sind im Tatzeitraum keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach- gegangen (S. 2356 und S. 1164). Sie haben mithin von der illegalen Tätigkeit gelebt. Folgende Äusserungen bestätigen den Wunsch, mit dem Deliktsgut einen wichtigen Teil des Lebensunterhalts verdienen zu wollen:
- 36 - X _________ habe bemerkt, dass das Stehlen sehr lukrativ sei (S. 203). Jeder habe, laut X _________, seinen Anteil an den Kleidern selbst verkauft und den Gewinn behalten können. Er habe eine Arbeit in Spanien für mindestens EUR 2'000.00 gehabt, aber festgestellt, dass sich seine Kollegen Luxusgüter hätten leisten können. Er habe bei seinem ersten Einbruch EUR 16'000.00 verdient und sich gefragt, warum er überhaupt arbeiten solle, wenn er so leicht Geld verdienen könne (S. 300). Er habe durch die Einbrüche in der Schweiz zwischen Fr. 25'000.00 bis Fr. 30'000.00 eingenommen. Er habe von Mai bis zur Verhaftung nach Abzug von Spesen rund Fr. 20'000.00 erlangt (S. 301). X _________ gibt an der Berufungsverhandlung an, das Diebesgut sei anteilsmässig gleich aufgeteilt worden. Er habe nicht mehr bekommen als alle anderen, habe aber nicht beobachtet, wie die anderen ihre Anteile aufgeteilt hätten (S. 2718). Das Geld aus den Einbruchsdiebstählen sei immer Cash unter den Beteiligten verteilt worden (S. 204). Y _________ gibt an, er habe in Italien geklagt, keine Arbeit zu finden, worauf ihm ein Bekannter gesagt habe, er wüsste jemanden, der einen Chauffeur suche. Der Kontakt zu X _________ sei so zustande gekommen (S. 332). Y _________ gibt am 18. April 2018 an, er habe die Einbrüche begangen, weil er Geld gebraucht habe (S. 221). 3.2.4 Weitere Ausführungen bestätigen, dass sich die Beteiligten nicht spontan und ungeplant für Einbrüche zusammengetan haben, sondern durchaus organisatorische Vorkehren vor, während und nach dem Delinquieren getroffen haben: Sie hätten, laut X _________, Einbrüche in der Schweiz verübt, weil man hier angeblich einfacher einbrechen könne und man weniger lange im Gefängnis festgehalten werde (S. 203 und S. 298). X _________ habe EUR 2'000.00 investieren müssen, um einen Einbruch in Brig zu machen (S. 300). Sie hätten, laut X _________ bei den Einbrüchen in jedem Fall Handschuhe getragen, welche sie gleichzeitig mit den Abfallsäcken gekauft hätten. Sie hätten dies von Fall zu Fall gemacht. Das Material, die Handschuhe usw. hätten sie zur Entsorgung mit dem Deliktsgut nach Rumänien verschickt, wo es entsorgt worden sei (S. 297; vgl. auch S. 657). Die Beteiligten hätten, laut X _________, nach dem Eindringen in die Verkaufslokale an den Kleiderregalen gerüttelt um zu prüfen, ob ein Alarm ausgelöst werde. Sie hätten
- 37 - anschliessend vor dem Geschäft gewartet um zu prüfen, ob jemand komme. Die übrigen Beteiligten würden sich im Umkreis aufhalten. Es werde auch später niemand kommen, wenn innert 30 Minuten niemand alarmiert worden sei (S. 87). X _________ und er hätten beim Einbruch in Neuenburg den Schaufensterpuppen die teure Kleidung abgenommen und durch günstigere Kleidung ersetzt, damit die Polizei nicht sofort sehe, was im Geschäft passiert (S. 640). Die Täter sind bereit, Aufwand zu betreiben, um die Vorfälle länger versteckt zu halten. Sie würden bei einer Entdeckung flüchten. Sie wüssten, dass man in solchen Fällen am besten abhaut. Sie würden niemals Personen angreifen, weil man dafür zu lange im Gefängnis sitzen müsste. Sie hätten im Voraus vereinbart, dass alle einfach wegrennen würden, wenn etwas ungeplant dazwischenkomme. Sie würden das Fahrzeug beim Ge- schäft parkieren und die Säcke in aller Ruhe einladen. Sie würden dies immer so ma- chen. Passanten, die sie bemerkten, würden meinen, sie seien dort am Arbeiten. Falls jemand nachfragt, würden sie die Säcke ausladen, damit man denkt, sie würden Material liefern (S. 658). Solche im Voraus diskutierte Verhaltensweisen belegen eine bemer- kenswerte und zielgerichtete Planung. Y _________ habe, laut X _________ beim ersten Einbruch die Grenze zu Italien noch nicht so gut gekannt, weshalb sie beim ersten Mal nicht nach Italien geflohen seien. Y _________ habe aber Erfahrung gesammelt und später die geeigneten Grenzüber- gänge gekannt (S. 298). Sie würden die Schweiz immer über unbewachte Grenzstellen verlassen, weil sie ja Diebesgut mitführten (S. 659). Sie seien laut X _________ nicht dumm, wenn sie etwas stehlen würden, wüssten sie, welche Kleider welchen Wert hätten (S. 296). 3.2.5 Die Anzahl Vorfälle, die Menge der gemeinsamen Einbrüche, die Kadenz, die or- ganisatorischen Vorkehren vor, während und nach dem Delikt, aber auch innerhalb der Gruppe, die Aufteilung der Beute sowie deren Wert belegen sowohl ein banden- wie ein gewerbsmässiges Vorgehen.
4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen 4.1.1 Das Kantonsgericht kann auch in Bezug auf die Strafzumessung auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 2472 E. 4.1). Der Strafrahmen für den ban- denmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
- 38 - unter 180 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die in der Berufungserklärung (S. 2581) und im angefochtenen Urteil (S. 2474 E. 4.5) von Y _________ postulierte Auffassung, das Recht aus dem Jahr 2017 ermögliche für den bandenmässigen Diebstahl eine Höchststrafe von 3 Jahren ist unzutreffend. 4.1.2 Es ist, aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, im theoretischen Teil zum Straf- mass Folgendes zu ergänzen: Das Gericht hat nach der Rechtsprechung angesichts der einschneidenden Konsequen- zen des unbedingten Vollzugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht über- schreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum bedingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teil- bedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraus- setzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Freilich ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung bei der Festlegung der Strafe deren Wirkung auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts am Grundsatz, die Vollzugsform durch die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt ohnehin für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbedingten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu
- 39 - beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Straf- anteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafan- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). 4.2 Beanstandungen der Berufungskläger 4.2.1 Die Beschuldigten kritisieren, eine etwaige Gehilfenschaft oder die Versuche hätten bei der Strafzumessung strafmildern berücksichtigt werden müssen. Die Vo- rinstanz hat jedoch in Bezug auf die banden- und gewerbsmässig begangene Einbruchs- serie korrekterweise das Bundesgerichtsurteil 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2 sowie den Basler Kommentar (4. A., N. 136 zu Art. 139 StGB) zitiert, wonach für sämtli- che gewerbs- und bandenmässig begangenen Taten eine Einsatzstrafe festgesetzt wer- den kann, wobei diesfalls der vorgegebene Strafrahmen zu beachten sei (S. 2473 f. E. 4.4). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Jahr 2019 bestätigt (Bundesge- richtsurteil 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Der Versuch geht dies- falls im entsprechenden, vollendeten Delikt auf (BGE 123 IV 117; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbe- stimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., 2022, N. 14 zu Art. 137 StGB) was auch für die Gehilfenschaft gelten muss. Es liegen für beide Beschuldigten mehrere mit- täterschaftlich begangene, vollendete Diebstähle vor, die Bestandteil der qualifizierten (gewerbsmässigen / bandenmässigen) Straftat bilden. Deren Einsatzstrafe ist, weil ein Teil gehilfenschaftlich oder versucht begangen worden ist, nicht zwingend zu mildern. 4.2.2 Die Beschuldigten kritisieren weiter die Kalkulation der Deliktsbeträge: Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schaden muss im Rahmen der Strafzumessung daher nicht exakt beziffert werden. Es reicht, um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, aus, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenord- nung ausgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn es das Gericht für die Strafzu- messung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme belässt (Bundesgerichtsurteil
- 40 - 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat im Übrigen festge- stellt, es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn der Deliktsbetrag nicht genau beziffert werde, wenn eine Vorinstanz von unrechtmässigen Zahlungen in Millio- nenhöhe ausgeht (Bundesgerichtsurteilt 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 6.1.4). Grundsätzlich bestimmt sich der Deliktsbetrag nach dem Marktwert der Ware und damit dem Verkaufswert (Urteil des Zürcher Obergerichts SB200306 vom 4. März 2021 E. 6.12; Urteil des Zürcher Obergericht SB150060 vom 7. Mai 2015 E. 4.4; vgl. zur Bemes- sung: BGE 116 IV 190). Der Schaden kann im Rahmen eines Strafverfahrens regelmäs- sig nicht exakt festgestellt werden. Schätzungen sind somit unvermeidbar (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2). X _________ hat in der Hauptverhandlung den Verkaufswert des Diebesguts auf 1.3 Mio. bestätigt. Y _________ stört sich in der Berufungserklärung an der Kalkulation des Deliktbetrags und verweist darauf, nicht der Verkaufswert, sondern der Einkaufswert müsse als Deliktsumme beachtet werden. Dieser betrage bei der I _________ Fr. 118’989.00, während der Verkaufswert bei Fr. 329'030.00 liege (S. 2757). Die Deliktssumme stütze sich jeweils auf die Verkaufswerte und solle auf einen Drittel der Verkaufspreise gekürzt werden (S. 2770 f.). Dies trifft gemäss obiger Rechtsprechung nicht zu. Das Kantonsgericht schätzt den Deliktsbetrag (i.S. Y _________) unter Beachtung obiger Ausführungen und des Geständnisses von X _________ im vorliegenden Fall auf mindestens Fr. 700'000.00. Wichtiger scheint in diesem Zusammenhang ohnehin, dass auch dieser Beschuldigte auf ein möglichst wertvolles Diebesgut hingearbeitet hat und innerhalb von zweieinhalb Monaten banden- und gewerbsmässig Kleider mit einem ho- hen sechsstelligen Verkaufswert gestohlen hat. 4.2.3 Vorstrafenlosigkeit und stabile Verhältnisse sind bei der Strafzumessung höchs- tens in Ausnahmefällen positiv zu werten (Mathys, a.a.O., N. 390). Beide Beschuldigte (a.M. Y _________, S. 2771, vgl. aber S. 2781) sind vorbestraft. Sie fallen nicht durch ihre Gesetzestreue auf, weshalb kein Grund ersichtlich ist, im vorliegenden Fall aus- nahmsweise die Vorstrafenlosigkeit oder die stabilen Verhältnisse zu beachten, um die Strafe zu reduzieren. 4.2.4 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die Täterin zur Tataufdeckung über ihren eigenen Tatanteil
- 41 - hinaus beiträgt (Bundesgerichtsurteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Das Aus- sageverhalten von Y _________ ist gemäss obigen Ausführungen zurückhaltend. Er ver- sucht seinen Tatbeitrag zu minimieren. Dessen Geständnis kann mithin, soweit es über- haupt vorliegt, nicht zu seinen Gunsten strafmindernd beachtet werden. 4.2.5 Die Betroffenen haben aus Kalkül die «Konfrontation mit Leuten» (S. 2771) ver- mieden. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass die Strafe bei einem Raub deutlich höher ausfallen würde (S. 658), weshalb sie gemäss obigen Ausführungen vereinbart hätten, zu fliehen. Solche Gedankengänge beweisen ein berechnendes Verhalten, die Beschul- digten haben aus Taktik und nicht aus Rücksicht vor Drittpersonen Konflikte mit etwaigen Opfern gescheut und deswegen die Einbrüche entsprechend konzipiert. Das Kantons- gericht kann die Sanktion gestützt auf solche Überlegungen nicht mindern. 4.2.6 Umstände, die geeignet sind, sich negativ auf die Entwicklung eines Jugendlichen auszuwirken und erlauben, für die spätere Straffälligkeit ein grösseres Mass an Ver- ständnis aufzubringen, können unter dem Begriff «schwierige Jugend» zusammenge- fasst werden. Es obliegt dem richterlichen Ermessen, ob derlei in einem konkreten Fall die Strafzumessung beeinflusst. Sie kann dies auf jeden Fall nur geringfügig tun und eine Reduktion umso zurückhaltender vornehmen, je älter der Täter wird (Mathys, Leit- faden Strafzumessung, 2. A., S. 148 f.). Die in der Berufungserklärung vorgelegte Biografie (S. 2767) des 2017 mehr als 30 Jahre alten Y _________ erscheint nicht der- massen problematisch als dass sie sich zu seinen Gunsten strafmindernd auswirkt. Aktenkundige Fotos (S. 1300 f.) erwecken ebenso nicht den Eindruck einer desolaten Situation, in welcher sich der Berufungskläger befunden hätte und welche aus seiner schwierigen Jugend herrührt. 4.2.7 Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwaige Versicherungsleistungen gegenüber den Opfern dazu führen sollten, die Strafe zugunsten der Täter zu mindern. 4.2.8 Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, einen Strafprozess mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschul- digte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Das Gericht hat in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich die Dauer als angemessen
- 42 - erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schul- digsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Es ist für sich allein noch nicht zu beanstanden, wenn der Prozess aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist von der Vorinstanz bestätigt worden (S. 2473 E. 4.3; S. 2476 E. 4.6.2 in fine; S. 2477 E. 4.7.3 in fine). Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob die entsprechende Reduktion angemessen ist (vgl. hiernach E. 4.3 f.). 4.2.9 Art. 139 StGB (Diebstahl), Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) und Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) statuieren als Strafart die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeits- prinzip. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Für den überschneidenden Bereich von drei bis 180 Tagen regelt Art. 41 StGB das Verhältnis von Geldstrafe zur Freiheitsstrafe. Aus dem Wortlaut ergibt sich, vor und nach der Revision die Geldstrafe vorzuziehen ist und deshalb als Regelsanktion zu gelten hat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 471; vgl. auch BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 4.3). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begrün- den (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Wahl der Strafarten richtet sich bei Delikten, bei denen verschiedene Strafarten angedroht werden, primär nach dem Verschulden und sekundär nach den täterbezogenen Aspekten. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; mit Hinweisen). Es berücksichtigt dabei, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Bundesgerichtsur- teil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
- 43 - Der qualifizierte Diebstahl ist zweifellos mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die beiden anderen Straftaten, die im Zuge der Einbrüche mehrfach begangen worden sind, könnten auch mit einer pekuniären Sanktion geahndet werden. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, warum in casu einzig Freiheitsstrafen in Frage kommen und derlei ist gemäss Anträgen der Beschuldigten nicht hinterfragt worden. 4.2.10 Die Verteidigung hat schliesslich richtigerweise erkannt, dass keine Zusatzstrafe zu den im Ausland ergangenen Urteilen ausgefällt bzw. die im Ausland ausgesproche- nen Strafen nicht angerechnet werden können (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.2). 4.3 Strafzumessung X _________ 4.3.1 Es ist bei der Fixierung der Einsatzstrafe festzustellen, dass das bandenmässige Vorgehen nach Art. 139 Abs. 3 StGB eine Sanktion zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (120 Monate) ermöglicht. Die von X _________ vollzogenen Delikte sind oben aufgeführt; es liegen 13 Taten in der gesamten Schweiz vor, die während ungefähr 3 Monaten begangen wurden. Die zugestandene Deliktsumme liegt bei mehr als 1 Mio. Franken, wobei es sich hier, wie erwähnt, um den Verkaufswert des Diebesguts, haupt- sächlich Kleidungsstücke, handelt. Der tatsächlich erzielte Gewinn, rund Fr. 20'000.00, ist in Anbetracht des Schadens und vergleichbarer Fälle eher niedrig, auch wenn er ei- nem Monatseinkommen von mehr als Fr. 6'000.00 entspricht. X _________ hat bei sämt- lichen hier zur Diskussion stehenden Delikten teilgenommen und seine Vorkenntnisse einfliessen lassen, indem er z.B. zumeist selbst in die Geschäfte eingedrungen ist. Es liegt, neben der bandenmässigen auch eine gewerbsmässige Tatbegehung vor. Beim Vergleich mit anderen möglichen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen fällt, zusammengefasst, eine hohe Deliktsumme, ein eher niedriger Gewinn, eine eher kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit und eine mittlere Kadenz an Straftaten auf. X _________ gibt in der Berufungsverhandlung zu bedenken (S. 2749), drei Einbrüche seien abgebrochen worden. Dies ist allerdings nicht freiwillig geschehen. Die Versuche sind relativ weit fortgeschritten gewesen. Das Gericht hat, insgesamt gesehen, bei X _________ von einer fast mittleren objektiven Tatschwere für die bandenmässige Tat- begehung auszugehen. Es rechtfertigt sich, da auch ein gewerbsmässiges Vorgehen vorliegt, wegen dieses objektiven Verschuldens und beim vorliegenden Strafrahmen, die Sanktion auf 4 Jahre zu fixieren (48 Monate). Die Täter haben beachtliche Anfahrtswege auf sich genommen und bewusst Geschäfte mit hochwertiger Markenkleidung ausge- sucht. Sie haben meistens Transportfahrzeuge im Ausland gemietet. Die Verwertung des Deliktguts hat erneut Aufwand verursacht, da dieses ins Ausland transportiert und
- 44 - schliesslich veräussert worden ist. Es hat eine Vorgehensweise bestanden, wie agiert worden wäre, wenn die Betroffenen beim Beladen des Lieferwagens von Passanten beobachtet worden wären. Gerade Letzteres spricht für ein raffiniertes und kaltblütiges Vorgehen. Die Täter sind hingegen wiederholt beim Einbrechen gefilmt worden, was e- her plump erscheint. X _________ gibt andererseits zu bedenken, sie würden immer Sturmhaben anziehen, wenn Videokameras vorhanden seien (S. 296). Die Einbruchs- werkzeuge sind nicht dermassen ungewöhnlich, aber bei jeder Straftat neu beschafft und anschliessend vernichtet worden. Die Täter haben keine Waffen transportiert. Seine Motivation zum kriminellen Handeln hat laut X _________ in der Feststellung gelegen, wie leicht man mit Diebstählen Geld verdienen kann. Dies habe ihn schliesslich dazu bewogen, seine legale Arbeit aufzugeben. Das Geld nutzte der Beschuldigte u.a. für Glücksspiele (S. 204). Respekt vor fremdem Eigentum liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwerde ist unter diesen Umständen im Vergleich mit anderen Fällen von banden- mässiger und geschäftsmässigen Diebstählen als Mittel zu bezeichnen. Eine Herabset- zung der Sanktion rechtfertigt sich wegen der subjektiven, mittleren Tatschwere nicht, eher noch eine leichte Erhöhung. Der Beschuldigte hat die Taten im Verlauf der Befra- gungen leichter gestanden und nicht versucht, die Schuld den übrigen Beteiligten zuzu- schieben. Er hat vor Kantonsgericht sein Bedauern für sein Handeln zur Kenntnis gebracht. Dies könnte als Reue verstanden werden. Es fällt andererseits auf, dass der Angeklagte bereits vorgängig in Spanien kriminell aktiv gewesen ist. Kleiderdiebstähle in Italien werden in der Befragung vom 17. November 2017 gestanden (S. 82). Der Be- schuldigte hat ausserdem nach seiner Haftentlassung in der Schweiz resp. Deutschland mit Diebstählen in Österreich fortgefahren und ist auch dort zu einer mehrjährigen Haft- strafe verurteilt worden. Ernsthafte Wiedergutmachungsversuche sind nicht ersichtlich. Die im Spätsommer 2017 eröffnete Strafuntersuchung umfasst 13 Tathandlungen mit einer Vielzahl von Beschuldigten, die in unterschiedlichem Ausmass gestanden haben. Es liegt sowohl ein interkantonaler wie auch ein internationaler Bezug vor, was den Prozess verzögert hat. Das Verfahren hat aber, nachdem die Beschuldigten einvernom- men worden waren, insgesamt zu lange gedauert und zwar in einem Ausmass, das eine höhere Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die Täterkomponente, im angefochtenen Urteil in E. 4.6.3 umschrieben (S. 2476), rechtfertigt unter Beachtung der Erhöhungs- und Mil- derungsgründe, insgesamt eine Herabsetzung der Sanktion um 15 %. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Verschuldens auf 40 Monate (48 Monate - gerundet 15%) zu fixieren. Diese Einsatzstrafe ist wegen der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu asperieren. Die einzelnen Sachbeschädigungen und die einzelnen Hausfriedensbrüche
- 45 - resp. Versuche sind oben umschrieben. Die Schadenssummen fallen bei jeder einzelnen Straftat im Vergleich mit anderen Sachbeschädigungen vergleichsweise niedrig aus, wobei das Ausmass des angerichteten Schadens die Betroffenen nicht interessiert hat. Diese haben den Schaden jeweils vorsätzlich verursacht, Ziel ist gewesen, zum Diebes- gut zu gelangen. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die 13 Sachbeschädigung eine Asperation von 6.5 Monate angenommen, was pro Tathandlung einen halben Monat ergibt und damit im untersten Bereich des Strafrahmens (Maximalsanktion pro Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB: 3 Jahre) liegt. Die Hausfriedensbrüche haben, soweit das Delikt vollendet gewesen ist, teils mehrere Stunden gedauert. Letzteres wäre hinsichtlich der objektiven Tatschwere nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Sie sind vorsätzlich begangen wor- den, auch wenn sie Mittel zum Zweck des Diebstahls dargestellt haben. Die vorinstanz- liche Asperation von 3.5 Monaten erscheint erneut als nicht zu hoch fixiert, zumal der Strafrahmen bis 3 Jahre geht (vgl. Art. 186 StGB). Es wäre in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob einzelne Sanktionen für mehrstündige Tatbegehungen nicht auf- grund der objektiven Tatschwere zu erhöhen wären. Die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 50 Monaten erscheint unter die- sen Umständen als angemessen. 4.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur unbedingten Strafe und zur Anrechnung der Untersuchungshaft sind nicht angefochten worden, sofern der Strafrahmen nicht deutlich korrigiert wird (S. 2477 f. E. 4.7.3). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Kreisgericht bei der Anrechnung der Untersuchungshaft für 284 Tage (18. August 2017 bis 17. Mai 2018 [S. 1820; S. 1869; S. 1822: Eine zeitgleich erfolgte neue Verhaftung ist wegen eines aus Deutschland erfolgten Auslieferungsbegehrens rechtshilfeweise ange- ordnet worden und muss der dortigen Freiheitsstrafe angerechnet werden]) verrechnet haben soll. 4.4 Strafzumessung Y _________ 4.4.1 Es ist bei der Fixierung der Einsatzstrafe erneut festzustellen, dass das banden- mässige Vorgehen nach Art. 139 Abs. 3 StGB eine Sanktion zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (120 Monate) ermöglicht. Die von Y _________ vollzogenen Delikte sind oben aufgeführt, es liegen 10 Vorfälle in der gesamten Schweiz vor, die sich während ungefähr 2.5 Monaten ereignet haben. Die bestrittene Deliktsumme liegt bei rund 0.7 Mio. Franken, wobei es sich hier, wie erwähnt, um den Verkaufswert des Diebesguts, hauptsächlich Kleidungsstücke, handelt. Der tatsächlich erzielte, wiederum nicht
- 46 - vollständig gestandene Gewinn, rund Fr. 10'000.00, ist in Anbetracht des Schadens und vergleichbarer Fälle eher niedrig, auch wenn er einem Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 entspricht. Y _________ ist im Rahmen der Deliktserie von X _________ eingeführt worden und hat nach seinem Einstieg an einer Vielzahl von Taten mit dem zweiten Berufungskläger teilgenommen. Er ist gemäss obigen Ausführungen nicht im- mer selbst in die Geschäfte eingebrochen, hat aber mit dem Einladen und dem Transport der Ware über die Grenze regelmässig eine wichtige Aufgabe erfüllt. Seine Kooperation vom 12. August 2017 stellt Gehilfenschaft dar. Es liegt, neben der bandenmässigen auch eine gewerbsmässige Tatbegehung vor. Beim Vergleich mit anderen möglichen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen fällt, zusammengefasst, eine hohe Delikt- summe, ein eher niedriger Gewinn, eine eher kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit und eine mittlere Kadenz an Straftaten auf. Es kann wiederum festgehalten werden, dass die unvollendeten Einbrüche nicht freiwillig abgebrochen worden sind. Die Berufungsinstanz hat, insgesamt gesehen, bei Y _________ von einer fast mittleren objektiven Tatschwere für die bandenmässige Tatbegehung auszugehen. Diese ist aber geringer als diejenige von X _________. Es rechtfertigt sich, da auch ein gewerbsmässiges Vorgehen vorliegt, aufgrund dieses objektiven Verschuldens und beim vorliegenden Strafrahmen, nach ei- nem Vergleich mit der Einsatzstrafe für X _________, die Sanktion auf 3 Jahre zu fixie- ren (36 Monate). Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die subjektive Tatschwere auf die Ausführungen i.S. X _________ verweisen und zur Motivation ergänzen, Y _________ habe mit dem Einbrechen finanzielle Probleme lösen wollen. Es stellt sich allerdings die Frage, warum er nicht bereits 2017 sein Einkommen mit legaler Arbeit hätte verdienen können, zumal ihm dies laut Berufungserklärung und deponierten Bele- gen zum jetzigen Zeitpunkt gelingt (S. 2723 ff.). Respekt vor fremdem Eigentum liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwerde ist unter diesen Umständen im Vergleich mit an- deren Fällen von bandenmässiger und geschäftsmässigen Diebstählen als Mittel zu be- zeichnen. Eine Herabsetzung der Sanktion rechtfertigt sich wegen der subjektiven, mitt- leren Tatschwere nicht. Der Beschuldigte hat die Taten im Verlauf der Befragungen we- niger gestanden und versucht, die Hauptschuld den übrigen Beteiligten zuzuschieben. Der Verteidiger hat seinem Klienten die Möglichkeit des Einforderns eines freien Geleits erklärt. Die Kosten einer Zugfahrt O _________ – Sitten befinden sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Die Rechtfertigungen dieses Beschuldigten, er befürchte eine er- neute Inhaftierung oder die Kosten seien zu hoch, weshalb er nicht an der Berufungs- verhandlung teilnimmt, sind unglaubwürdig. Die Bemerkung gemäss E-Mail vom
4. November 2022 «I dont need any other problems in my life» (S. 2723) zeigt auf, dass sich der Beschuldigte freilich für seine Zukunft einsetzt, aber dem Ausmass seiner kriminellen Vergangenheit sowie dem Ausgleich für verursachtes Unrecht zu wenig
- 47 - Achtung schenkt. Ernsthafte Wiedergutmachungsversuche sind nicht ersichtlich. Es kann in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Ausführungen zu X _________ verwiesen werden. Die Täterkomponente, im angefochtenen Urteil in E. 4.7.3 umschrieben (S. 2477), rechtfertigt unter Beachtung der Erhöhungs- und Milde- rungsgründe, insgesamt eine Herabsetzung der Sanktion um 15 %. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Verschuldens auf 30 Monate (36 Monate - gerundet 15%) zu fixie- ren. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu asperieren. Die einzelnen Sachbeschädigungen und die einzelnen Hausfriedensbrü- che resp. Versuche sind oben umschrieben. Die Schadenssummen fallen bei jeder ein- zelnen Straftat im Vergleich mit anderen Sachbeschädigungen vergleichsweise niedrig aus, wobei das Ausmass des angerichteten Schadens die Betroffenen nicht interessiert hat. Diese haben den Schaden jeweils vorsätzlich verursacht, Ziel ist gewesen, zum Diebesgut zu gelangen. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf obige Ausfüh- rungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die 10 Sachbeschädigung eine Aspe- ration von 6 Monaten angenommen (S. 2477 E. 4.7.2), was pro Tathandlung etwas mehr als einen halben Monat ergibt. Dies erscheint, im Vergleich mit X _________ (6.5 Monate), als ein wenig zu hoch angesetzt. 4 Monate reichen, auch unter Beachtung der unterschiedlichen Tatbeiträge bei den Sachbeschädigungen, aus. Es kann in Bezug auf die Hausfriedensbrüche auf die Ausführungen zu X _________ verwiesen werden, wobei der jeweilige Tatbeitrag von Y _________ wiederum als geringfügiger beachtet werden muss. Die vorinstanzliche Asperation von 3 Monaten erscheint, auf den ersten Blick, im Vergleich mit X _________ (3.5 Monate), als zu hoch fixiert. Das Kantonsgericht vertritt aber die Auffassung, bei Ersterem hätte hierfür eine höhere Strafe ausgesprochen werden können, was am Verbot der reformatio in peius scheitert. Eine Asperation von vier Monaten (pro Vorfall 0.4 Monate, wobei Versuche und Gehilfenschaft vorhanden sind) zulasten von Y _________ erscheint als nicht zu hoch fixiert, zumal der Strafrah- men bis 3 Jahre geht (vgl. Art. 186 StGB). Dies würde eine Gesamtstrafe von 37 Monaten ergeben. Die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 42 Monaten ist auf 37 Monate zu kürzen. Es erscheint im vorliegenden Fall wegen der fünfjährigen Straflosigkeit gerecht- fertigt, die Sanktion auf 36 Monate zu reduzieren, damit eine teilbedingte Sanktion aus- gesprochen werden kann. 4.4.2 Der teilbedingte Anteil ist aufgrund des Verschuldens, eine vollständig unbedingte Sanktion von 37 Monaten wird gerade noch vermieden, auf das Maximum von 18
- 48 - Monaten anzusetzen. Die Probezeit beträgt 4 Jahre, zumal echte Einsicht und Reue fehlen und ein Rückfall ins kriminelle Milieu verhindert werden soll, sofern sich die Geschäfte des Beschuldigten nicht in die erwünschte Richtung entwickeln. Die Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft ist korrekt wiedergegeben worden.
5. Landesverweisung 5.1 Die Landesverweisung ist von beiden Parteien nicht in Frage gestellt worden. Y _________ fordert jedoch, deren Dauer auf ein Minimum zu begrenzen. 5.2 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist wegen des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Bundesgerichtsurteil 6B_924/2021 vom
15. November 2021 E. 4.3). 5.3 Die Landesverweisung an sich wird auch von Y _________ nicht in Frage gestellt. Es rechtfertigt sich aufgrund des Verschuldens, v.a. der nach wie vor ungenügenden Einsicht, von der Mindestdauer von fünf Jahren abzurücken. Y _________ macht, auch in seiner Berufungserklärung (S. 2773), keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz geltend. Er hat dieses Land einzig zum Delinquieren betreten. Eine Landesverweisung für 8 Jahre verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeits- prinzip. 5.4 Die Vorinstanz hat keine Ausschreibung im SIS vorgesehen, weshalb sich entspre- chende Ausführungen in der Berufungserklärung und im Urteil erübrigen.
6. Kosten 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
- 49 - neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 6.2 X _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt, wobei die Tatvorwürfe gegen diesen Angeklagten im Vergleich zu denjenigen gegen seine Mitbeschuldigten erheblicher und umfangreicher sind. Die Berufung von Y _________ wird mehrheitlich abgewiesen, das Strafmass, v.a. aber der unbedingt ausgesprochene Teil wird deutlich reduziert. Letzteres dürfte für den Beschuldigten sehr wichtig sein. Es fällt andererseits auf, dass dieser Berufungskläger deutlich mehr Argumente vorgebracht hat, die unbegründet, teils sogar aktenwidrig (z.B. es bestünden keine Vorstrafen; S. 2771) oder eindeutig falsch (z.B. die bandenmässige Tatbegehung habe nach älterem Recht eine Höchststrafe von 3 Jahren enthalten; S. 2771) sind. Beide Beschuldigten werden weiterhin vollumfänglich verurteilt. Es rechtfertigt sich insgesamt, die erstinstanz- lich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren wie folgt aufzuteilen: - X _________: 5/10 - Y _________: 4/10 - Fiskus 1/10 6.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
- 50 - 6.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkrete Kostenaufteilung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (S. 2485 ff. E. 8, v.a. S. 2488 E. 8.3.9) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt: - X _________: Fr. 10'772.35 - Y _________: Fr. 6'851.25
Die erstinstanzlichen Übersetzungskosten von Fr. 7'242.50 übernimmt der Kanton Wallis (vgl. S. 2488 f. E. 8.4). 6.3.2 Im Berufungsverfahren sind – neben den vom Fiskus zu zahlenden Übersetzungs- kosten - Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit zwei Beschuldigten zu behandeln gewesen, wo- bei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Beide Beteiligten haben sich in erster Linie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe, aber auch mit einer drohenden Landesverweisung auseinandersetzen müssen. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'975.00 er- scheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘000.00 belau- fen. Diese werden wie folgt aufgeteilt: - X _________: Fr. 1’000.00 - Y _________: Fr. 800.00 - Fiskus:
Fr. 200.00 Die Übersetzungskosten von Fr. 431.10 (S. 2780) übernimmt der Kanton Wallis. 6.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
- 51 - 6.5 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts- beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah- men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 6.5.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt fixiert, was von den Beschuldigten nicht angefochten worden ist (S. 2489 f. E. 8.6): - X _________ : Fr. 10’000.00 - Y _________ : Fr. 8'200.00 Die beiden Verurteilten haben die jeweilige Entschädigung für ihren Verteidiger vollum- fänglich zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. 6.5.2 Die Verteidiger hatten im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit ihren Mandanten zu besprechen. Sie hatten sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher sie ihre Argumente einlässlich dargetan haben, vor- bereitet. Für beide Beschuldigte ist viel auf dem Spiel gestanden. Es haben keine um- fangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Die Verteidiger haben sich auf ihre Vorarbeiten stützten können. Sie haben sich, soweit angefochten, fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Die Advokaten müssen schliesslich das Berufungsurteil prüfen und ihren Klienten zur Kenntnis bringen. Der Verteidiger von X _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 5'979.65, wobei er für die Berufungsverhandlung 3 Stunden eingesetzt hat und sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert hat. Sein dabei verwendeter Stundenansatz von Fr. 230.00 erscheint eher hoch, andererseits hat er die anschliessende Urteilsprüfung und Beratung mit dem Klienten nicht beim Aufwand angegeben (S. 2753 f.). Das Kantonsgericht erachtet es insgesamt als gerechtfertigt, ihm die gefor- derte Entschädigung zuzusprechen.
- 52 - Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 5'449.50, die angemessen erscheint (S. 2778). 6.5.3 X _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Er obsiegt namentlich in Bezug auf das Strafmass. Er hat 4/5 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstatten.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Kreisgerichtsurteil vom 15. November 2021 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen: I.S. Verurteilung (Ziff. 1.1) und Landesverweisung (Ziff. 1.3) X _________ I.S. A _________ (Ziff. 3) und B _________ (Ziff. 4) I.S. Beschlagnahmungen (Ziff. 5) I.S. Zivilforderungen (Ziff. 6) I.S. erstinstanzlicher Übersetzungskosten (Ziff. 7.2) I.S. Entschädigung amtliche Verteidiger A _________ und B _________ (Ziff. 8.3 und 8.4)
Das Kantonsgericht erkennt:
- in Abweisung der Berufung von X _________ und mehrheitlicher Abweisung der Berufung von Y _________ - 1. 1.1. […] 1.2. X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten bestraft. Die vom
18. August 2017 bis zum 17. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 273 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 1.3. [...] 2. 2.1. Y _________ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. C
- 53 - 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2.2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. 18 Monate werden bedingt und 18 Monate unbedingt ausgesprochen. Die vom 6. Februar bis 4. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersuchungs- haft von 88 Tagen wird auf den unbedingt ausgesprochenen Teil der Strafe ange- rechnet. 2.3. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […] 7. 7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleiben zulasten der beiden Berufungsklä- ger wie folgt auferlegt:
- X _________: Fr. 10772.35;
- Y _________: Fr. 6'851.25. 7.2 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 7’242.50 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 7.3 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.00 werden wie folgt auferlegt:
- X _________: Fr. 1’000.00;
- Y _________: Fr. 800.00; - Staat Wallis Fr. 200.00. 7.4 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 431.10 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 8. 8.1 Die vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Christoph Henzen: Fr. 10'000.00; Patrick Ruppen Fr. 8'200.00) und die vollumfänglichen Rückleistungspflichten durch die Beschul- digten sind in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wie folgt fixiert: - Christoph Henzen: 5'979.65. X _________ ist verpflichtet, diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. - Patrick Ruppen: Fr. 5'449.50.
- 54 - Y _________ ist verpflichtet, 4/5 dieser Entschädigung (Fr. 4'359.60) zurückzu- bezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Sitten, 1. Februar 2023 I
Erwägungen (104 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 […]
E. 1.2 X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten bestraft. Die vom
E. 1.3 [...] 2.
E. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). X _________ hat Ziff. 1.2 des Urteils angefochten und dabei ausgeführt «die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheits- strafe […] Im Berufungsverfahren wird somit nur die Frage der Strafzumessung ein Thema sein» (S. 2500). Y _________ hat hingegen diverse Vorhalte angefochten, wobei er hauptsächlich bean- standet, die Vorinstanz habe seinen Tatbeitrag falsch festgestellt (S. 2573 ff.). Er kritisiert anschliessend die Qualifikation seines Verhaltens, es fehle an Gewerbs- und Bandenmässigkeit, er habe wiederholt nur Gehilfenschaft geleistet (S. 2576 ff.). Die Strafzumessung sei falsch (S. 2579 ff.), die Sanktion bedingt auszusprechen (S. 2581 f.) und die Dauer des Landesausweises sei zu kürzen (S. 2582). Y _________ verlangt schliesslich eine Anpassung der Kosten (S. 2582).
- 8 -
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Y _________ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. C
- 53 - 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
E. 2.2 Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
E. 2.4 Allgemeines zum Aussagenverhalten der beiden Berufungskläger
E. 2.4.1 X _________ ist nach der Verhaftung vom 18. August 2017 (S. 1321) am 17. Mai 2018 nach Deutschland ausgeliefert worden (S. 1822). X _________ gesteht am 17. November 2017 frühzeitig Diebstähle in der Schweiz. Er wisse nicht mehr wo. Er behauptet vorab, alleine gehandelt zu haben, beginnt aber im Verlauf der Befragung Beteiligte zu nennen (S. 78 f.). Er wird in dieser Befragung z.B. mit Fotos aus anderen Deliktsorten oder mit Namen von möglichen Mittätern resp. deren Aussagen konfrontiert (S. 80 f.). Die Polizei nennt dem Beschuldigten am 28. November 2017 mögliche Deliktsorte. Er fordert Fotos der Eingangstüre, diesfalls könne er sich möglicherweise daran erinnern (S. 87). Der Angeklagte gibt am 22. Januar 2018 detail- liert an, wie sich die Gruppe zusammengesetzt hat und wie er deren Mitglieder kennen- gelernt hat (S. 180 ff.). Er erwähnt in dieser Befragung auch (S. 181): Wir haben fast alle die gleichen Aufgaben. Das ist meine Meinung. Wir helfen einander. Der Anwalt hat mir gesagt, dass ich immer sagen soll, wer der Chef ist. Aber ich bin der Meinung, dass ich sagen muss, wie es abgelaufen ist. Und ich bin der Meinung, dass wir alle alles machen. Ich bin nie der Fahrer, das kann ich sagen. Ich muss immer mit den Anderen mitfahren. Es ist an dieser Aussage positiv zu werten, dass der Angeklagte wenigstens nicht versucht, seine Situation zugunsten der anderen Beschuldigten zu verbessern. X _________ gibt am 10. Januar 2018 einen Gewinn von Fr. 20'000.00 an, den er durch die in der Schweiz begangenen Delikte erzielt haben will. Folgende Fragen und Antwor- ten sind bemerkenswert (S. 301): Wie viel konnten Sie erwirtschaften mit Einbruchsdiebstählen ausserhalb der Schweiz Fragen Sie mich, dass ich dann noch länger im Gefängnis bleiben muss? Sie müssen in der Schweiz nur für das geradestehen, was sie in der Schweiz gemacht haben.
- 12 - In den zwei Jahren, seit dem ich jetzt das aktiv betreibe, sicher eine halbe Million Euro. Dieses Geld habe ich einfach gebraucht. Wenn ich mit EUR 10'000.00 an einem Abend in einen Club gehe, dann sind diese am Morgen weg. Wie gesagt, gehe ich auch regelmässig ins Casino. Dort geht das Geld auch schnell weg. Derlei verfängliche Aussagen, die nach mehreren Einvernahmen im Strafprozess erfolgen, erwecken den Eindruck von Glaubwürdigkeit. X _________ gesteht auf Nach- frage weitere Einbrüche, sobald ihn die Polizei damit konfrontiert (S. 302). Der Anwalt des Beschuldigten lässt am 10. April 2018 eingangs ausrichten, diese Ein- vernahme habe keinen direkten Einfluss auf das eigene Strafverfahren, zumal er bereits ein vollumfängliches Geständnis deponiert habe. X _________ identifiziert anschlies- send auf den vorgelegten Fotos diverse Personen und gibt an, wer wo teilgenommen hat. Er erklärt, wo und wie das Diebesgut ins Ausland transportiert worden ist, wo sie die Lieferwagen gemietet haben, dass Kleider in Rumänien in Empfang genommen und wie diese dort verteilt worden sind. Er bekennt, wie die Beteiligten diese auf einer Webseite oder direkt weiterveräussert haben. Sie hätten meistens über Facebook kommuniziert und oft die Telefonnummer getauscht. Er habe gestohlen, um seine Schulden zurückzu- bezahlen (S. 197 ff.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, als habe sich der Angeklagte entschieden, ein umfassendes Geständnis abzuliefern. Der Beschuldigte gibt vor dem Kreisgericht die Tatvorwürfe generell zu (S. 2355 f.), vor Kantonsgericht ist der ihm vorgeworfene Sachverhalt nicht mehr strittig. Das Kantonsgericht geht mitnichten von einem vorbehaltlosen Geständnis am Anfang des Prozesses aus. X _________ muss aber aufgrund der Fragen und vorgelegten Beweismittel mit Vorkenntnissen der Polizei rechnen. Dieser Angeklagte versucht sich im Verlauf des Prozesses grundsätzlich nicht mehr herauszureden oder seine Lage zu beschönigen, sobald ihn die Polizei mit Vorfällen konfrontiert. X _________ gibt, je län- ger der Prozess dauert, umso mehr zu und stellt den Sachverhalt vor Kantonsgericht nicht mehr in Abrede. Das macht seine Aussagen grundsätzlich glaubwürdig, zumindest soweit er sich gleichzeitig selbst belastet.
E. 2.4.2 Y _________ ist am 5. Februar 2017 verhaftet und in die Schweiz eingeliefert worden (S. 1669). Der Strafprozess hat mithin bereits Monate angedauert, bevor dieser Beschuldigte zum ersten Mal einvernommen worden ist. Es liegen bereits diverse Be- weismittel vor, was diesem Berufungskläger bewusst sein muss. Er wird ausserdem über Zeit verfügt haben, sich eine Verteidigungsstrategie zu überlegen.
- 13 - Y _________ wird in der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 mit den ihn belastenden Äusserungen von Mitbeschuldigten konfrontiert. Er gibt seine Anwesenheit zu. Er sei als Chauffeur für Diebstähle in die Schweiz gekommen (S. 1664). Die Straf- verfolgungsbehörden erteilen Y _________ in dieser Befragung Kenntnis darüber, dass sie über die Fahrzeugmiete orientiert sind. Die Polizei konfrontiert ihn bei der ersten Ein- vernahme bereits mit möglichen Tatorten (S. 1665). Dieser Berufungskläger führt im Rechtsmittel wiederholt an, aufgrund der Vielzahl von Taten und den wechselnden Beteiligten sei es möglich, dass sich X _________ über die einzelnen Handlungen der Beteiligten irren könne. Derlei ermögliche ferner Widersprü- che im eigenen Aussagenverhalten. Dieser Beschuldigte stellt seinen Tatbeitrag wieder- holt weniger gravierend dar, als dies angeklagt oder von X _________ dargestellt wird.
E. 2.5 Vorfall vom 22. Mai 2017 I _________ in Brig
E. 2.5.1 X _________ sei laut Vorinstanz am 22. Mai 2017 gemeinsam mit Y _________, F _________ und E _________ in ein Modegeschäft in Brig eingebrochen. Die Beteilig- ten hätten dabei die Metalleingangstüre und den Rahmen sowie die Elektroanlage be- schädigt, Kleider im Wert von Fr. 329'030.00 sowie Bargeld von Fr. 127.10 entwendet (S. 2442 ff. E. 2.4).
E. 2.5.2 Y _________ vertritt in der Berufungserklärung den Standpunkt, er habe nur Chauffeurdienste geleistet und im Vorneherein nicht gewusst, was passieren werde. Er sei erst in Brig über den geplanten Einbruch orientiert worden. Er habe den Befehl er- halten, beim Wagen zu warten, habe später beim Einladen des Deliktguts geholfen und sei den anderen Beteiligten Richtung Deutschland gefolgt (S. 2573). Er sei, laut Plädo- yer, nicht entschädigt worden (S. 2757).
E. 2.5.3 X _________ hat am 17. November 2017 gestanden, mit E _________, Y _________ und einer weiteren Person in ein Modegeschäft in Brig eingebrochen seien (S. 80 i.V.m. S. 85). Er bekräftigt diese Aussage am 28. November 2017 und umschreibt das Vorgehen ausführlich. Dieses Mal sei E _________ draussen geblieben, während sie zu dritt ins Geschäft eingedrungen seien. Sie hätten die gestohlene Kleidung in mit- genommene schwarze Säcke eingefüllt (S. 87). Er hält am 10. Januar 2018 wiederholt fest, gemeinsam mit drei anderen Personen, u.a. Y _________ ins Geschäft eingebro- chen zu sein. X _________ bestätigt auf ausdrückliche Nachfrage, Y _________ sei auch eingestiegen. Dieser habe den Lieferwagen geholt, als die Säcke gefüllt gewesen seien (S. 295 f.).
- 14 -
E. 2.5.4 Y _________ gibt am 15. Februar 2018 an, er habe in Brig vor dem Geschäft gewartet, während die übrigen Beteiligten eingetreten seien. Er habe aufgepasst und beim Einladen der Kleider geholfen, das Geschäft jedoch nicht betreten. Er habe den Lieferwagen zum Abtransport des Deliktsgut gefahren (S. 325). Er sei nicht im Innern des Geschäfts gewesen, habe aber beim Einladen geholfen. Er sei gekommen, weil sie einen Chauffeur gebraucht hätten. Er habe schon gedacht, dass es etwas Illegales sei (S. 326). Er sei draussen geblieben und habe mit den anderen per Telefon kommuniziert (S. 327). Er sei Aufpasser gewesen. X _________ habe ihn angerufen und ihn zum Kommen aufgefordert. Er sei das erste Mal dabei gewesen (S. 328). Er sei am Schluss gekommen und habe beim Einladen geholfen. Er habe im Lieferwagen, in einem Park- haus gewartet, während die anderen im Geschäft gewesen seien. X _________ habe ihn dann angerufen. Er sei dann losgefahren und habe beim Einladen geholfen. Er sei zunächst falsch gefahren, worauf ihn X _________ noch einmal angerufen habe. Er habe weder ein Kleidungsstück noch einen Euro gesehen. Der halbe Bus sei gefüllt ge- wesen, es habe zwischen 20 und 30 Säcke gegeben (S. 329). Y _________ sei an- schliessend alleine mit dem Lieferwagen gefahren. Er sei seinen Kollegen nach Deutsch- land gefolgt (S. 330). Dieser Beschuldigte wird bei seinem ersten Vorfall vorgängig vielleicht nicht in alle Details des Einbruchs orientiert worden sein. Er gibt aber an, gewusst zu haben, dass er etwas Illegales tun werde. Y _________ dürfte ferner zumindest gewusst haben, dass es um einen Einbruch geht, zumal vorgängig Verhaltensanweisungen diskutiert worden sind, sofern etwas Ungeplantes eintrifft (vgl. E. 3.2.4). Es ist widersprüchlich, wenn der Betroffene vorab sagt, er habe vor dem Geschäft auf- gepasst und später behauptet, er habe in der Garage im Lieferwagen auf seinen Einsatz gewartet. Ferner erscheint es unlogisch, wenn der Betroffene behauptet, weder Kleider noch Geld als Anteil der Beute erhalten zu haben. Diesfalls wäre es unverständlich, wa- rum er sich an den weiteren Einbrüchen beteiligt hat.
E. 2.5.5 Der Einbruch soll laut Y _________ «vielleicht eine Stunde» gedauert haben (S. 330). Die Akten enthalten Fotos, auf welchen sich der Betroffene selbst erkennt (S. 326 f. i.V.m S. 335 und S. 355). Dier Lieferwagen fährt um 02:50 Uhr zum Tatort (S. 359 i.V.m. S. 374). Y _________ läuft um 02:32:56 über den Sebastiansplatz in Brig weg vom Tatort (S. 362). Seine Darstellung, er habe während des Einbruchs im Liefer- wagen gewartet, stellt derlei in Frage, da er sich knapp 20 Minuten vor dem Einholen des Fahrzeugs noch auf dem Sebastiansplatz befindet und in die Richtung bewegt, wo sich der Lieferwagen während des Einbruchs befunden haben soll.
- 15 -
E. 2.5.6 Sie hätten laut X _________ 1600 Kleidungsstücke gestohlen. Diese hätten, laut Preisschildern, einen Wert zwischen Fr. 50.00 bis Fr. 150.00 gehabt (S. 87). Die Schäden an der Türe, dem Rahmen und der Elektroanlage lassen sich nicht beziffern (S. 291 und S. 359). Das Deliktsgut wird auf Fr. 329'030.00 plus Bargeld von Fr. 127.10 fixiert, der Schaden auf Fr. 1'000.00. Dieses lasse sich, gemäss Polizeibericht, aus der beiliegenden Inventurdifferenz entnehmen (S. 291). In der Berufungserklärung wird hin- terfragt, ob der Verkaufs- oder der Einkaufswert die Deliktsumme bildet (S. 2757). Darauf wird weiter unten zurückgekommen (vgl. E. 4.2.2).
E. 2.5.7 Y _________ wird bei der Einreise in die Schweiz zumindest gewusst haben, dass seine Chauffeurdienste bei einer illegalen Tätigkeit verwendet werden. Die Aussage von X _________, auch Y _________ habe sich beim Einbruch ins Geschäft begeben, erscheint ferner glaubwürdig. Letzterer hat zugegebenermassen beim Verladen der Ware in den Lieferwagen geholfen und anschliessend alleine das Gefährt über die Schweizer Grenze nach Deutschland gelenkt. Dieser Tatbeitrag ist insgesamt als mittäterschaftlich zu qualifizieren.
E. 2.6 Vorfall vom 24. bis 26. Mai 2017 J _________ in St. Gallen (S. 2445 ff. E. 2.5)
E. 2.6.1 X _________ hat sich gemäss Vorinstanz zwischen dem 24. und 26. Mai 2017 gemeinsam mit Y _________, F _________, G _________ und H _________ zu einem Modegeschäft in St. Gallen begeben und erfolglos versucht, mittels Flachwerkzeug, Eingreifen und Körperkraft die Schiebetüren und danach mittels Werkzeug die Hausein- gangstüre zu öffnen. Es ist ein Schaden von Fr. 8'000.00 entstanden.
E. 2.6.2 Y _________ gibt zu diesem Vorfall in der Berufungserklärung zu bedenken, auf- grund der Tatmehrheiten und diverser Beschuldigter seien Widersprüchlichkeiten sei- nerseits sowie Irrtümer von X _________ möglich. Y _________ habe bei diesem Vorfall im Lastwagen gewartet und auf die Polizei geachtet (S. 2573). Die Äusserungen von X _________ seien äussert knapp und pauschalisierend (S. 2758).
E. 2.6.3 X _________ bestätigt einen Einbruchsdiebstahlversuch in St. Gallen mit Y _________, F _________, G _________ und H _________. Die Beteiligten hätte mehrfach versucht, die automatische Türe zu öffnen. Sie hätten anschliessend versucht, die metallene Hauseingangstüre aufzubrechen. Eine Drittperson habe sie beobachtet, worauf sie den Tatort fluchtartig verlassen hätten (S. 379).
- 16 - Es ist beachtenswert, dass der Verteidiger in der abschliessenden Vernehmlassung vor Kantonsgericht den von X _________ am 22. Januar 2018 gegenüber der Polizei depo- nierten Satz «Alle haben versucht, aber ohne Erfolg» (S. 379), aus dem wörtlich zitierten Text entfernt (S. 2758). Dieser Satz bestätigt eine deutlich aktive Handlung von Y _________. Es stellt sich die Frage, warum X _________ Y _________ zu Unrecht belasten sollte, falls sich Letzterer nicht auch dermassen aktiv verhalten hätte.
E. 2.6.4 D _________ hat den Einbruchsversucht mit fünf Anwesenden am 24. Januar 2018 gestanden und bestätigt, X _________ sei u.a. mit Y _________ erschienen (S. 384).
E. 2.6.5 Die Schiebetür hat eine DNA-Spur von F _________ enthalten (S. 412).
E. 2.6.6 Der Polizeibericht erwähnt Videoaufnahmen einer Gruppierung von fünf Männern. Vier Individuen hätten sich um 00:22:28 gezielt zur Schiebetür begeben. Diese tauchten etwa eine Minute später wieder auf und verliessen die Örtlichkeit. Mitglieder der Gruppe erschienen in den folgenden Minuten immer wieder auf den Aufnahmen. Sie würden sich auch ab und zu in die Kugelgasse begeben. Der Letzte der Gruppe habe den Tatort um 00:33:38 verlassen (S. 403; vgl. S. 396). Dieses Video kann die Version von X _________ stützen, da er angibt, alle hätten versucht, die Türe zu öffnen. Es ist aber gemäss diesen Aufnahmen auch möglich, dass sich gerade Y _________ überhaupt nicht zur Türe begeben hat, da die Aufnahmen nicht hinreichend scharf sind.
E. 2.6.7 Y _________ hat seine Anwesenheit am 7. März 2018 bestätigt. X _________ habe ihn angerufen um Chauffeurdienste zu leisten. Die anderen Personen seien bereits vor Ort gewesen, als er erschienen sei. Er habe X _________ auf einem Parkplatz ge- troffen, die anderen seien direkt vor Ort gewesen. Er sei von einer Freundin in die Schweiz gefahren worden (S. 390). Der Lieferwagen habe sich auf dem Parkplatz be- funden. Es sei das gleiche Auto wie jenes in Brig gewesen, ein weisser Ford. Er habe den Lieferwagen gefahren und es habe keinen Beifahrer gegeben. X _________ sei mit dem kleinen Auto gefahren, obwohl er über keinen Führerschein verfüge. Y _________ wisse nicht, wer beim Einbruch den Lead gehabt habe. Er habe sich nicht aktiv am Ein- bruch beteiligt. Er habe das Auto gebracht und sei dann in den Strassen spaziert. Drei Personen hätten versucht die Türe zu öffnen, er habe sie aber nicht angerührt. Plötzlich seien alle zurückgekommen und hätten erklärt, sie hätten abbrechen müssen, weil sie durch Drittpersonen gesehen worden seien (S. 391). Er habe nur das Auto gefahren und beobachtet, ob die Polizei kommt. Er sei nach dem Einbruchsversuch alleine Fahrer des
- 17 - Lieferwagens gewesen, sie seien nach Deutschland zurückgekehrt, wo sie vorgängig bereits gewesen sind (S. 392).
E. 2.6.8 Der Sachschaden von Fr. 8'000.00 wird im Polizeibericht erwähnt (S. 402).
E. 2.6.9 Die Y _________ belastenden Aussagen von X _________ sind, anders als in der Berufungserklärung behauptet, hinreichend eindeutig. Es ist, auch angesichts der übri- gen Fälle, durchaus nachvollziehbar, dass sich jener aktiv verhalten hat, als die übrigen Beteiligten bei der gewaltsamen Türöffnung gescheitert sind. Y _________ gibt ausser- dem selbst zu, den Lieferwagen über weite Strecken gefahren zu haben und während des Einbruchversuchs zeitweilig eine Aufpasserfunktion wahrgenommen zu haben. Auch bei diesem liegt somit ein mittäterschaftlicher Beitrag vor.
E. 2.7 Vorfall vom 27. Mai 2017 im J _________ in Winterthur (S. 2447 E. 2.6; S. 413 ff.)
E. 2.7.1 X _________, Y _________ sind laut Vorinstanz mit F _________ und H _________ am 27. Mai 2017 mittels Schraubenzieher und Brecheisen in ein Kleider- geschäft in Winterthur eingedrungen. Sie haben einen Sachschaden von Fr. 1'000.00 verursacht, Kleider im Wert von Fr. 230'000.00 entwendet und nach Deutschland trans- portiert. X _________ hat vom Verkaufserlös der Kleider Fr. 4'000.00 erhalten, Y _________ Fr. 2'000.00.
E. 2.7.2 Y _________ verweist in der Berufungserklärung wiederum auf die verschiedenen Tatorte und die wechselnden Beteiligten, was Widersprüche verursachen könne. Er sei weder an der Planung des Einbruchs noch am Vollzug beteiligt gewesen, sondern habe beim Lieferwagen auf den Anruf gewartet (S. 2573). X _________ gebe zu Beginn der Befragung an, er könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern, was zu wenig gewürdigt werde (S. 2759).
E. 2.7.3 Die Behauptung in der Schlussdenkschrift, X _________ habe gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern (S. 2759) bezieht sich auf die Namen der übrigen Tatbe- teiligten. X _________ ist sich aber am 10. Januar 2018 von Beginn an sicher, dass Y _________ anwesend gewesen ist. Sie hätten das Geschäft einen ganzen Tag ange- schaut. Es habe einen Schnellimbiss in der Nähe gehabt und sie hätte sich gesagt, sie müssten diesen Laden unbedingt «machen» (S. 302). X _________ gesteht, mit Y _________ das Tatobjekt ausgelesen zu haben, da ihnen J _________ und C _________ immer gefallen hätten. Y _________ habe den Liefer- wagen in Deutschland gemietet und sei von Deutschland in die Schweiz gefahren.
- 18 - X _________ habe mit F _________ und H _________ gemeinsam einen Personenwa- gen benutzt (S. 418 f.). Niemand habe den Lead gehabt. Sie hätten mit Schraubenzie- hern und Brecheisen eine Schiebetüre geöffnet, alle hätten das Geschäft betreten, die Kleider in die Säcke verladen, Y _________ habe den Lieferwagen geholt und sei mit diesem weggefahren. Die anderen hätten den Personenwagen benutzt. Sie hätten un- gefähr 2'000 Kleidungsstücke entwendet, nach Deutschland gebracht, dort umgeladen, nach Rumänien transportiert und dort verkauft (S. 419 f.). Jeder von ihnen habe für das Diebesgut EUR 4'000.00 bis EUR 5'000.00 erhalten (S. 420).
E. 2.7.4 Y _________ bestätigt seine Anwesenheit, behauptet aber wiederum, als Fahrer beteiligt gewesen zu sein. Er habe gewusst, dass sie stehlen wollten und sie gefahren. Er habe sich erhofft, etwas abzubekommen. Er habe in Rumänien drei T-Shirts und Fr. 2'000.00 erhalten (S. 423). Y _________ habe den Lieferwagen alleine gefahren (S. 423). Er sei X _________ und einer weiteren Person, die vorausgegangen seien, später zum Geschäft gefolgt. Sie seien anschliessend eingetreten. Er sei danach zum Auto zurückgekehrt und habe dort eine Zigarette geraucht. X _________ habe ihn geru- fen und bestätigt, sie seien drinnen. Er selbst sei im Auto gewesen, als sie drinnen wa- ren. Er sei mit drei Personen hineingegangen und habe die Kleider geräumt. Letztere seien aber teilweise schon eingeräumt gewesen. Es seien sicher mehr Kleider als in Brig gestohlen worden. Er habe den Lieferwegen geholt, als alle Kleider verpackt gewesen seien und sei zum Eingang gefahren. Alles sei eingeladen worden und sie seien wegge- fahren (S. 424). Er glaube, Handschuhe getragen zu haben. Er habe den Lieferwagen beim Abtransport gefahren und diesen – wie immer – alleine gefahren (S. 425). Y _________, dessen Aussage zu dieser Frage nicht immer widerspruchslos erscheint, gibt zu, selbst ins Geschäft eingetreten und beim Einpacken der Kleider geholfen zu haben. «Man» habe sich mindestens 1 Stunde im Geschäft aufgehalten (S. 424). Die Auffassung in der Berufungsverhandlung, der Angeklagte sei nur ins Geschäft gestie- gen, um die Kleider abzutransportieren (S. 2759) widerspricht der oben wiedergebebe- nen Antwort 34 S. 424.
E. 2.7.5 Der Polizeibericht führt das Deliktsgut inkl. Wert auf (S. 414 ff. und S. 433 ff.).
E. 2.7.6 Y _________ hat wiederum alleine den Lieferwagen gefahren. Er ist in den Laden eingedrungen und hat beim Verpacken der Kleider geholfen. Er hat anschliessend das Gefährt geholt und beim Hineintragen der Kleider in den Lieferwagen geholfen.
- 19 -
E. 2.8 Vorfall vom 21. Juni 2017 im K _________ Lausanne (S. 2449 ff. E. 2.7; S. 441 ff.)
E. 2.8.1 X _________ und Y _________ haben laut Vorinstanz in Lausanne mit D _________ und G _________ in Lausanne das Elektronikschloss der automatischen Schiebetüre mit Werkzeug geöffnet und die Schiebtüre so manipuliert, dass sie durch einen Elektroimpuls habe geöffnet werden können. Die beiden Berufungskläger sollen anschliessend das Geschäft betreten und Kleider im Wert von Fr. 30'000.00 in Plastik- säcken verstaut und danach entwendet haben.
E. 2.8.2 Y _________ beanstandet in der Berufungserklärung, den eigenen Widersprü- chen werde zu viel Gewicht beigemessen, da einzig ein Widerspruch in der Frage vor- liege, wer das Gebäude betreten habe. Dieser Widerspruch sei erklärbar, da Y _________ selbst auf der Treppe Ausschau gehalten und später beim Einladen der Kleider geholfen habe. Das Deliktsgut sei ferner ohne hinreichende Beweismittel auf Fr. 30'000.00 bemessen worden (S. 2574).
E. 2.8.3 X _________ bestätigt, mit Y _________, D _________ und einem Dunkelhäuti- gen den Einbruch begangen zu haben. Sie seien mit dem Auto von Y _________ unter- wegs gewesen. Sie hätten 140-150 Kleider gestohlen, aber nur 50 Stück behalten und den Rest weggeworfen (S. 445). Sie hätten abwechslungsweise versucht, die Türe zu öffnen. Sie hätten dazu viel Zeit gebraucht und deswegen sämtliche 140 Kleidungsstü- cke gestohlen (S. 446). X _________ sei mit Y _________ ins Geschäft eingetreten, die beiden anderen Personen hätten draussen aufgepasst. Es seien zwei Individuen draussen geblieben, weil das Geschäft klein gewesen sei und sie deswegen den Dieb- stahl nicht weiter hinten hätten ausführen können (S. 447).
E. 2.8.4 Es liegt laut Polizei eine DNA-Spur von Y _________ vor (S. 14).
E. 2.8.5 Der Verkäufer erklärt das Aufkommen der Marke Philipp Plein, welche beliebt sei, weil sie von Musikern getragen werde (S. 1380).
E. 2.8.6 Die Akten enthalten Fotos des Deliktorts (S. 1297). Y _________ trägt auf einem Foto ein T-Shirt und eine Mütze von Philipp Plein (S. 1300).
E. 2.8.7 Y _________ behauptet, D _________ und X _________ hätten mit einem Schraubenzieher versucht, das Geschäft zu öffnen, während er in der Nähe bei einer Treppe gewartet habe. Seine Begleiter seien zurückgekehrt und hätten geklagt, sie könnten den Eingang nicht öffnen. Sie seien zum Auto zurückgekehrt und hätten einen kleinen Schraubenzieher geholt und schliesslich die Türe öffnen können. Y _________
- 20 - und X _________ seien ins Geschäft eingetreten und hätten die Kleider in Säcke ge- packt. D _________ sei später gefolgt und habe Y _________ aufgefordert, das Auto zu holen. Sie seien gemeinsam zum Hotel gefahren, um die Kleider zu sortieren. X _________ und Y _________ hätten schliesslich rund 50 Kleider von Philipp Plein nach Italien zu ihm nach Hause geschafft. Y _________ habe vom Einbruch nur eine Mütze erhalten (S. 455 ff.). Er gibt wiederholt zu, selbst im Geschäft gewesen zu sein, auch zum Einpacken der Kleider (S. 456 und 457). Y _________ behauptet freilich, einzig eine Mütze für den Einbruch erhalten zu haben (S. 458), was in Anbetracht des von ihm betriebenen Aufwands nicht glaubwürdig er- scheint. Die Mithilfe bei weiteren Straftaten weist vielmehr daraufhin, dass die generellen Darlegungen von X _________, das Deliktsgut sei pro Kopf aufgeteilt worden, zutreffen. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, Y _________ habe das Geschäft betreten und X _________ beim Verpacken der Kleider geholfen (S. 2760; S. 456).
E. 2.8.8 D _________ bestreitet eine Beteiligung, gibt aber zu, draussen in der Nähe ge- wartet zu haben. Sie hätten ihm ein paar T-Shirts versprochen (S. 450).
E. 2.8.9 X _________ erwähnt den Diebstahl von 140-150 Kleidern, wobei sie 50 der Marken DSQUARD und Philipp Plein behalten hätten (S. 445). Ein rapport d’investiga- tion nennt als Mindestdeliktsumme Fr. 30'000.00 (S. 442 i.V.m. S. 463). Die Verkäufer hätten ein Exklusivverkaufsrecht auf die Marke «P _________», wovon ein T-Shirt Fr. 450.00 koste (S. 463). X _________ hat bestätigt, dass es sich bei Kleidungen der Marke Philipp Plein um bemerkenswert teure Produkte handelt (S. 2718). Es werden ferner andere bekannte Marken als Diebesgut bezeichnet (S. 473). Die Betroffenen ha- ben davon auf einem Parkplatz mindestens 40 Markenkleider heraussortiert, die ihnen wertvoll genug erschienen sind und den Rest liegen gelassen. Die genannte Delikt- summe, welche sich aus sämtlichen entwendeten Kleidern berechnet, erscheint (mindestens 40 erlesene Luxuskleider plus mindestens 90 Kleidungsstücke, aus einem Geschäft, welches bekannte Markenkleidung anbietet) als realistisch.
E. 2.8.10 Y _________ hat in diesem Fall sein Automobil zur Verfügung gestellt und ist damit gefahren. Er ist mit X _________ in den Laden eingedrungen und hat beim Ver- packen der Kleider geholfen. Er hat anschliessend das Gefährt geholt und hat Einladen der Kleider geholfen.
- 21 -
E. 2.9 Vorfall vom 26. bis 27. Juni 2017 im C _________ in Sitten (S. 2452 E. 2.8; S. 494 ff.)
E. 2.9.1 X _________ und Y _________ sind laut Vorinstanz in der Nacht vom 26. auf den
27. Juni 2017 durch eine unverschlossene Seitentüre in ein Modegeschäft in Sitten ein- gebrochen. Sie haben dort mit einem Zieh-Fix zwei Türen und einen Kassenschrank in einem Büro geöffnet und daraus Fr. 3'040.00 entwendet. Die Beteiligten hätten an- schliessend eine Möbelschublade ausgehebelt und eine Handtasche im Wert von Fr. 59.90 mitgenommen.
E. 2.9.2 Es ist aus der Berufungserklärung von Y _________ nicht nachvollziehbar, warum er den Entscheid als falsch erachtet (S. 2574). Er argumentiert im Berufungsverfahren, erst später ins Geschäft eingetreten zu sein, weil er zunächst noch das Auto parkiert habe. Die Idee für den Einbruch und die Führung hätten X _________ oblegen (S. 2760).
E. 2.9.3 X _________ gesteht am 28. November 2017 nach anfänglichem Leugnen (S. 87) den Einbruchsdiebstahl mit Y _________ zu. Die Beteiligten seien durch die offene Seitentüre ins Treppenhaus gelangt, hätten zwei Türen mit dem Extraktor geöffnet, im Büro den Tresor aufgebrochen und Fr. 3'300.00 bis Fr. 3'400.00 plus eine Tasche mit- genommen. Er wisse nicht mehr, ob sie weitere Möbel aufgebrochen hätten (S. 501 f.). Y _________ und X _________ seien zusammen von Italien aus eingereist (S. 502).
E. 2.9.4 Auch Y _________ bestätigt seine Mitwirkung. Er und X _________ seien mit dem Fahrzeug zum Geschäft gefahren. Er habe das Auto parkiert, sein Begleiter sei bereits ins Gebäude gelangt. Die Türen ins Untergeschoss seien bereits geöffnet gewesen, als er zu seinem Begleiter gelangt sei. Sie hätten in einem Büro einen Safe gefunden, den X _________ mit einem Schraubenzieher geöffnet habe. Er habe zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 Bargeld mitgenommen, wovon Y _________ die Hälfte erhalten habe. Dieser Beschuldigte gibt erst auf Nachfrage an, es sei ausserdem ein Umschlag aus Leder entwendet worden (S. 506 f.). Aufgrund der Aussagen von Y _________ ist nicht klar, ob beide gemeinsam zur ver- schlossenen Türe gelangt sind oder er später (S. 506 A. 1 und 2). Das erscheint aber nicht entscheidend, auch bei der gemäss Berufungserklärung deponierten Version be- stünde eine enge Zusammenarbeit, indem X _________ vorgeht, während sein Partner vorab noch das Auto parkiert, ihm danach jedoch in den Laden folgt. Y _________ bestätigt bei der polizeilichen Befragung, das Deliktsgut sei halbiert wor- den. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei diesem Ereignis zugegebenermassen eine
- 22 - Aufteilung pro Person erfolgt, in den anderen Fällen aber – entgegen der Darstellung X _________ – nicht.
E. 2.9.5 Gestohlen worden sind laut Polizeibericht Fr. 3'040.00 plus eine Damenhandta- sche mit einem Wert von Fr. 59.90 (S. 497; S. 499). Dieser Betrag kann auch gemäss Aussagen der Betroffenen, namentlich derjenigen von X _________, so bestätigt wer- den.
E. 2.9.6 Y _________ hat in diesem Fall sein Automobil zur Verfügung gestellt und ist damit gefahren. Er ist mit X _________ in den Laden eingedrungen und hat das vorge- fundene Geld mitgenommen. Er hat anschliessend das Gefährt zurück nach Italien ge- fahren. Die Beute ist halbiert worden. Die Beteiligten haben die Tat mittäterschaftlich begangen.
E. 2.10 Vorfall vom 4. und 5. Juli 2017 im C _________ in Bern (S. 2453 ff. E. 2.9; und S. 1245)
E. 2.10.1 X _________, Y _________, A _________ und D _________ sind laut Vorinstanz am 5. Juli 2017 in ein Modegeschäft in Bern eingebrochen. D _________ habe die Sei- tentüre mit einem Zieh-Fix geöffnet, worauf X _________ und Y _________ das Geschäft betreten und die Kleider in mitgebrachten Kehrichtsäcken verpackt haben. A _________ sei mit dem zuvor in Italien angemieteten Lieferwagen vorgefahren und sie hätten die Kleider gemeinsam eingeladen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 106'208.66, der Sachschaden auf Fr. 800.00.
E. 2.10.2 Y _________ verweist auf die übereinstimmenden Aussagen von X _________ und Y _________. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz auf den Polizei- bericht abstelle (S. 2574). Y _________ sei an der Öffnung der Türe nicht beteiligt gewesen. Er beanstandet in der Berufungserklärung ferner die Kalkulation des Delikt- betrags (S. 2761).
E. 2.10.3 Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Bern (S. 1665). Er gesteht am 15. Februar 2018, in Bern in den Laden eingebrochen zu sein. Y _________ habe sich dort im Geschäft befunden, es habe vier Stunden gedauert (S. 330). Er gibt am 18. April 2018 an, sich gemeinsam mit X _________ und A _________ in Bern befunden zu haben. D _________ habe X _________ angerufen. A _________ habe den Bus gelenkt, Y _________ sei mit ei- nem Privatauto gefahren (S. 525). D _________ habe ihnen in Bern das Geschäft ge- zeigt. Y _________ und X _________ seien dann hineingegangen und 4-5 Stunden im
- 23 - Geschäft geblieben. Sie hätten die Kleider in schwarze Abfallsäcke gepackt. X _________ habe gegen 04:00 Uhr D _________ angerufen, welcher mit dem Liefer- wagen gekommen sei. Y _________ und X _________ hätten alle Kleider verladen. Sie seien anschliessend nach Italien gefahren und hätten sich dort wieder mit D _________ getroffen. Die Kleider seien direkt nach Rumänien gegangen (S. 526). Er habe nur 3-4 T-Shirts im Wert je Fr. 30.00 – Fr. 40.00 erhalten und sei in Italien geblieben. D _________ sei weggewesen, X _________ habe das Telefon nicht abgenommen (S. 527). Es ist richtig, dass Y _________ nicht ausdrücklich erwähnt, selbst an der Türe manipu- liert zu haben. Er hat sich jedoch laut eigener Aussage beim Eingang befunden, als dies geschehen ist und sich auch für einen längeren Zeitraum in den Laden begeben.
E. 2.10.4 A _________ gibt an, Y _________ habe ihm angekündigt, etwas aufladen zu müssen. A _________ habe ein Auto gemietet und Y _________ auch beim Verladen der Säcke geholfen und sei mit ihm nach Italien gefahren. Er habe dort von Y _________ EUR 2'000.00 für die Hilfe erhalten. A _________ sei mit dem Auto zum Tatort gefahren, habe dort eine Stunde gewartet, die Säcke eingeladen und sei weggefahren (S. 119). Y _________ habe den Grenzübergang bestimmt, er wisse alles (S. 120).
E. 2.10.5 X _________ hat am 22. Januar 2018 festgehalten, Y _________ habe einzig den Lieferwagen gefahren (S. 185). Die Aussage von Y _________, in welcher er sich selbst belastet, erscheint in diesem Fall glaubwürdiger als diejenige von X _________. Dies auch, weil Y _________ von A _________ erheblicher belastet wird.
E. 2.10.6 D _________ hinterlässt bei seiner Befragung vom 24. Januar 2018 keinen ein- sichtigen oder kooperativen Eindruck (S. 520 ff.).
E. 2.10.7 Die Akten enthalten eine Aufstellung des Deliktguts im Anzeigenrapport (S. 516 ff.), einen Zusammenzug der gestohlenen Ware mit weiteren Unterlagen (S. 1266 ff., u.a. ein Inventurprotokoll) sowie Erklärungen zum Schaden (S. 1263). X _________ stellt den Verkaufswert der gestohlenen Kleider nicht in Frage, weshalb dieser hinreichend nachgewiesen ist.
E. 2.10.8 Y _________ ist mit X _________ in einem Personenwagen von Italien aus ein- gereist, hat sich beim Einbruch für mehrere Stunden im Laden befunden um die Kleider einzusammeln. Er hat anschliessend beim Verladen der Kleider in den Lieferwagen geholfen. Er ist als Mittäter zu qualifizieren.
- 24 -
E. 2.11 Vorfall vom 10. Juli 2017 im C _________ in Sitten (S. 2455 E. 2.10; S. 494 ff.)
E. 2.11.1 X _________ und Y _________ sollen in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2017 versucht haben, die Eingangstüren eines Modegeschäfts in Sitten zu öffnen.
E. 2.11.2 Y _________ beanstandet in der Berufungserklärung, er habe sich zum Zeitpunkt dieses Vorfalls mit X _________ zerstritten, weshalb bei ihm eine Einbruchsabsicht gefehlt habe. X _________ habe hingegen versucht, ins Gebäude zu gelangen, wodurch Y _________ gezwungen worden sei, die Strasse zu beobachten. Sie hätten den Tatort verlassen, als X _________ die Türe nicht habe öffnen können (S. 2574). Y _________ habe sich zu diesem Zeitpunkt gegen Einbrüche ausgesprochen, weshalb seine Ein- bruchsabsicht gefehlt habe (S. 2761).
E. 2.11.3 X _________ gibt zu diesem Vorfall zunächst an, er sei mit Y _________ unter- wegs gewesen. Sie hätten das Geschäft angeschaut, seien aber von jemandem beo- bachtet worden. Sie hätten Werkzeug dabeigehabt, seien aber gegangen, ohne etwas zu machen. Ein Mann mit einer Glatze sei dabei gewesen (S. 185). X _________ gesteht am 22. Januar 2018, er habe sich mit Y _________ zum Geschäft begeben. Letzterer habe versucht, mit einem Schraubenzieher einen Spalt in den Zylinder zu machen, damit die Schraube besser hineinpasse. Sie seien aus Italien eingereist. Y _________ habe das Fahrzeug eines Freundes mitgenommen. Sie seien von einer Person beobachtet worden und hätten daraufhin entschieden, zu gehen, falls der andere die Polizei rufe (S. 534). Die in der Berufungserklärung geäusserte Behauptung, X _________ habe bestritten, dass die Beteiligten aktiv geworden sind (S. 2761), ergibt sich wohl aus der ersten Befragung. Sie ist aber später vom Mitbeschuldigten korrigiert worden. Eine Beschädi- gung des Zylinders ist im Übrigen auch im Polizeibericht festgestellt worden, was aktive Einbruchshandlungen erfordert (S. 533).
E. 2.11.4 Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Bern (S. 1665). Y _________ gibt am 7. März 2018 an, mit X _________ in die Schweiz gefahren zu sein. Sein Kollege habe versucht, das Schloss herauszuziehen, was ihm misslungen sei. D _________ habe X _________ das Geschäft empfohlen, worauf sein Kollege angekündigt habe, dieses anzuschauen. Y _________ habe ihn noch gefragt, sie würden dort aber nicht einbrechen, was X _________ zugesichert habe. Er habe sich aber vor Ort anders entschieden.
- 25 - X _________ habe versucht, den Zylinder herauszureissen, Y _________ will nichts ge- macht haben (S. 537). Sie seien nur mit einem kleinen Auto unterwegs gewesen (S. 538). Die Behauptung, die Berufungskläger hätten sich von Italien aus in die Schweiz bege- ben, bloss um sich ein Geschäft anzuschauen, widerspricht dem üblichen Vorgehen und erscheint unglaubwürdig.
E. 2.11.5 X _________ beanstandet, die beiden Beteiligten hätten keinen Lieferwagen mit- genommen und sie hätten so weniger Diebesgut transportieren können. Dies lasse da- rauf schliessen, sie hätten zunächst gar keinen Einbruch geplant. Die Berufungskläger haben allerdings auch in anderen Fällen keinen Lieferwagen gemietet, trotzdem Einbrü- che verübt und das Deliktsgut anschliessend im Auto transportiert. Y _________ behauptet ferner, er habe an diesem Abend eigentlich keinen Einbruch verüben, sondern einzig das Geschäft besichtigen wollen. X _________ habe ihm dies vorgängig so bestätigt. Es erscheint unglaubwürdig, von Italien aus in die Schweiz ein- zureisen, nur um sich ein Geschäft anzusehen. Y _________ hätte den Tatort ausser- dem verlassen können, wenn er in dieser Nacht tatsächlich keinen Einbruch hätte bege- hen wollen und von seinem Begleiter dazu überrascht worden wäre. Es ist ferner für das Gericht unergründlich, warum dieser Beschuldigte nach der gesamten Einbruchsserie gerade in diesem konkreten Fall zwar von Italien aus einreist, aber keinen Einbruch ver- üben will, nachdem sich die beiden bereits zum Tatort begeben hatten. Diese ganze Argumentation von Y _________ erweist sich als nicht nachvollziehbare Schutzbehaup- tung. Die Beteiligten haben zugegeben, sich von Italien aus zum Geschäft begeben zu haben, bezichtigen sich aber gegenseitig, mit Werkzeugen die Schliessvorrichtung manipuliert zu haben, damit sie ins Gebäude gelangen können (S. 88; S. 534; S. 537 ff.). Wer, wie die Türe bearbeitet hat, ist letztlich nicht entscheidend, da sich beide Beteiligten unmit- telbar davor aufgehalten und mit der Manipulation einen gewaltsamen, illegalen Eintritt in den Laden bezweckt haben. Die Vorinstanz qualifiziert die beiden Beteiligten in diesem Fall zu Recht als Mittäter.
E. 2.11.6 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger bei diesem Vorfall zu Recht eines versuchten, mittäterschaftlich begangenen Einbruchs schuldig gesprochen.
- 26 -
E. 2.12 Vorfall vom 14. Juli 2017 im L _________ in Neuenburg (S. 2456 ff. E. 2.11)
E. 2.12.1 X _________ und Y _________ sind gemäss Kreisgericht in der Nacht vom
14. und 15. Juli 2017 in Neuenburg in ein Modegeschäft eingebrochen, indem sie mit einem Zieh-Fix den Schliesszylinder der Eingangstüre geöffnet haben. Sie haben an- schliessend Kleider im Wert von Fr. 42'411.00, eine Brieftasche im Wert von Fr. 935.00, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 3'024.00 sowie eine Fotokamera im Wert von Fr. 1'490.00 entwendet. Der Sachschaden an der Registrierkasse und den Schlössern hat Fr. 1'400.00 betragen.
E. 2.12.2 Die Vorinstanz habe bei diesem Delikt ignoriert, dass der Betroffene aus Geldnot zu den Diebstählen gezwungen worden war. X _________ habe heimlich Gegenstände aus dem Laden gestohlen, von denen Y _________ nichts gewusst habe. Es müsse schliesslich die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten angemessen gewürdigt wer- den. Die Vorinstanz stelle in Bezug auf die Deliktsguthöhe auf die Aussagen der Privat- klägerschaft ab, ohne die für die Beschuldigten günstigeren Aussagen zu würdigen (S. 2575).
E. 2.12.3 Y _________ gibt den Einbruch mit X _________ am 18. April 2018 zu. X _________ habe ihn eine Woche mit diesem Thema «terrorisiert». Y _________ habe finanzielle Probleme gehabt und deswegen schliesslich eingewilligt (S. 639). Y _________ gibt in diesem Fall zu, selbst mit einem Schraubenzieher an der Türe han- tiert zu haben. Er habe bei diesem Einbruch Kleider erhalten, die er für EUR 1'900.00 an einen Serben weiterverkauft habe (S. 640). Y _________ behauptet freilich, er «glaube» es seien zwei Uhren von geringem Wert gestohlen worden (S. 641), was laut Berufungs- erklärung zu seinen Gunsten gewürdigt werden solle. Der Wert der tatsächlich gestoh- lenen Uhr ist allerdings bedeutend höher als derjenige, den er selbst für die zwei gestoh- lenen Uhren behauptet. Es kann unter diesen Umständen nicht von einem umfassenden Geständnis ausgegangen werden. Y _________ gibt ferner an, er wisse nichts von zu- sätzlichen Sachen, die gestohlen worden seien. Das erscheint unglaubwürdig, immerhin will nämlich Y _________ ständig mit X _________ zusammen gewesen sein. Er behauptet deswegen an anderer Stelle, er selbst hätte es festgestellt, wenn sein Kollege etwas mitgenommen hätte (S. 641).
E. 2.12.4 X _________ gibt nach anfänglichem Leugnen am 11. Oktober 2017 den Einbruch zu, will aber zunächst seinen Mittäter nicht benennen. Es seien teure Kleider gestohlen worden, aber keine Uhren oder Handtaschen (S. 605).
- 27 -
E. 2.12.5 Der Sachverhalt ist mehrheitlich unstrittig. Es ist bemerkenswert, wie der Beschuldigte, welcher kurz vorher wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Einbre- chen aufgehört haben will, erneut mit X _________ ein entsprechendes Delikt verübt. Dies macht die entsprechende Behauptung, Y _________ habe sich wegen Zwistigkei- ten aus dem gemeinsamen Delinquieren zurückziehen wollen, unglaubwürdig.
E. 2.12.6 Die Akten enthalten eine Auflistung von gestohlenen Kleidungsstücken im Wert von Fr. 42'411.00 (S. 559 ff.). M _________, Vertreter der Privatklägerin, bestätigt, auf der Liste ein Sweatshirt SS Superior der Marke Philipp Plein von Fr. 276.00 aufgeführt zu haben (S. 590). Er deponiert später eine E-Mail, in welcher er den Wert der gestoh- lenen Handtasche, der Uhr und der Fotokamera bestätigt (S. 614).
E. 2.12.7 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger für diesen Vorfall zu Recht eines versuchten, mittäterschaftlich begangenen Einbruchs schuldig gesprochen.
E. 2.13 Vorfall vom 10./11. August 2017 im C _________ in Brig (S. 2457 ff. E. 2.12)
E. 2.13.1 X _________, Y _________, B _________ und A _________ haben laut Kreis- gericht in Brig ein Modegeschäft ausgeraubt. X _________ hat mit B _________ gewalt- sam die Türen aufgebrochen und Bargeld sowie Kleidungsstücke gestohlen. Y _________ hat im Lieferwagen auf seinen Einsatz gewartet. A _________ habe vor dem Geschäft die Umgebung überwacht. X _________ und B _________ hätten nach dem Bargelddiebstahl das Geschäft verlassen, um eine Alarmauslösung abzuwarten. Eine Rückkehr sei allerdings verunmöglicht worden, weil B _________ das Einbruchs- werkzeug im Treppenhaus vergessen habe. Das Deliktsgut beträgt Fr. 3'900.00, der Sachschaden Fr. 600.00.
E. 2.13.2 X _________ umschreibt den Vorfall am 28. November 2017 detailliert. Er sei mit B _________ bis ins Büro eingedrungen, wo sie einen Safe gefunden hätten. Er wisse nicht mehr genau, wie sie die Schlüssel gefunden hätten, auf jeden Fall hätten sie das Schliessfach öffnen und das Geld entnehmen können. Sie seien mit dieser Beute zufrieden gewesen und hätten das Geschäft verlassen. Sie hätten davor gemerkt, dass sie Werkzeug vergessen hätten, aber nicht mehr durch die verschlossene Eingangstüre zurückkehren können (S. 88). X _________ behauptet am 10. Januar 2018, Y _________ sei nicht ins Geschäft ein- gebrochen. Sie hätten beim Fahrzeug gewartet (S. 654). Y _________ habe das Geschäft bereits gekannt. X _________ gibt neu an, sie seien nur deswegen nicht ins Gebäude zurückgekehrt, weil sie das Werkzeug darin vergessen hätten. Sie hätten sonst
- 28 - den ganzen Laden geräumt (S. 656). Diese Aussage wirkt deutlicher zuungunsten der Betroffenen und damit glaubwürdig.
E. 2.13.3 A _________ gibt am 18. Januar 2018 an, Y _________ habe ihn angewiesen, die Türe zu öffnen (S. 115 f.). Chef auf dem Platz sei Y _________ gewesen, weil dieser die Schweiz gut kenne (S. 117). Die Beteiligten hätten in Brig Fr. 3'900.00 erbeutet, von denen er nichts wisse (S. 119). Dieser Beteiligte belastet Y _________ erneut erheblich.
E. 2.13.4 B _________ bestätigt am 18. Januar 2018, sie seien zu fünft gewesen. Y _________ habe die Treppenhaustüre geöffnet und sei mit X _________ ins Geschäft eingedrungen. B _________ sei auch rein und wieder rausgegangen (S. 149). X _________ habe Kleider für seine Frau stehlen wollen. Er gibt später an, Y _________ habe das Geschäft nicht betreten (S. 150). Er, A _________ und Y _________ hätten geglaubt, es seien nur Fr. 250.00 gestohlen worden, welche zur Deckung der Unkosten verwendet würden (S. 151). B _________ erkennt auf aktenkundigen Fotos vom Vorfall Y _________, welcher auf der Strasse steht (S. 152 i.V.m. S. 164 ff.). Er erkennt ferner Y _________, A _________ und sich selbst, wie sie am 10. August 2017 in einem Baumarkt in Legnano an der Kasse Einbruchswerkzeuge einkaufen (S. 153 A. 65 ff. i.V.m. S. 171 ff.). Die Behauptung, bei diesem Vorfall sei es darum gegangen, Kleider für die Ehegattin von X _________ zu stehlen, erscheint unglaubwürdig, weil dazu nicht ein dermassen erheblicher Aufwand betrieben würde. Es fällt hier auf, dass Y _________ auch beim Einkauf von Einbruchswerkzeug beteiligt ist. Er ist mitnichten, wie in der Berufungsverhandlung behauptet (S. 2762), entschlossen gewesen, sich fortan nicht mehr an den Delikten zu beteiligen.
E. 2.13.5 Y _________ erkennt sich selbst vor dem Geschäft N _________, welches sich in unmittelbarer Nähe zum C _________ befindet sowie im Baumarkt von Legnano (S. 682 i.V.m. 686 ff.). Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom
E. 2.13.6 Y _________ hat bei diesem Einbruch das Einbruchswerkzeug beschafft, den Lieferwagen gefahren und sich vor dem Einbruch in der Bahnhofstrasse in der Nähe des Geschäfts aufgehalten. Ein zweites Eindringen zwecks Diebstahls von Kleidern ist ver- unmöglicht worden, weil die Beteiligten das Einbruchswerkzeug im Geschäft vergessen haben. Y _________ wäre sonst gemäss Modus Operandi zusätzlich als Chauffeur ein- gesetzt worden. Die Tatbeteiligung ist erheblich genug, um als mittäterschaftlich qualifi- ziert zu werden.
E. 2.14 Vorfall vom 12. August 2017 im C _________ in Sitten (S. 2461 ff. E. 2.13)
E. 2.14.1 X _________, Y _________, B _________, A _________ und E _________ sind am 12. August 2017 nach Sitten gefahren um dort in ein Modegeschäft einzubrechen. Y _________ ist anschliessend nach Italien zurückgekehrt. Die vier Beteiligten haben auf verschiedene Art versucht, ins Geschäft einzudringen. X _________ und eine weitere Person haben das Kaufhaus schliesslich betreten, nachdem es ihnen gelungen war, die Haupteingangstüre aufzubrechen. Deliktsgut sei nicht entwendet worden.
E. 2.14.2 Y _________ gibt gemäss Berufungserklärung zu bedenken, seine Begleiter in Sitten zurückgelassen und erst nach der vermeintlichen Tat wieder abgeholt zu haben. Er sei von seinen Begleitern angelogen worden, sie hätten zwischenzeitlich nichts ge- macht (S. 2575).
E. 2.14.3 X _________ gibt an, Y _________ sei seit dem Einbruch in Brig jeweils dabei gewesen. Er habe in Sitten freilich gefehlt, weil er die Miete des Fahrzeugs in Italien habe verlängern müssen, sei aber trotzdem am Fall beteiligt gewesen (S. 182). X _________ erklärt auch, warum die Beteiligten nach dem Einbruch in Brig nach Sitten gefahren seien. Sie hätten nämlich in Brig keine Kleider stehlen können und dies in Sitten nachholen wollen. Das Fahrzeug sei allerdings nur für einen Tag gemietet gewesen, weshalb Y _________ nach Italien habe zurückkehren müssen. Sie hätten ihm vom Diebesgut Geld überlassen, damit er die Miete verlängern könne. Er sei schliesslich mit einem Fiat zurückgekehrt (S. 658). Diese Version ist nachvollziehbar und passt ins bisherige Geschehen. Die Rückkehr mit einem kleineren Fahrzeug lässt sich mit dem Umstand begründen, dass mangels Beute kein Lieferwagen erforderlich gewesen ist. Die selbstbelastendere Version von X _________, man habe in Brig wegen des Verlusts von Werkzeug den Einbruch spontan abbrechen müssen und derlei in Sitten nachholen wollen erscheint glaubwürdig.
- 30 -
E. 2.14.4 Y _________ bestreitet bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Sitten (S. 1665). Y _________ bestätigt in diesem Zusammenhang, er habe die Betroffenen am 11. August 2011 nach Sitten gefahren und sei anschliessend nach Italien zurückgekehrt. Er habe mit ihnen gestritten und den Einbruch nicht ausüben wollen. Diese hätten ihn als Chauffeur einsetzen wollen. A _________ habe ihn ein oder zwei Tage später angerufen und gefragt, ob er sie abholen könne. Y _________ habe unter der Bedingung zugesagt, dass seine Kollegen keinen «Blödsinn» verursacht hät- ten. Er habe mit dem nichts mehr zu tun haben wollen (S. 642; vgl. auch S. 1665). Die Behauptung von Y _________, er habe sich von den kriminellen Aktivitäten losgesagt oder zurückziehen wollen, überzeugt, wie bereits ausgeführt, nicht. Diesfalls hätte er nämlich auch aufgehört, seine Partner im Ausland herumzufahren oder für diese Fahr- zeuge zu mieten. Y _________ behauptet am 7. März 2018, er habe bereits vor dem Einbruch in Brig mit den übrigen Beteiligten gestritten, weshalb sich diese zu ihm begeben hätten, weil sie sein Auto gebraucht hätten (S. 681 f.). Er habe nach dem Fall in Bern kein Geld erhalten und deswegen nicht mehr weiterhelfen wollen. Sie hätten ihn dann angerufen und zum Weitermachen überredet. Er habe sie gefragt, ob sie in Sitten etwas gemacht hätten, was diese verneint hätten. Er sei deswegen nach Sitten gefahren (S. 683). Er sei nicht nach Italien zurückgekehrt, um die Fahrzeugmiete zu verlängern, sondern habe das Au- tomobil zurückgebracht. Er habe ein paar Tage später erneut für A _________ ein Fahr- zeug gemietet, da dieser derlei nicht mehr habe tun dürfen (S. 684).
E. 2.14.5 A _________ bestätigt die Abwesenheit von Y _________ bei diesem Vorfall (S. 120). Letzterer habe die Idee mit den Einbrüchen in der Schweiz gehabt (S. 121) und er habe erklärt, wo eingebrochen werde und wie man die Einbruchswerkzeuge nutzen solle. Y _________ habe einfach gesagt «Sion-Zentrum-C _________». Y _________ habe ihn zum Stehlen angestiftet (S. 123). Die Darstellung von Y _________, er sei unwissender Chauffeur gewesen, lässt sich auch mit Hilfe dieser Aussage widerlegen. A _________ belastet den Betroffenen auch für diesen Vorhalt schwer.
E. 2.14.6 B _________ bestätigt am 18. Januar 2018, sie seien zu viert in Sitten gewesen und hätten dort in zwei Hotels sowie er selbst im Lieferwagen übernachtet. Die Polizei sei gekommen und sie hätten flüchten müssen (S. 147 ff.).
E. 2.14.7 Y _________ hat keineswegs mit der deliktischen Tätigkeit aufhören wollen und hat bei diesem Einbruchsversuch als Chauffeur fungiert. Er hat den Entscheid, in Sitten einzubrechen, mitgetragen und er hätte auch einen Lieferwagen zum Abtransport der
- 31 - Kleider organisiert. Dieser Beteiligte musste aber zunächst das für den Einbruch in Brig gemietete Automobil zum Händler zurückschaffen, um die Vertragsdauer zu verlängern. Er wäre anschliessend wieder mit dem Lieferwagen nach Sitten zurückgekehrt, um seine Kollegen mit der Beute abzuholen. Letzteres ist mangels Erfolg nicht erforderlich gewe- sen, weshalb Y _________ seine Kollegen mit einem kleineren Automobil abgeholt und über die Grenze gefahren hat. Es liegt Gehilfenschaft zu einem versuchten Einbruchs- diebstahl vor.
E. 2.15 Zusammenfassung Y _________ kritisiert, die Vorinstanz habe bei widersprüchlichen Aussagen primär auf die Aussage von X _________ abgestellt. Dies lässt sich aber gemäss obigen Ausfüh- rungen nachvollziehen, der Mitbeschuldigte hinterlässt einen ehrlicheren Eindruck, fer- ner lassen sich dessen Aussagen durch andere Beweismittel belegen. Die widerspre- chenden Äusserungen von Y _________ können unter diesen Umständen nicht mehr bestätigt bleiben. Die Vorhalte lassen sich wie folgt in einer Tabelle zusammenfassen: Da- tum Tatort Beteiligte Delikt- summe Schadens- summe 6.-9. Mai 2017 St. Gallen X _________ (1) / D _________ / E _________ / F _________ Fr. 147'412.40 Fr. 2'000.00 8.-9. Mai 2017 Chur X _________ (2) / F _________/ G _________ / E _________ / H _________ Fr. 96'650.98 Fr 1'000.00
22. Mai 2017 Brig X _________ (3) / Y _________ (1) / F _________/ E _________ Fr. 329'030.00 / Fr. 127.10 Schaden an Türe/Rahmen 24.-26. Mai 2017 St. Gallen X _________ (4)/ Y _________ (2) / G _________ / H _________/ F _________ Versuch Fr. 8'000.00
27. Mai 2017 Winterthur X _________ (5) / Y _________ (3) / F _________/ H _________ Fr. 230'516.60 Fr. 1'000.00
- 32 -
21. Juni 2017 Lausanne X _________ (6) / Y _________ (4) / D _________ / G _________ Fr. 30'000.00 - 26.-27. Juni 2017 Sitten X _________ (7) / Y _________ (5) Fr. 3'040.00 Fr. 59.90
5. Juli 2017 Bern X _________ (8) / Y _________ (6) / A _________ / D _________ Fr 106'208.66 Fr. 800.00 10.-11 Juli 2017 Sitten X _________ (9) / Y _________ (7) Versuch - 14.-15 Juli 2017 Neuenburg X _________ (10) / Y _________ (8) Fr. 47'860.00 (darin enthalten sind die Gegen- stände) Fr. 1'400.00
E. 7 Februar 2018 eine Mitwirkung in Brig (S. 1665). Er bestätigt in der Berufungserklä- rung, er sei im Fahrzeug geblieben und habe dort auf die Mitbeschuldigten gewartet. Er habe nicht mehr an den Aktivitäten der übrigen Mitbeschuldigten teilnehmen wollen, weil er keinen Anteil am Diebesgut erhalten habe (S. 2575). Der Betroffene hat auch gemäss Vorinstanz im Fahrzeug gewartet. Die aktenkundigen Fotos bestätigen allerdings die Anwesenheit von Y _________ vor 23:00 Uhr in der Briger Bahnhofstrasse in der Nähe des Kleidergeschäfts. Er ist somit nicht permanent im Lieferwagen geblieben, um dort
- 29 - auf seinen Einsatz zu warten. Der Angeklagte hat in diesem Fall nicht ins Geschäft ein- dringen müssen, zumal weitere Personen anwesend gewesen sind.
E. 7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleiben zulasten der beiden Berufungsklä- ger wie folgt auferlegt:
- X _________: Fr. 10772.35;
- Y _________: Fr. 6'851.25.
E. 7.2 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 7’242.50 gehen zu Lasten des Staates Wallis.
E. 7.3 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.00 werden wie folgt auferlegt:
- X _________: Fr. 1’000.00;
- Y _________: Fr. 800.00; - Staat Wallis Fr. 200.00.
E. 7.4 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 431.10 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 8. 8.1 Die vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Christoph Henzen: Fr. 10'000.00; Patrick Ruppen Fr. 8'200.00) und die vollumfänglichen Rückleistungspflichten durch die Beschul- digten sind in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wie folgt fixiert: - Christoph Henzen: 5'979.65. X _________ ist verpflichtet, diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. - Patrick Ruppen: Fr. 5'449.50.
- 54 - Y _________ ist verpflichtet, 4/5 dieser Entschädigung (Fr. 4'359.60) zurückzu- bezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Sitten, 1. Februar 2023 I
E. 10 Au- gust 2017 Brig X _________(11) / Y _________ (9) / B _________ / A _________ Fr. 3'900.00 Fr. 600.00
E. 12 Au- gust 2017 Sitten X _________ (12) / B _________ / A _________ / E _________ Y _________ (10) hat die Betroffe- nen nach Sitten gefahren und spä- ter abgeholt Versuch Fr. 789.00
18. Au- gust 2017 Luzern X _________ (13) / B _________ / A _________ Fr. 319'128.50 Fr. 312.00 Eine andere Tabelle ist im Polizeibericht (S. 10) enthalten.
3. Subsumtion 3.1 3.1.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die juristischen Qualifikation auf die recht- lichen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (Diebstahl: S. 2466 E. 3.1.1; Gewerbs- mässigkeit S. 2467 E. 3.1.2; Bandenmässigkeit S. 2467 E. 3.1.3; Versuch S. 2468 E. 3.1.4; Sachbeschädigung S. 2468 E. 3.2; Hausfriedensbruch S. 2468 E. 3.3). Die rechtlichen Ausführungen sind – grundsätzlich – nicht in Frage gestellt worden.
- 33 - 3.1.2 Zwei oder mehrere Täter müssen sich mit dem ausdrücklich oder konkludent ge- äusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Diebstähle zusammenzuwirken (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., Zürich 2022, N. 15 zu Art. 139 StGB). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (Bundesgerichtsurteil 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt. Der Tä- ter muss die Tat erstens bereits mehrfach begangen haben, zweitens in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). 3.2 3.2.1 Aus obiger Tabelle (vgl. E. 2.15) lässt sich die Anzahl der Einbrüche resp. Einbruchsversuche (X _________: 13 / Y _________ 10) innert ca. 3 Monaten / 2.5 Monaten in der gesamten Schweiz ersehen (S. 2469 E. 3.4.1). Der Sachschaden beläuft sich auf rund Fr. 18'000.00 / 14'000.00. Der Deliktsbetrag beläuft sich bei X _________ auf rund 1.3 Mio., der bestätigte Gewinn liegt bei Fr. 20'000.00 (S. 2470 E. 3.4.2.1). Der Deliktsbetrag beläuft sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 4.2.2), bei Y _________ auf Fr. 700'000.00. Dieser gibt in der Berufungsverhandlung an, 5'420.00 verdient zu haben (S. 2766). Es ist unlogisch, dass Y _________ bei einer Vielzahl von Einbrüchen mitwirkt, ohne angemessen an der Beute zu partizipieren. Die Version von X _________, das Deliktsgut, zumindest soweit es um Kleider gegangen ist, sei jeweils unter den An- geklagten gleichmässig aufgeteilt worden, ist nachvollziehbarer. Y _________ hat weni- ger Einbrüche verübt und ist – in dubio pro reo – von seinen Mittätern nicht immer über die gesamte Beute orientiert worden. Das Kantonsgericht geht aber davon aus, Y _________ habe in den 2.5 Monaten mindestens Fr. 10'000.00 verdient, was ein an- sehnliches Einkommen darstellt. Sogar die von Y _________ zugegebenen Einnahmen
- 34 - von Fr. 5'420.00 würden ausreichen, in Italien einen erheblichen Anteil der monatlichen Lebenshaltungskosten für diese Zeitdauer zu decken. Allein diese Zahlen weisen auf ein bandenmässiges und gewerbsmässiges Handeln hin. 3.2.2 Zur internen Organisation der Gruppe kann gestützt auf die Aussagen der Berufungskläger und weiterer Beweismittel Folgendes festgehalten werden: X _________ und Y _________ bestätigten beide, sich vor oder beim Einbruch in Brig kennengelernt zu haben (S. 182 und S. 218). Man treffe sich dazu, laut X _________, in Italien in einer Bar, wo sich Personen aufhielten, die stehlen wollten. Viele Rumänen würden sich dort aufhalten (S. 655). Y _________ gibt an, er habe einem Kollegen geschildert, Geld zu brauchen. Jener habe anschliessend den Kontakt zu X _________ hergestellt (S. 218). X _________ gibt am 22. Januar 2018 an, Y _________ sei ab Brig grundsätzlich bei sämtliche Einbrüchen dabei gewesen. Er erklärt, wie sich die Mitglieder der Gruppe kennen und wer wann anwesend gewesen sei (S. 182 ff.). Eine Tabelle im Polizeibericht (S. 10) zeigt die unterschiedliche Zusammensetzung der Gruppe auf, jede der darin er- wähnten neun Personen, alles gleiche Staatsbürger, hat an mindestens drei von drei- zehn Vorfällen teilgenommen. Die Akten enthalten eine Aufstellung der Fahrzeugmieten und der gefahrenen Kilometer (S. 1504 f). Die Automobile seien laut Y _________ in Italien gemietet worden, um die Einbrüche zu begehen (S. 1665). Die Miete sei mit dem Delikterlös bezahlt worden (S. 2718). Y _________ gibt an, wie er immer alleine den Lieferwagen gefahren hat (S. 425), was in dieser Absolutheit gemäss obigen Ausführungen nicht vollumfänglich, aber für die Mehrzahl von Fällen zutrifft. X _________ will den beteiligten die Unwahrheit erzählt haben, indem er behauptet hat, sein Fahrausweis sei ihm abgenommen worden. Er habe stattdessen nie über einen solchen verfügt (S. 602). Y _________ hat mit seinen Chaufferdiensten schon nur deshalb einen wichtigen Beitrag geleistet, weil X _________ nicht über den erforderlichen Fahrausweis verfügt hat. Y _________ hat mit dieser Hand- lung jeweils ein beachtliches Risiko für den Rest der Gruppe übernommen. Y _________ erwähnt im Übrigen einen weiteren Einbruch in ein Brillengeschäft, der jedoch abgebrochen worden war, als die Beteiligten darin eine schlafende Person ent- deckt hatten. Y _________ will X _________ zum Abbruch überredet haben. Sie hätten vorgängig versucht, in ein weiteres Optikergeschäft einzubrechen (S. 641). Diese Aus- sage belegt Einflussnahmen von Y _________ beim Vorgehen. Gleiches ergibt sich,
- 35 - wenn Y _________ nicht alle Kleider aus dem Einbruch in Lausanne mit seinem Fahr- zeug über die Grenze transportieren will, worauf zunächst eine Triage erfolgt (S. 457). Y _________ gibt ferner an, X _________ habe bei einem Einbruch die Kasse mitneh- men wollen. Dieser sei nicht normal im Kopf. Der Gegenstand sei viel zu gross und darin sei kein Geld aufbewahrt (S. 640). Solche Äusserungen und Überlegungen erfolgen nicht von einem unerfahrenen Gehilfen, der hauptsächlich als Chauffeur fungiert, sondern von einer mitspracheberechtigten Person. Y _________ relativiert auch gemäss dieser Über- legung seine Tatbeteiligung wahrheitswidrig. Sie seien, laut Y _________, vor dem Einbruch in Winterthur in einem Haus gewesen und hätten dann einen Anruf erhalten. X _________ habe gesagt, sie würden nun gehen und so sei es gewesen (S. 421). Die Beteiligten haben sich also nicht nur für die Einbrü- che zusammengefunden, sondern bereits im Ausland Zeit miteinander verbracht (S. 425). F _________ erwähnt ein Haus in Deutschland, in welchem mehrere Mitglieder der Gruppe zusammengewohnt hätten (S. 1941). Sie hätten, laut Aussage von X _________ in der Berufungsverhandlung, auch ausserhalb der Einbrüche Zeit mitei- nander verbracht (S. 2717). X _________ gibt an, die Kosten für Mittagessen seien jeweils in abwechselnder Rei- henfolge von einer Person beglichen worden (S. 189). Das zeigt Umgangsregeln aus- serhalb der deliktischen Tätigkeit. Die Kommunikation verlaufe, laut X _________, über Facebook. Sie würden oft die Telefonnummer auswechseln (S. 202). Y _________ gibt hingegen an, jeweils die gleiche italienische Nummer zu verwenden (S. 328). X _________ gibt an seiner Befragung vom 17. November 2017 an, Y _________ am Tag vor der Verhaftung zum letzten Mal gesehen zu haben (S. 81). Letzterer gesteht in der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2008, er habe das Automobil für den Einbruch vom 17. August 2017 gemietet. Es sei von den anderen für die Fahrt nach Luzern mitgenommen worden (S. 1665). Die Berufungskläger sind mithin bis zur Verhaf- tung miteinander in Kontakt gestanden, ein Abbruch der Beziehungen wegen irgendwel- cher Streitigkeiten liegt nicht vor. gerade dieser Umstand führt vor Augen, dass sich Y _________ nicht aus seiner kriminellen Aktivität zurückgezogen hat. 3.2.3 Beide Beschuldigte sind im Tatzeitraum keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach- gegangen (S. 2356 und S. 1164). Sie haben mithin von der illegalen Tätigkeit gelebt. Folgende Äusserungen bestätigen den Wunsch, mit dem Deliktsgut einen wichtigen Teil des Lebensunterhalts verdienen zu wollen:
- 36 - X _________ habe bemerkt, dass das Stehlen sehr lukrativ sei (S. 203). Jeder habe, laut X _________, seinen Anteil an den Kleidern selbst verkauft und den Gewinn behalten können. Er habe eine Arbeit in Spanien für mindestens EUR 2'000.00 gehabt, aber festgestellt, dass sich seine Kollegen Luxusgüter hätten leisten können. Er habe bei seinem ersten Einbruch EUR 16'000.00 verdient und sich gefragt, warum er überhaupt arbeiten solle, wenn er so leicht Geld verdienen könne (S. 300). Er habe durch die Einbrüche in der Schweiz zwischen Fr. 25'000.00 bis Fr. 30'000.00 eingenommen. Er habe von Mai bis zur Verhaftung nach Abzug von Spesen rund Fr. 20'000.00 erlangt (S. 301). X _________ gibt an der Berufungsverhandlung an, das Diebesgut sei anteilsmässig gleich aufgeteilt worden. Er habe nicht mehr bekommen als alle anderen, habe aber nicht beobachtet, wie die anderen ihre Anteile aufgeteilt hätten (S. 2718). Das Geld aus den Einbruchsdiebstählen sei immer Cash unter den Beteiligten verteilt worden (S. 204). Y _________ gibt an, er habe in Italien geklagt, keine Arbeit zu finden, worauf ihm ein Bekannter gesagt habe, er wüsste jemanden, der einen Chauffeur suche. Der Kontakt zu X _________ sei so zustande gekommen (S. 332). Y _________ gibt am 18. April 2018 an, er habe die Einbrüche begangen, weil er Geld gebraucht habe (S. 221). 3.2.4 Weitere Ausführungen bestätigen, dass sich die Beteiligten nicht spontan und ungeplant für Einbrüche zusammengetan haben, sondern durchaus organisatorische Vorkehren vor, während und nach dem Delinquieren getroffen haben: Sie hätten, laut X _________, Einbrüche in der Schweiz verübt, weil man hier angeblich einfacher einbrechen könne und man weniger lange im Gefängnis festgehalten werde (S. 203 und S. 298). X _________ habe EUR 2'000.00 investieren müssen, um einen Einbruch in Brig zu machen (S. 300). Sie hätten, laut X _________ bei den Einbrüchen in jedem Fall Handschuhe getragen, welche sie gleichzeitig mit den Abfallsäcken gekauft hätten. Sie hätten dies von Fall zu Fall gemacht. Das Material, die Handschuhe usw. hätten sie zur Entsorgung mit dem Deliktsgut nach Rumänien verschickt, wo es entsorgt worden sei (S. 297; vgl. auch S. 657). Die Beteiligten hätten, laut X _________, nach dem Eindringen in die Verkaufslokale an den Kleiderregalen gerüttelt um zu prüfen, ob ein Alarm ausgelöst werde. Sie hätten
- 37 - anschliessend vor dem Geschäft gewartet um zu prüfen, ob jemand komme. Die übrigen Beteiligten würden sich im Umkreis aufhalten. Es werde auch später niemand kommen, wenn innert 30 Minuten niemand alarmiert worden sei (S. 87). X _________ und er hätten beim Einbruch in Neuenburg den Schaufensterpuppen die teure Kleidung abgenommen und durch günstigere Kleidung ersetzt, damit die Polizei nicht sofort sehe, was im Geschäft passiert (S. 640). Die Täter sind bereit, Aufwand zu betreiben, um die Vorfälle länger versteckt zu halten. Sie würden bei einer Entdeckung flüchten. Sie wüssten, dass man in solchen Fällen am besten abhaut. Sie würden niemals Personen angreifen, weil man dafür zu lange im Gefängnis sitzen müsste. Sie hätten im Voraus vereinbart, dass alle einfach wegrennen würden, wenn etwas ungeplant dazwischenkomme. Sie würden das Fahrzeug beim Ge- schäft parkieren und die Säcke in aller Ruhe einladen. Sie würden dies immer so ma- chen. Passanten, die sie bemerkten, würden meinen, sie seien dort am Arbeiten. Falls jemand nachfragt, würden sie die Säcke ausladen, damit man denkt, sie würden Material liefern (S. 658). Solche im Voraus diskutierte Verhaltensweisen belegen eine bemer- kenswerte und zielgerichtete Planung. Y _________ habe, laut X _________ beim ersten Einbruch die Grenze zu Italien noch nicht so gut gekannt, weshalb sie beim ersten Mal nicht nach Italien geflohen seien. Y _________ habe aber Erfahrung gesammelt und später die geeigneten Grenzüber- gänge gekannt (S. 298). Sie würden die Schweiz immer über unbewachte Grenzstellen verlassen, weil sie ja Diebesgut mitführten (S. 659). Sie seien laut X _________ nicht dumm, wenn sie etwas stehlen würden, wüssten sie, welche Kleider welchen Wert hätten (S. 296). 3.2.5 Die Anzahl Vorfälle, die Menge der gemeinsamen Einbrüche, die Kadenz, die or- ganisatorischen Vorkehren vor, während und nach dem Delikt, aber auch innerhalb der Gruppe, die Aufteilung der Beute sowie deren Wert belegen sowohl ein banden- wie ein gewerbsmässiges Vorgehen.
4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen 4.1.1 Das Kantonsgericht kann auch in Bezug auf die Strafzumessung auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 2472 E. 4.1). Der Strafrahmen für den ban- denmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
- 38 - unter 180 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die in der Berufungserklärung (S. 2581) und im angefochtenen Urteil (S. 2474 E. 4.5) von Y _________ postulierte Auffassung, das Recht aus dem Jahr 2017 ermögliche für den bandenmässigen Diebstahl eine Höchststrafe von 3 Jahren ist unzutreffend. 4.1.2 Es ist, aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, im theoretischen Teil zum Straf- mass Folgendes zu ergänzen: Das Gericht hat nach der Rechtsprechung angesichts der einschneidenden Konsequen- zen des unbedingten Vollzugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht über- schreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum bedingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teil- bedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraus- setzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Freilich ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung bei der Festlegung der Strafe deren Wirkung auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts am Grundsatz, die Vollzugsform durch die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt ohnehin für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbedingten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu
- 39 - beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Straf- anteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafan- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). 4.2 Beanstandungen der Berufungskläger 4.2.1 Die Beschuldigten kritisieren, eine etwaige Gehilfenschaft oder die Versuche hätten bei der Strafzumessung strafmildern berücksichtigt werden müssen. Die Vo- rinstanz hat jedoch in Bezug auf die banden- und gewerbsmässig begangene Einbruchs- serie korrekterweise das Bundesgerichtsurteil 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2 sowie den Basler Kommentar (4. A., N. 136 zu Art. 139 StGB) zitiert, wonach für sämtli- che gewerbs- und bandenmässig begangenen Taten eine Einsatzstrafe festgesetzt wer- den kann, wobei diesfalls der vorgegebene Strafrahmen zu beachten sei (S. 2473 f. E. 4.4). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Jahr 2019 bestätigt (Bundesge- richtsurteil 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Der Versuch geht dies- falls im entsprechenden, vollendeten Delikt auf (BGE 123 IV 117; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbe- stimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., 2022, N. 14 zu Art. 137 StGB) was auch für die Gehilfenschaft gelten muss. Es liegen für beide Beschuldigten mehrere mit- täterschaftlich begangene, vollendete Diebstähle vor, die Bestandteil der qualifizierten (gewerbsmässigen / bandenmässigen) Straftat bilden. Deren Einsatzstrafe ist, weil ein Teil gehilfenschaftlich oder versucht begangen worden ist, nicht zwingend zu mildern. 4.2.2 Die Beschuldigten kritisieren weiter die Kalkulation der Deliktsbeträge: Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schaden muss im Rahmen der Strafzumessung daher nicht exakt beziffert werden. Es reicht, um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, aus, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenord- nung ausgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn es das Gericht für die Strafzu- messung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme belässt (Bundesgerichtsurteil
- 40 - 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat im Übrigen festge- stellt, es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn der Deliktsbetrag nicht genau beziffert werde, wenn eine Vorinstanz von unrechtmässigen Zahlungen in Millio- nenhöhe ausgeht (Bundesgerichtsurteilt 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 6.1.4). Grundsätzlich bestimmt sich der Deliktsbetrag nach dem Marktwert der Ware und damit dem Verkaufswert (Urteil des Zürcher Obergerichts SB200306 vom 4. März 2021 E. 6.12; Urteil des Zürcher Obergericht SB150060 vom 7. Mai 2015 E. 4.4; vgl. zur Bemes- sung: BGE 116 IV 190). Der Schaden kann im Rahmen eines Strafverfahrens regelmäs- sig nicht exakt festgestellt werden. Schätzungen sind somit unvermeidbar (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2). X _________ hat in der Hauptverhandlung den Verkaufswert des Diebesguts auf 1.3 Mio. bestätigt. Y _________ stört sich in der Berufungserklärung an der Kalkulation des Deliktbetrags und verweist darauf, nicht der Verkaufswert, sondern der Einkaufswert müsse als Deliktsumme beachtet werden. Dieser betrage bei der I _________ Fr. 118’989.00, während der Verkaufswert bei Fr. 329'030.00 liege (S. 2757). Die Deliktssumme stütze sich jeweils auf die Verkaufswerte und solle auf einen Drittel der Verkaufspreise gekürzt werden (S. 2770 f.). Dies trifft gemäss obiger Rechtsprechung nicht zu. Das Kantonsgericht schätzt den Deliktsbetrag (i.S. Y _________) unter Beachtung obiger Ausführungen und des Geständnisses von X _________ im vorliegenden Fall auf mindestens Fr. 700'000.00. Wichtiger scheint in diesem Zusammenhang ohnehin, dass auch dieser Beschuldigte auf ein möglichst wertvolles Diebesgut hingearbeitet hat und innerhalb von zweieinhalb Monaten banden- und gewerbsmässig Kleider mit einem ho- hen sechsstelligen Verkaufswert gestohlen hat. 4.2.3 Vorstrafenlosigkeit und stabile Verhältnisse sind bei der Strafzumessung höchs- tens in Ausnahmefällen positiv zu werten (Mathys, a.a.O., N. 390). Beide Beschuldigte (a.M. Y _________, S. 2771, vgl. aber S. 2781) sind vorbestraft. Sie fallen nicht durch ihre Gesetzestreue auf, weshalb kein Grund ersichtlich ist, im vorliegenden Fall aus- nahmsweise die Vorstrafenlosigkeit oder die stabilen Verhältnisse zu beachten, um die Strafe zu reduzieren. 4.2.4 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die Täterin zur Tataufdeckung über ihren eigenen Tatanteil
- 41 - hinaus beiträgt (Bundesgerichtsurteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Das Aus- sageverhalten von Y _________ ist gemäss obigen Ausführungen zurückhaltend. Er ver- sucht seinen Tatbeitrag zu minimieren. Dessen Geständnis kann mithin, soweit es über- haupt vorliegt, nicht zu seinen Gunsten strafmindernd beachtet werden. 4.2.5 Die Betroffenen haben aus Kalkül die «Konfrontation mit Leuten» (S. 2771) ver- mieden. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass die Strafe bei einem Raub deutlich höher ausfallen würde (S. 658), weshalb sie gemäss obigen Ausführungen vereinbart hätten, zu fliehen. Solche Gedankengänge beweisen ein berechnendes Verhalten, die Beschul- digten haben aus Taktik und nicht aus Rücksicht vor Drittpersonen Konflikte mit etwaigen Opfern gescheut und deswegen die Einbrüche entsprechend konzipiert. Das Kantons- gericht kann die Sanktion gestützt auf solche Überlegungen nicht mindern. 4.2.6 Umstände, die geeignet sind, sich negativ auf die Entwicklung eines Jugendlichen auszuwirken und erlauben, für die spätere Straffälligkeit ein grösseres Mass an Ver- ständnis aufzubringen, können unter dem Begriff «schwierige Jugend» zusammenge- fasst werden. Es obliegt dem richterlichen Ermessen, ob derlei in einem konkreten Fall die Strafzumessung beeinflusst. Sie kann dies auf jeden Fall nur geringfügig tun und eine Reduktion umso zurückhaltender vornehmen, je älter der Täter wird (Mathys, Leit- faden Strafzumessung, 2. A., S. 148 f.). Die in der Berufungserklärung vorgelegte Biografie (S. 2767) des 2017 mehr als 30 Jahre alten Y _________ erscheint nicht der- massen problematisch als dass sie sich zu seinen Gunsten strafmindernd auswirkt. Aktenkundige Fotos (S. 1300 f.) erwecken ebenso nicht den Eindruck einer desolaten Situation, in welcher sich der Berufungskläger befunden hätte und welche aus seiner schwierigen Jugend herrührt. 4.2.7 Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwaige Versicherungsleistungen gegenüber den Opfern dazu führen sollten, die Strafe zugunsten der Täter zu mindern. 4.2.8 Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, einen Strafprozess mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschul- digte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Das Gericht hat in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich die Dauer als angemessen
- 42 - erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schul- digsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Es ist für sich allein noch nicht zu beanstanden, wenn der Prozess aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist von der Vorinstanz bestätigt worden (S. 2473 E. 4.3; S. 2476 E. 4.6.2 in fine; S. 2477 E. 4.7.3 in fine). Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob die entsprechende Reduktion angemessen ist (vgl. hiernach E. 4.3 f.). 4.2.9 Art. 139 StGB (Diebstahl), Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) und Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) statuieren als Strafart die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeits- prinzip. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Für den überschneidenden Bereich von drei bis 180 Tagen regelt Art. 41 StGB das Verhältnis von Geldstrafe zur Freiheitsstrafe. Aus dem Wortlaut ergibt sich, vor und nach der Revision die Geldstrafe vorzuziehen ist und deshalb als Regelsanktion zu gelten hat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 471; vgl. auch BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 4.3). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begrün- den (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Wahl der Strafarten richtet sich bei Delikten, bei denen verschiedene Strafarten angedroht werden, primär nach dem Verschulden und sekundär nach den täterbezogenen Aspekten. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; mit Hinweisen). Es berücksichtigt dabei, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Bundesgerichtsur- teil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
- 43 - Der qualifizierte Diebstahl ist zweifellos mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die beiden anderen Straftaten, die im Zuge der Einbrüche mehrfach begangen worden sind, könnten auch mit einer pekuniären Sanktion geahndet werden. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, warum in casu einzig Freiheitsstrafen in Frage kommen und derlei ist gemäss Anträgen der Beschuldigten nicht hinterfragt worden. 4.2.10 Die Verteidigung hat schliesslich richtigerweise erkannt, dass keine Zusatzstrafe zu den im Ausland ergangenen Urteilen ausgefällt bzw. die im Ausland ausgesproche- nen Strafen nicht angerechnet werden können (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.2). 4.3 Strafzumessung X _________ 4.3.1 Es ist bei der Fixierung der Einsatzstrafe festzustellen, dass das bandenmässige Vorgehen nach Art. 139 Abs. 3 StGB eine Sanktion zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (120 Monate) ermöglicht. Die von X _________ vollzogenen Delikte sind oben aufgeführt; es liegen 13 Taten in der gesamten Schweiz vor, die während ungefähr 3 Monaten begangen wurden. Die zugestandene Deliktsumme liegt bei mehr als 1 Mio. Franken, wobei es sich hier, wie erwähnt, um den Verkaufswert des Diebesguts, haupt- sächlich Kleidungsstücke, handelt. Der tatsächlich erzielte Gewinn, rund Fr. 20'000.00, ist in Anbetracht des Schadens und vergleichbarer Fälle eher niedrig, auch wenn er ei- nem Monatseinkommen von mehr als Fr. 6'000.00 entspricht. X _________ hat bei sämt- lichen hier zur Diskussion stehenden Delikten teilgenommen und seine Vorkenntnisse einfliessen lassen, indem er z.B. zumeist selbst in die Geschäfte eingedrungen ist. Es liegt, neben der bandenmässigen auch eine gewerbsmässige Tatbegehung vor. Beim Vergleich mit anderen möglichen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen fällt, zusammengefasst, eine hohe Deliktsumme, ein eher niedriger Gewinn, eine eher kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit und eine mittlere Kadenz an Straftaten auf. X _________ gibt in der Berufungsverhandlung zu bedenken (S. 2749), drei Einbrüche seien abgebrochen worden. Dies ist allerdings nicht freiwillig geschehen. Die Versuche sind relativ weit fortgeschritten gewesen. Das Gericht hat, insgesamt gesehen, bei X _________ von einer fast mittleren objektiven Tatschwere für die bandenmässige Tat- begehung auszugehen. Es rechtfertigt sich, da auch ein gewerbsmässiges Vorgehen vorliegt, wegen dieses objektiven Verschuldens und beim vorliegenden Strafrahmen, die Sanktion auf 4 Jahre zu fixieren (48 Monate). Die Täter haben beachtliche Anfahrtswege auf sich genommen und bewusst Geschäfte mit hochwertiger Markenkleidung ausge- sucht. Sie haben meistens Transportfahrzeuge im Ausland gemietet. Die Verwertung des Deliktguts hat erneut Aufwand verursacht, da dieses ins Ausland transportiert und
- 44 - schliesslich veräussert worden ist. Es hat eine Vorgehensweise bestanden, wie agiert worden wäre, wenn die Betroffenen beim Beladen des Lieferwagens von Passanten beobachtet worden wären. Gerade Letzteres spricht für ein raffiniertes und kaltblütiges Vorgehen. Die Täter sind hingegen wiederholt beim Einbrechen gefilmt worden, was e- her plump erscheint. X _________ gibt andererseits zu bedenken, sie würden immer Sturmhaben anziehen, wenn Videokameras vorhanden seien (S. 296). Die Einbruchs- werkzeuge sind nicht dermassen ungewöhnlich, aber bei jeder Straftat neu beschafft und anschliessend vernichtet worden. Die Täter haben keine Waffen transportiert. Seine Motivation zum kriminellen Handeln hat laut X _________ in der Feststellung gelegen, wie leicht man mit Diebstählen Geld verdienen kann. Dies habe ihn schliesslich dazu bewogen, seine legale Arbeit aufzugeben. Das Geld nutzte der Beschuldigte u.a. für Glücksspiele (S. 204). Respekt vor fremdem Eigentum liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwerde ist unter diesen Umständen im Vergleich mit anderen Fällen von banden- mässiger und geschäftsmässigen Diebstählen als Mittel zu bezeichnen. Eine Herabset- zung der Sanktion rechtfertigt sich wegen der subjektiven, mittleren Tatschwere nicht, eher noch eine leichte Erhöhung. Der Beschuldigte hat die Taten im Verlauf der Befra- gungen leichter gestanden und nicht versucht, die Schuld den übrigen Beteiligten zuzu- schieben. Er hat vor Kantonsgericht sein Bedauern für sein Handeln zur Kenntnis gebracht. Dies könnte als Reue verstanden werden. Es fällt andererseits auf, dass der Angeklagte bereits vorgängig in Spanien kriminell aktiv gewesen ist. Kleiderdiebstähle in Italien werden in der Befragung vom 17. November 2017 gestanden (S. 82). Der Be- schuldigte hat ausserdem nach seiner Haftentlassung in der Schweiz resp. Deutschland mit Diebstählen in Österreich fortgefahren und ist auch dort zu einer mehrjährigen Haft- strafe verurteilt worden. Ernsthafte Wiedergutmachungsversuche sind nicht ersichtlich. Die im Spätsommer 2017 eröffnete Strafuntersuchung umfasst 13 Tathandlungen mit einer Vielzahl von Beschuldigten, die in unterschiedlichem Ausmass gestanden haben. Es liegt sowohl ein interkantonaler wie auch ein internationaler Bezug vor, was den Prozess verzögert hat. Das Verfahren hat aber, nachdem die Beschuldigten einvernom- men worden waren, insgesamt zu lange gedauert und zwar in einem Ausmass, das eine höhere Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die Täterkomponente, im angefochtenen Urteil in E. 4.6.3 umschrieben (S. 2476), rechtfertigt unter Beachtung der Erhöhungs- und Mil- derungsgründe, insgesamt eine Herabsetzung der Sanktion um 15 %. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Verschuldens auf 40 Monate (48 Monate - gerundet 15%) zu fixieren. Diese Einsatzstrafe ist wegen der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu asperieren. Die einzelnen Sachbeschädigungen und die einzelnen Hausfriedensbrüche
- 45 - resp. Versuche sind oben umschrieben. Die Schadenssummen fallen bei jeder einzelnen Straftat im Vergleich mit anderen Sachbeschädigungen vergleichsweise niedrig aus, wobei das Ausmass des angerichteten Schadens die Betroffenen nicht interessiert hat. Diese haben den Schaden jeweils vorsätzlich verursacht, Ziel ist gewesen, zum Diebes- gut zu gelangen. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die 13 Sachbeschädigung eine Asperation von 6.5 Monate angenommen, was pro Tathandlung einen halben Monat ergibt und damit im untersten Bereich des Strafrahmens (Maximalsanktion pro Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB: 3 Jahre) liegt. Die Hausfriedensbrüche haben, soweit das Delikt vollendet gewesen ist, teils mehrere Stunden gedauert. Letzteres wäre hinsichtlich der objektiven Tatschwere nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Sie sind vorsätzlich begangen wor- den, auch wenn sie Mittel zum Zweck des Diebstahls dargestellt haben. Die vorinstanz- liche Asperation von 3.5 Monaten erscheint erneut als nicht zu hoch fixiert, zumal der Strafrahmen bis 3 Jahre geht (vgl. Art. 186 StGB). Es wäre in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob einzelne Sanktionen für mehrstündige Tatbegehungen nicht auf- grund der objektiven Tatschwere zu erhöhen wären. Die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 50 Monaten erscheint unter die- sen Umständen als angemessen. 4.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur unbedingten Strafe und zur Anrechnung der Untersuchungshaft sind nicht angefochten worden, sofern der Strafrahmen nicht deutlich korrigiert wird (S. 2477 f. E. 4.7.3). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Kreisgericht bei der Anrechnung der Untersuchungshaft für 284 Tage (18. August 2017 bis 17. Mai 2018 [S. 1820; S. 1869; S. 1822: Eine zeitgleich erfolgte neue Verhaftung ist wegen eines aus Deutschland erfolgten Auslieferungsbegehrens rechtshilfeweise ange- ordnet worden und muss der dortigen Freiheitsstrafe angerechnet werden]) verrechnet haben soll. 4.4 Strafzumessung Y _________ 4.4.1 Es ist bei der Fixierung der Einsatzstrafe erneut festzustellen, dass das banden- mässige Vorgehen nach Art. 139 Abs. 3 StGB eine Sanktion zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (120 Monate) ermöglicht. Die von Y _________ vollzogenen Delikte sind oben aufgeführt, es liegen 10 Vorfälle in der gesamten Schweiz vor, die sich während ungefähr 2.5 Monaten ereignet haben. Die bestrittene Deliktsumme liegt bei rund 0.7 Mio. Franken, wobei es sich hier, wie erwähnt, um den Verkaufswert des Diebesguts, hauptsächlich Kleidungsstücke, handelt. Der tatsächlich erzielte, wiederum nicht
- 46 - vollständig gestandene Gewinn, rund Fr. 10'000.00, ist in Anbetracht des Schadens und vergleichbarer Fälle eher niedrig, auch wenn er einem Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 entspricht. Y _________ ist im Rahmen der Deliktserie von X _________ eingeführt worden und hat nach seinem Einstieg an einer Vielzahl von Taten mit dem zweiten Berufungskläger teilgenommen. Er ist gemäss obigen Ausführungen nicht im- mer selbst in die Geschäfte eingebrochen, hat aber mit dem Einladen und dem Transport der Ware über die Grenze regelmässig eine wichtige Aufgabe erfüllt. Seine Kooperation vom 12. August 2017 stellt Gehilfenschaft dar. Es liegt, neben der bandenmässigen auch eine gewerbsmässige Tatbegehung vor. Beim Vergleich mit anderen möglichen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen fällt, zusammengefasst, eine hohe Delikt- summe, ein eher niedriger Gewinn, eine eher kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit und eine mittlere Kadenz an Straftaten auf. Es kann wiederum festgehalten werden, dass die unvollendeten Einbrüche nicht freiwillig abgebrochen worden sind. Die Berufungsinstanz hat, insgesamt gesehen, bei Y _________ von einer fast mittleren objektiven Tatschwere für die bandenmässige Tatbegehung auszugehen. Diese ist aber geringer als diejenige von X _________. Es rechtfertigt sich, da auch ein gewerbsmässiges Vorgehen vorliegt, aufgrund dieses objektiven Verschuldens und beim vorliegenden Strafrahmen, nach ei- nem Vergleich mit der Einsatzstrafe für X _________, die Sanktion auf 3 Jahre zu fixie- ren (36 Monate). Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die subjektive Tatschwere auf die Ausführungen i.S. X _________ verweisen und zur Motivation ergänzen, Y _________ habe mit dem Einbrechen finanzielle Probleme lösen wollen. Es stellt sich allerdings die Frage, warum er nicht bereits 2017 sein Einkommen mit legaler Arbeit hätte verdienen können, zumal ihm dies laut Berufungserklärung und deponierten Bele- gen zum jetzigen Zeitpunkt gelingt (S. 2723 ff.). Respekt vor fremdem Eigentum liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwerde ist unter diesen Umständen im Vergleich mit an- deren Fällen von bandenmässiger und geschäftsmässigen Diebstählen als Mittel zu be- zeichnen. Eine Herabsetzung der Sanktion rechtfertigt sich wegen der subjektiven, mitt- leren Tatschwere nicht. Der Beschuldigte hat die Taten im Verlauf der Befragungen we- niger gestanden und versucht, die Hauptschuld den übrigen Beteiligten zuzuschieben. Der Verteidiger hat seinem Klienten die Möglichkeit des Einforderns eines freien Geleits erklärt. Die Kosten einer Zugfahrt O _________ – Sitten befinden sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Die Rechtfertigungen dieses Beschuldigten, er befürchte eine er- neute Inhaftierung oder die Kosten seien zu hoch, weshalb er nicht an der Berufungs- verhandlung teilnimmt, sind unglaubwürdig. Die Bemerkung gemäss E-Mail vom
4. November 2022 «I dont need any other problems in my life» (S. 2723) zeigt auf, dass sich der Beschuldigte freilich für seine Zukunft einsetzt, aber dem Ausmass seiner kriminellen Vergangenheit sowie dem Ausgleich für verursachtes Unrecht zu wenig
- 47 - Achtung schenkt. Ernsthafte Wiedergutmachungsversuche sind nicht ersichtlich. Es kann in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Ausführungen zu X _________ verwiesen werden. Die Täterkomponente, im angefochtenen Urteil in E. 4.7.3 umschrieben (S. 2477), rechtfertigt unter Beachtung der Erhöhungs- und Milde- rungsgründe, insgesamt eine Herabsetzung der Sanktion um 15 %. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Verschuldens auf 30 Monate (36 Monate - gerundet 15%) zu fixie- ren. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu asperieren. Die einzelnen Sachbeschädigungen und die einzelnen Hausfriedensbrü- che resp. Versuche sind oben umschrieben. Die Schadenssummen fallen bei jeder ein- zelnen Straftat im Vergleich mit anderen Sachbeschädigungen vergleichsweise niedrig aus, wobei das Ausmass des angerichteten Schadens die Betroffenen nicht interessiert hat. Diese haben den Schaden jeweils vorsätzlich verursacht, Ziel ist gewesen, zum Diebesgut zu gelangen. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf obige Ausfüh- rungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die 10 Sachbeschädigung eine Aspe- ration von 6 Monaten angenommen (S. 2477 E. 4.7.2), was pro Tathandlung etwas mehr als einen halben Monat ergibt. Dies erscheint, im Vergleich mit X _________ (6.5 Monate), als ein wenig zu hoch angesetzt. 4 Monate reichen, auch unter Beachtung der unterschiedlichen Tatbeiträge bei den Sachbeschädigungen, aus. Es kann in Bezug auf die Hausfriedensbrüche auf die Ausführungen zu X _________ verwiesen werden, wobei der jeweilige Tatbeitrag von Y _________ wiederum als geringfügiger beachtet werden muss. Die vorinstanzliche Asperation von 3 Monaten erscheint, auf den ersten Blick, im Vergleich mit X _________ (3.5 Monate), als zu hoch fixiert. Das Kantonsgericht vertritt aber die Auffassung, bei Ersterem hätte hierfür eine höhere Strafe ausgesprochen werden können, was am Verbot der reformatio in peius scheitert. Eine Asperation von vier Monaten (pro Vorfall 0.4 Monate, wobei Versuche und Gehilfenschaft vorhanden sind) zulasten von Y _________ erscheint als nicht zu hoch fixiert, zumal der Strafrah- men bis 3 Jahre geht (vgl. Art. 186 StGB). Dies würde eine Gesamtstrafe von 37 Monaten ergeben. Die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 42 Monaten ist auf 37 Monate zu kürzen. Es erscheint im vorliegenden Fall wegen der fünfjährigen Straflosigkeit gerecht- fertigt, die Sanktion auf 36 Monate zu reduzieren, damit eine teilbedingte Sanktion aus- gesprochen werden kann. 4.4.2 Der teilbedingte Anteil ist aufgrund des Verschuldens, eine vollständig unbedingte Sanktion von 37 Monaten wird gerade noch vermieden, auf das Maximum von 18
- 48 - Monaten anzusetzen. Die Probezeit beträgt 4 Jahre, zumal echte Einsicht und Reue fehlen und ein Rückfall ins kriminelle Milieu verhindert werden soll, sofern sich die Geschäfte des Beschuldigten nicht in die erwünschte Richtung entwickeln. Die Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft ist korrekt wiedergegeben worden.
5. Landesverweisung 5.1 Die Landesverweisung ist von beiden Parteien nicht in Frage gestellt worden. Y _________ fordert jedoch, deren Dauer auf ein Minimum zu begrenzen. 5.2 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist wegen des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Bundesgerichtsurteil 6B_924/2021 vom
E. 15 November 2021 E. 4.3). 5.3 Die Landesverweisung an sich wird auch von Y _________ nicht in Frage gestellt. Es rechtfertigt sich aufgrund des Verschuldens, v.a. der nach wie vor ungenügenden Einsicht, von der Mindestdauer von fünf Jahren abzurücken. Y _________ macht, auch in seiner Berufungserklärung (S. 2773), keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz geltend. Er hat dieses Land einzig zum Delinquieren betreten. Eine Landesverweisung für 8 Jahre verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeits- prinzip. 5.4 Die Vorinstanz hat keine Ausschreibung im SIS vorgesehen, weshalb sich entspre- chende Ausführungen in der Berufungserklärung und im Urteil erübrigen.
6. Kosten 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
- 49 - neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 6.2 X _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt, wobei die Tatvorwürfe gegen diesen Angeklagten im Vergleich zu denjenigen gegen seine Mitbeschuldigten erheblicher und umfangreicher sind. Die Berufung von Y _________ wird mehrheitlich abgewiesen, das Strafmass, v.a. aber der unbedingt ausgesprochene Teil wird deutlich reduziert. Letzteres dürfte für den Beschuldigten sehr wichtig sein. Es fällt andererseits auf, dass dieser Berufungskläger deutlich mehr Argumente vorgebracht hat, die unbegründet, teils sogar aktenwidrig (z.B. es bestünden keine Vorstrafen; S. 2771) oder eindeutig falsch (z.B. die bandenmässige Tatbegehung habe nach älterem Recht eine Höchststrafe von 3 Jahren enthalten; S. 2771) sind. Beide Beschuldigten werden weiterhin vollumfänglich verurteilt. Es rechtfertigt sich insgesamt, die erstinstanz- lich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren wie folgt aufzuteilen: - X _________: 5/10 - Y _________: 4/10 - Fiskus 1/10 6.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
- 50 - 6.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkrete Kostenaufteilung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (S. 2485 ff. E. 8, v.a. S. 2488 E. 8.3.9) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt: - X _________: Fr. 10'772.35 - Y _________: Fr. 6'851.25
Die erstinstanzlichen Übersetzungskosten von Fr. 7'242.50 übernimmt der Kanton Wallis (vgl. S. 2488 f. E. 8.4). 6.3.2 Im Berufungsverfahren sind – neben den vom Fiskus zu zahlenden Übersetzungs- kosten - Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit zwei Beschuldigten zu behandeln gewesen, wo- bei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Beide Beteiligten haben sich in erster Linie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe, aber auch mit einer drohenden Landesverweisung auseinandersetzen müssen. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'975.00 er- scheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘000.00 belau- fen. Diese werden wie folgt aufgeteilt: - X _________: Fr. 1’000.00 - Y _________: Fr. 800.00 - Fiskus:
Fr. 200.00 Die Übersetzungskosten von Fr. 431.10 (S. 2780) übernimmt der Kanton Wallis. 6.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
- 51 - 6.5 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts- beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah- men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 6.5.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt fixiert, was von den Beschuldigten nicht angefochten worden ist (S. 2489 f. E. 8.6): - X _________ : Fr. 10’000.00 - Y _________ : Fr. 8'200.00 Die beiden Verurteilten haben die jeweilige Entschädigung für ihren Verteidiger vollum- fänglich zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. 6.5.2 Die Verteidiger hatten im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit ihren Mandanten zu besprechen. Sie hatten sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher sie ihre Argumente einlässlich dargetan haben, vor- bereitet. Für beide Beschuldigte ist viel auf dem Spiel gestanden. Es haben keine um- fangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Die Verteidiger haben sich auf ihre Vorarbeiten stützten können. Sie haben sich, soweit angefochten, fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Die Advokaten müssen schliesslich das Berufungsurteil prüfen und ihren Klienten zur Kenntnis bringen. Der Verteidiger von X _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 5'979.65, wobei er für die Berufungsverhandlung 3 Stunden eingesetzt hat und sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert hat. Sein dabei verwendeter Stundenansatz von Fr. 230.00 erscheint eher hoch, andererseits hat er die anschliessende Urteilsprüfung und Beratung mit dem Klienten nicht beim Aufwand angegeben (S. 2753 f.). Das Kantonsgericht erachtet es insgesamt als gerechtfertigt, ihm die gefor- derte Entschädigung zuzusprechen.
- 52 - Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 5'449.50, die angemessen erscheint (S. 2778). 6.5.3 X _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Er obsiegt namentlich in Bezug auf das Strafmass. Er hat 4/5 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstatten.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Kreisgerichtsurteil vom 15. November 2021 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen: I.S. Verurteilung (Ziff. 1.1) und Landesverweisung (Ziff. 1.3) X _________ I.S. A _________ (Ziff. 3) und B _________ (Ziff. 4) I.S. Beschlagnahmungen (Ziff. 5) I.S. Zivilforderungen (Ziff. 6) I.S. erstinstanzlicher Übersetzungskosten (Ziff. 7.2) I.S. Entschädigung amtliche Verteidiger A _________ und B _________ (Ziff. 8.3 und 8.4)
Das Kantonsgericht erkennt:
- in Abweisung der Berufung von X _________ und mehrheitlicher Abweisung der Berufung von Y _________ - 1.
E. 18 Monate werden bedingt und 18 Monate unbedingt ausgesprochen. Die vom 6. Februar bis 4. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersuchungs- haft von 88 Tagen wird auf den unbedingt ausgesprochenen Teil der Strafe ange- rechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 7. August 2023 (6B_312/2023) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es auf sie eintrat.
P1 22 51 URTEIL VOM 1. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Jérôme Emonet, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold gegen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, Gerliswilstrasse 71, 6020 Emmenbrücke und Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Postfach 92, 3900 Brig- Glis
(Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Hausfriedensbruch; Sachbeschädigung) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 15. November 2021 [BRG S1 21 6]
- 2 - Verfahren A. Das Kreisgericht Oberwallis in Brig fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 9. Februar 2021 (S. 2251) am 15. November 2021 ein Strafurteil gegen vier Personen, u.a. die zwei Berufungsklä- ger, welches es den Parteien am 15. November 2021 per Judikatum (S. 2403 ff.) und am 22. April 2022 in schriftlich begründeter Form eröffnete (S. 2428 ff.). Der Urteils- spruch enthält, soweit vorliegend relevant, folgenden Wortlaut (S. 2491 ff.): 1. 1.1. X _________ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 1.2. X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten bestraft. Die vom 18. August 2017 bis zum
17. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 273 Tagen wird auf die Strafe ange- rechnet. 1.3. X _________ wird für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen. 2. 2.1. Y _________ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2.2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. Die vom 6. Februar bis 4. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 88 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 2.3. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen. […] 5. 5.1. Das beschlagnahmte Bargeld (X _________ Fr. 174.80; A _________ Euro 13.90 und Fr. 189.--; B _________ Fr. 46.10) wird zur Deckung des dem jeweiligen Beschuldigten auferlegten Verfahrens- kostenanteils der Staatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 7.1) verwendet. 5.2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.
6. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 29'911.70, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft, welche auf Fr. 26’411.70 (ZMG Fr. 1'750.--; Staatsanwaltschaft Luzern Fr. 13’769.20; Kantonspolizei Neuenburg Fr. 2'657.50; Kantonspolizei Waadt Fr. 3'685.--; Kantonspolizei Wallis Fr. 800.--; CHUV Fr. 1'250.--; Anklagegebühr Fr. 2'500.--) festgesetzt werden, und der Gebühr des Kreisgerichts von Fr. 3'500.--, werden wie folgt auferlegt: - im Umfang von Fr. 10’772.35 (Verfahrenskostenanteil Staatsanwaltschaft Fr. 9’267.35; Anteil Gebühr Kreisgericht Fr. 1'505.--) X _________; - im Umfang von Fr. 6'851.25 (Verfahrenskostenanteil Staatsanwaltschaft Fr. 5'696.25; Anteil Gebühr Kreisgericht Fr. 1155.--) Y _________; - im Umfang von Fr. 5'943.-- (Verfahrenskostenanteil Staatsanwaltschaft Fr. 5'453.--; Anteil Gebühr Kreisgericht Fr. 490.--) A _________; - im Umfang von Fr. 6'345.10 (Verfahrenskostenanteil Staatsanwaltschaft Fr. 5'995.10; Anteil Gebühr Kreisgericht Fr. 350.--) B _________.
- 3 - 7.2 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 7’242.50 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 8. 8.1 Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Christoph Henzen als amtlichem und notwendigem Verteidiger von X _________ eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt). Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Christoph Henzen vom Kanton Luzern für seine Aufwendun- gen als amtlicher und notwendiger Verteidiger von X _________ bis zum 8. November 2017 bereits mit Fr. 3'939.20 entschädigt wurde. X _________ hat dem Kanton Luzern bzw. dem Staat Wallis die Entschädigung für seine amtliche und notwendige Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.2. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlichem und notwendigem Verteidiger von Y _________ eine Entschädigung von Fr. 8'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für seine amtliche und notwendige Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Marc Truffer als amtlichem und notwendigem Verteidiger von A _________ eine Entschädigung von Fr. 6'900.-- (inkl. Auslagen und MWSt). Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Johann Burri vom Kanton Luzern für seine Aufwendungen als amtlicher und notwendiger Verteidiger von A _________ bis zum 4. November 2017 mit Fr. 1'019.65 entschädigt wurde. A _________ hat dem Kanton Luzern bzw. dem Staat Wallis die Entschädigung für seine amtliche und notwendige Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem und notwendigem Verteidiger von B _________ eine Entschädigung von Fr. 5'300.--(inkl. Auslagen und MWSt). Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Mario Schenkel vom Kanton Luzern für seine Aufwendungen als amt- licher und notwendiger Verteidiger von B _________ bis zum 6. November 2017 mit Fr. 7’220.95 ent- schädigt wurde. B _________ hat dem Kanton Luzern bzw. dem Staat Wallis die Entschädigung für seine amtliche und notwendige Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B. X _________ beantragte gemäss Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 (S. 2499): 1. Es sei die Ziffer 1.2 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 15. November 2021 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Y _________ beantragte gemäss Berufungserklärung vom 23. Mai 2022 (S. 2571): 1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes 1 für den Bezirk Brig vom 15. Novem- ber 2021 in Bezug auf Ziff. 2.1, 2.2, 2.3 sowie 7 (Neuregelung der Verfahrenskosten infolge Berufungs- urteil) des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben: - Y _________ ist vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen. - Y _________ ist betreffend den Fall Bstb. i (12. August 2017, C _________ Sion) vom Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 - - Y _________ ist für die nachfolgenden (vgl. III./A./1. hernach) Fälle Bstb. a bis i des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) und in Verbindung mit Art. 22 StGB (Versuch) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 14 (vierzehn) Monaten zu bestrafen. Die ausgestandene Untersu- chungshaft ist umfassend anzurechnen. - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. - Y _________ wird für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu) zu ver- teilen. 3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des begründeten Urteils vom 15. November 2021 (weiterhin) zum amtlichen Verteidiger von Y _________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Berufungsverfahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.
C. Das Kantonsgericht liess X _________ per internationale Rechtshilfe aus Österreich zuführen (S. 2680 ff.). Y _________ stellte ein Dispensationsgesuch, welches vom Kan- tonsgericht abgelehnt wurde (S. 2692 ff.). D. Die Parteien stellten in der Berufungsverhandlung vom 16. November 2022 folgende Anträge: Staatsanwaltschaft (S. 2744): 1. Die Berufungen von X _________ vom 26. November 2021, resp. 19. Mai 2022 sowie von Y _________ vom 18. November 2021, resp. 23. Mai 2022 sind abzuweisen. 2. Das Urteil des Kreisgerichtes 1 Oberwallis für den Bezirk Brig vom 15. November 2021 ist zu bestätigen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens sind den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
X _________ (S. 2746): 1. Es sei die Ziffer 1.2. des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 15. November 2021 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung von 284 Tagen bereits erstandenem Freiheitsentzug zu verurteilen. 4. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe seien 10 Monate zu vollziehen, für die restlichen 20 Monate sei dem Beschuldigten bei einer Probezeit von 5 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
- 5 - Y _________ (S. 2776 f.):
1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für die Bezirke Brig, Öst- lich-Raron und Goms vom 15. November 2021 in Bezug auf Erwägung 2.1, 2.2, 2.3 sowie 7 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben: a. Y _________ sei vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) freizusprechen. b. Y _________ sei betreffend den Fall Bstb. g (10. Juli 2017, Modegeschäft C _________, Sion) und den Fall Bstb. j (12. August 2017, C _________ Sion) vom Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen. c. Y _________ sei i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für maximal 5 Jahre des Landes zu verweisen. Von einer SIS-Ausschreibung sei abzusehen. d. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Y _________ sei in Bezug auf die Fälle a. Bstb. a, und c des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädi- gung (Art. 144 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft); b. Bstb. d, e, f und h des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschä- digung (Art. 144 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); c. Bstb. b und i des mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung (Art. 144 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des mehrfach versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 06. Februar 2018 bis zum 04. Mai 2018 sei an die auszu- fällende Strafe anzurechnen.
E. Die Parteien verzichteten nach der Berufungsverhandlung auf ein mündlich begrün- detes Urteil (S. 2715). Das Kreisgericht übermittelte den Parteien – wie an der Verhandlung besprochen (S. 2715) – die teilweise Übersetzung eines Belegs zur Stellungnahme (S. 2779 ff.).
- 6 - Erwägungen
1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufäl- len und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beur- teilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Der vorliegende Entscheid ist von einem Kreisgericht gefällt worden, welches in Bezug auf die Berufungskläger eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Das Rechtsmittel kann somit nicht durch einen Einzelrichter beurteilt werden, die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs I ist gege- ben. 1.2 Jede andere Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten verfügen als Verurteilte über ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit ihre Berechtigung zur Berufungseinleitung vorliegt. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, hat innert 20 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht nötig, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv er- öffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es genügt, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungser- klärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
- 7 - Die Beschuldigten haben am 18. November 2021 (S. 2409) sowie 26. November 2021 (S. 2410) gegen das am 17. November 2021 übermittelte Urteilsdispositiv (S. 2408) Be- rufung angemeldet. Sie haben die Berufung gegen das am Freitag, 29. April 2021 be- gründet übermittelte Urteil (S. 2495) am 19. und 23. Mai 2021 (Montag) erklärt (S. 2569). Die erforderlichen Vorkehren sind mithin innert offener Frist erfolgt. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). X _________ hat Ziff. 1.2 des Urteils angefochten und dabei ausgeführt «die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheits- strafe […] Im Berufungsverfahren wird somit nur die Frage der Strafzumessung ein Thema sein» (S. 2500). Y _________ hat hingegen diverse Vorhalte angefochten, wobei er hauptsächlich bean- standet, die Vorinstanz habe seinen Tatbeitrag falsch festgestellt (S. 2573 ff.). Er kritisiert anschliessend die Qualifikation seines Verhaltens, es fehle an Gewerbs- und Bandenmässigkeit, er habe wiederholt nur Gehilfenschaft geleistet (S. 2576 ff.). Die Strafzumessung sei falsch (S. 2579 ff.), die Sanktion bedingt auszusprechen (S. 2581 f.) und die Dauer des Landesausweises sei zu kürzen (S. 2582). Y _________ verlangt schliesslich eine Anpassung der Kosten (S. 2582).
- 8 -
2. Sachverhalt 2.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be- weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Strafrich- ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. «Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellationen» in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch füh- ren (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler-
- 9 - quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schlies- sen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von «relativer Konstanz» gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungs- verlust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) be- ziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Rei- henfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abge- schlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unan- genehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetter- verhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafpro- zess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372).
- 10 - Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 2.2 Modus Operandi Laut Polizeibericht vom 11. Februar 2019 haben sich im Jahr 2017 in der gesamten Schweiz 13 Einbruchsdiebstähle oder -versuche in Kleidergeschäften mit hochwertiger Markenbekleidung ereignet. Eine aus Rumänien stammende Gruppierung ist dazu je- weils von Italien oder Deutschland her in die Schweiz eingereist. Die Täter haben jeweils die Haupt- oder Seitentüre ins Einbruchsobjekt betreten oder zu betreten versucht. Sie haben beinahe jedes Mal das gesamte Kleiderinventar und/oder das Deliktsgut aus dem Geldschrank entwendet. Die Kleider sind in Kehrrichtsäcken verpackt und mittels Liefer- wagen ausser Landes gebracht worden. Sie seien anschliessend nach Rumänien trans- portiert und dort veräussert worden. X _________ sei als einziger bei sämtlichen vorlie- genden Fällen anwesend gewesen. Die Gruppe habe sich sonst unterschiedlich zusam- mengesetzt. Die Beschuldigten seien keiner geregelten Arbeit nachgegangen und hätten über kein regelmässiges Einkommen verfügt (S. 9). 2.3 Unstrittige Vorfälle X _________ hat die ihn betreffenden Vorfälle allesamt gestanden und bestätigt auch die Deliktsumme (S. 2355). Die übrigen Mitbeteiligten an diesen Sachverhalten sind, so- weit überhaupt angeklagt, rechtskräftig verurteilt worden. Der Sachverhalt kann folglich, soweit er Ereignisse betrifft, an welchen Y _________ nicht beteiligt gewesen ist, bestä- tigt werden. Die Vorinstanz hat diesen wie folgt festgestellt: X _________ ist zwischen dem 6. und 9. Mai mit D _________, E _________ und F _________ in eine Kinderboutique in St. Gallen eingebrochen. Die Beteiligten haben einen Sachschaden von Fr. 2'000.00 verursacht und Deliktsgut im Wert von Fr. 147'412.40 entwendet (S. 2438 ff. E. 2.2; S. 231 ff.). X _________ ist in der Nacht vom 8.-9. Mai 2017 gemeinsam mit F _________, E _________, G _________, H _________ in ein Modegeschäft in Chur einge- brochen. Die Beteiligten haben einen Sachschaden von Fr. 1'000.00 verursacht und Deliktsgut von Fr. 96'650.00 entwendet (S. 2440 E. 2.3; S. 274 ff.).
- 11 - X _________ ist am 17. und 18. August 2017 gemeinsam mit A _________ und B _________ in ein Modegeschäft in Luzern eingebrochen. Er hat dort Kleider im Wert von Fr. 319'128.50 in mitgebrachten Säcken geladen und zum Abtransport bereit gemacht, um sie anschliessend zu verladen, nach Italien zu bringen und nach Rumänien zu schicken. Der Sachschaden beträgt Fr. 312.00 (S. 2464 ff. 2.14). Die Täter sind in flagranti erwischt und verhaftet worden (S. 722 ff.). 2.4 Allgemeines zum Aussagenverhalten der beiden Berufungskläger 2.4.1 X _________ ist nach der Verhaftung vom 18. August 2017 (S. 1321) am 17. Mai 2018 nach Deutschland ausgeliefert worden (S. 1822). X _________ gesteht am 17. November 2017 frühzeitig Diebstähle in der Schweiz. Er wisse nicht mehr wo. Er behauptet vorab, alleine gehandelt zu haben, beginnt aber im Verlauf der Befragung Beteiligte zu nennen (S. 78 f.). Er wird in dieser Befragung z.B. mit Fotos aus anderen Deliktsorten oder mit Namen von möglichen Mittätern resp. deren Aussagen konfrontiert (S. 80 f.). Die Polizei nennt dem Beschuldigten am 28. November 2017 mögliche Deliktsorte. Er fordert Fotos der Eingangstüre, diesfalls könne er sich möglicherweise daran erinnern (S. 87). Der Angeklagte gibt am 22. Januar 2018 detail- liert an, wie sich die Gruppe zusammengesetzt hat und wie er deren Mitglieder kennen- gelernt hat (S. 180 ff.). Er erwähnt in dieser Befragung auch (S. 181): Wir haben fast alle die gleichen Aufgaben. Das ist meine Meinung. Wir helfen einander. Der Anwalt hat mir gesagt, dass ich immer sagen soll, wer der Chef ist. Aber ich bin der Meinung, dass ich sagen muss, wie es abgelaufen ist. Und ich bin der Meinung, dass wir alle alles machen. Ich bin nie der Fahrer, das kann ich sagen. Ich muss immer mit den Anderen mitfahren. Es ist an dieser Aussage positiv zu werten, dass der Angeklagte wenigstens nicht versucht, seine Situation zugunsten der anderen Beschuldigten zu verbessern. X _________ gibt am 10. Januar 2018 einen Gewinn von Fr. 20'000.00 an, den er durch die in der Schweiz begangenen Delikte erzielt haben will. Folgende Fragen und Antwor- ten sind bemerkenswert (S. 301): Wie viel konnten Sie erwirtschaften mit Einbruchsdiebstählen ausserhalb der Schweiz Fragen Sie mich, dass ich dann noch länger im Gefängnis bleiben muss? Sie müssen in der Schweiz nur für das geradestehen, was sie in der Schweiz gemacht haben.
- 12 - In den zwei Jahren, seit dem ich jetzt das aktiv betreibe, sicher eine halbe Million Euro. Dieses Geld habe ich einfach gebraucht. Wenn ich mit EUR 10'000.00 an einem Abend in einen Club gehe, dann sind diese am Morgen weg. Wie gesagt, gehe ich auch regelmässig ins Casino. Dort geht das Geld auch schnell weg. Derlei verfängliche Aussagen, die nach mehreren Einvernahmen im Strafprozess erfolgen, erwecken den Eindruck von Glaubwürdigkeit. X _________ gesteht auf Nach- frage weitere Einbrüche, sobald ihn die Polizei damit konfrontiert (S. 302). Der Anwalt des Beschuldigten lässt am 10. April 2018 eingangs ausrichten, diese Ein- vernahme habe keinen direkten Einfluss auf das eigene Strafverfahren, zumal er bereits ein vollumfängliches Geständnis deponiert habe. X _________ identifiziert anschlies- send auf den vorgelegten Fotos diverse Personen und gibt an, wer wo teilgenommen hat. Er erklärt, wo und wie das Diebesgut ins Ausland transportiert worden ist, wo sie die Lieferwagen gemietet haben, dass Kleider in Rumänien in Empfang genommen und wie diese dort verteilt worden sind. Er bekennt, wie die Beteiligten diese auf einer Webseite oder direkt weiterveräussert haben. Sie hätten meistens über Facebook kommuniziert und oft die Telefonnummer getauscht. Er habe gestohlen, um seine Schulden zurückzu- bezahlen (S. 197 ff.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, als habe sich der Angeklagte entschieden, ein umfassendes Geständnis abzuliefern. Der Beschuldigte gibt vor dem Kreisgericht die Tatvorwürfe generell zu (S. 2355 f.), vor Kantonsgericht ist der ihm vorgeworfene Sachverhalt nicht mehr strittig. Das Kantonsgericht geht mitnichten von einem vorbehaltlosen Geständnis am Anfang des Prozesses aus. X _________ muss aber aufgrund der Fragen und vorgelegten Beweismittel mit Vorkenntnissen der Polizei rechnen. Dieser Angeklagte versucht sich im Verlauf des Prozesses grundsätzlich nicht mehr herauszureden oder seine Lage zu beschönigen, sobald ihn die Polizei mit Vorfällen konfrontiert. X _________ gibt, je län- ger der Prozess dauert, umso mehr zu und stellt den Sachverhalt vor Kantonsgericht nicht mehr in Abrede. Das macht seine Aussagen grundsätzlich glaubwürdig, zumindest soweit er sich gleichzeitig selbst belastet. 2.4.2 Y _________ ist am 5. Februar 2017 verhaftet und in die Schweiz eingeliefert worden (S. 1669). Der Strafprozess hat mithin bereits Monate angedauert, bevor dieser Beschuldigte zum ersten Mal einvernommen worden ist. Es liegen bereits diverse Be- weismittel vor, was diesem Berufungskläger bewusst sein muss. Er wird ausserdem über Zeit verfügt haben, sich eine Verteidigungsstrategie zu überlegen.
- 13 - Y _________ wird in der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 mit den ihn belastenden Äusserungen von Mitbeschuldigten konfrontiert. Er gibt seine Anwesenheit zu. Er sei als Chauffeur für Diebstähle in die Schweiz gekommen (S. 1664). Die Straf- verfolgungsbehörden erteilen Y _________ in dieser Befragung Kenntnis darüber, dass sie über die Fahrzeugmiete orientiert sind. Die Polizei konfrontiert ihn bei der ersten Ein- vernahme bereits mit möglichen Tatorten (S. 1665). Dieser Berufungskläger führt im Rechtsmittel wiederholt an, aufgrund der Vielzahl von Taten und den wechselnden Beteiligten sei es möglich, dass sich X _________ über die einzelnen Handlungen der Beteiligten irren könne. Derlei ermögliche ferner Widersprü- che im eigenen Aussagenverhalten. Dieser Beschuldigte stellt seinen Tatbeitrag wieder- holt weniger gravierend dar, als dies angeklagt oder von X _________ dargestellt wird. 2.5 Vorfall vom 22. Mai 2017 I _________ in Brig 2.5.1 X _________ sei laut Vorinstanz am 22. Mai 2017 gemeinsam mit Y _________, F _________ und E _________ in ein Modegeschäft in Brig eingebrochen. Die Beteilig- ten hätten dabei die Metalleingangstüre und den Rahmen sowie die Elektroanlage be- schädigt, Kleider im Wert von Fr. 329'030.00 sowie Bargeld von Fr. 127.10 entwendet (S. 2442 ff. E. 2.4). 2.5.2 Y _________ vertritt in der Berufungserklärung den Standpunkt, er habe nur Chauffeurdienste geleistet und im Vorneherein nicht gewusst, was passieren werde. Er sei erst in Brig über den geplanten Einbruch orientiert worden. Er habe den Befehl er- halten, beim Wagen zu warten, habe später beim Einladen des Deliktguts geholfen und sei den anderen Beteiligten Richtung Deutschland gefolgt (S. 2573). Er sei, laut Plädo- yer, nicht entschädigt worden (S. 2757). 2.5.3 X _________ hat am 17. November 2017 gestanden, mit E _________, Y _________ und einer weiteren Person in ein Modegeschäft in Brig eingebrochen seien (S. 80 i.V.m. S. 85). Er bekräftigt diese Aussage am 28. November 2017 und umschreibt das Vorgehen ausführlich. Dieses Mal sei E _________ draussen geblieben, während sie zu dritt ins Geschäft eingedrungen seien. Sie hätten die gestohlene Kleidung in mit- genommene schwarze Säcke eingefüllt (S. 87). Er hält am 10. Januar 2018 wiederholt fest, gemeinsam mit drei anderen Personen, u.a. Y _________ ins Geschäft eingebro- chen zu sein. X _________ bestätigt auf ausdrückliche Nachfrage, Y _________ sei auch eingestiegen. Dieser habe den Lieferwagen geholt, als die Säcke gefüllt gewesen seien (S. 295 f.).
- 14 - 2.5.4 Y _________ gibt am 15. Februar 2018 an, er habe in Brig vor dem Geschäft gewartet, während die übrigen Beteiligten eingetreten seien. Er habe aufgepasst und beim Einladen der Kleider geholfen, das Geschäft jedoch nicht betreten. Er habe den Lieferwagen zum Abtransport des Deliktsgut gefahren (S. 325). Er sei nicht im Innern des Geschäfts gewesen, habe aber beim Einladen geholfen. Er sei gekommen, weil sie einen Chauffeur gebraucht hätten. Er habe schon gedacht, dass es etwas Illegales sei (S. 326). Er sei draussen geblieben und habe mit den anderen per Telefon kommuniziert (S. 327). Er sei Aufpasser gewesen. X _________ habe ihn angerufen und ihn zum Kommen aufgefordert. Er sei das erste Mal dabei gewesen (S. 328). Er sei am Schluss gekommen und habe beim Einladen geholfen. Er habe im Lieferwagen, in einem Park- haus gewartet, während die anderen im Geschäft gewesen seien. X _________ habe ihn dann angerufen. Er sei dann losgefahren und habe beim Einladen geholfen. Er sei zunächst falsch gefahren, worauf ihn X _________ noch einmal angerufen habe. Er habe weder ein Kleidungsstück noch einen Euro gesehen. Der halbe Bus sei gefüllt ge- wesen, es habe zwischen 20 und 30 Säcke gegeben (S. 329). Y _________ sei an- schliessend alleine mit dem Lieferwagen gefahren. Er sei seinen Kollegen nach Deutsch- land gefolgt (S. 330). Dieser Beschuldigte wird bei seinem ersten Vorfall vorgängig vielleicht nicht in alle Details des Einbruchs orientiert worden sein. Er gibt aber an, gewusst zu haben, dass er etwas Illegales tun werde. Y _________ dürfte ferner zumindest gewusst haben, dass es um einen Einbruch geht, zumal vorgängig Verhaltensanweisungen diskutiert worden sind, sofern etwas Ungeplantes eintrifft (vgl. E. 3.2.4). Es ist widersprüchlich, wenn der Betroffene vorab sagt, er habe vor dem Geschäft auf- gepasst und später behauptet, er habe in der Garage im Lieferwagen auf seinen Einsatz gewartet. Ferner erscheint es unlogisch, wenn der Betroffene behauptet, weder Kleider noch Geld als Anteil der Beute erhalten zu haben. Diesfalls wäre es unverständlich, wa- rum er sich an den weiteren Einbrüchen beteiligt hat. 2.5.5 Der Einbruch soll laut Y _________ «vielleicht eine Stunde» gedauert haben (S. 330). Die Akten enthalten Fotos, auf welchen sich der Betroffene selbst erkennt (S. 326 f. i.V.m S. 335 und S. 355). Dier Lieferwagen fährt um 02:50 Uhr zum Tatort (S. 359 i.V.m. S. 374). Y _________ läuft um 02:32:56 über den Sebastiansplatz in Brig weg vom Tatort (S. 362). Seine Darstellung, er habe während des Einbruchs im Liefer- wagen gewartet, stellt derlei in Frage, da er sich knapp 20 Minuten vor dem Einholen des Fahrzeugs noch auf dem Sebastiansplatz befindet und in die Richtung bewegt, wo sich der Lieferwagen während des Einbruchs befunden haben soll.
- 15 - 2.5.6 Sie hätten laut X _________ 1600 Kleidungsstücke gestohlen. Diese hätten, laut Preisschildern, einen Wert zwischen Fr. 50.00 bis Fr. 150.00 gehabt (S. 87). Die Schäden an der Türe, dem Rahmen und der Elektroanlage lassen sich nicht beziffern (S. 291 und S. 359). Das Deliktsgut wird auf Fr. 329'030.00 plus Bargeld von Fr. 127.10 fixiert, der Schaden auf Fr. 1'000.00. Dieses lasse sich, gemäss Polizeibericht, aus der beiliegenden Inventurdifferenz entnehmen (S. 291). In der Berufungserklärung wird hin- terfragt, ob der Verkaufs- oder der Einkaufswert die Deliktsumme bildet (S. 2757). Darauf wird weiter unten zurückgekommen (vgl. E. 4.2.2). 2.5.7 Y _________ wird bei der Einreise in die Schweiz zumindest gewusst haben, dass seine Chauffeurdienste bei einer illegalen Tätigkeit verwendet werden. Die Aussage von X _________, auch Y _________ habe sich beim Einbruch ins Geschäft begeben, erscheint ferner glaubwürdig. Letzterer hat zugegebenermassen beim Verladen der Ware in den Lieferwagen geholfen und anschliessend alleine das Gefährt über die Schweizer Grenze nach Deutschland gelenkt. Dieser Tatbeitrag ist insgesamt als mittäterschaftlich zu qualifizieren. 2.6 Vorfall vom 24. bis 26. Mai 2017 J _________ in St. Gallen (S. 2445 ff. E. 2.5) 2.6.1 X _________ hat sich gemäss Vorinstanz zwischen dem 24. und 26. Mai 2017 gemeinsam mit Y _________, F _________, G _________ und H _________ zu einem Modegeschäft in St. Gallen begeben und erfolglos versucht, mittels Flachwerkzeug, Eingreifen und Körperkraft die Schiebetüren und danach mittels Werkzeug die Hausein- gangstüre zu öffnen. Es ist ein Schaden von Fr. 8'000.00 entstanden. 2.6.2 Y _________ gibt zu diesem Vorfall in der Berufungserklärung zu bedenken, auf- grund der Tatmehrheiten und diverser Beschuldigter seien Widersprüchlichkeiten sei- nerseits sowie Irrtümer von X _________ möglich. Y _________ habe bei diesem Vorfall im Lastwagen gewartet und auf die Polizei geachtet (S. 2573). Die Äusserungen von X _________ seien äussert knapp und pauschalisierend (S. 2758). 2.6.3 X _________ bestätigt einen Einbruchsdiebstahlversuch in St. Gallen mit Y _________, F _________, G _________ und H _________. Die Beteiligten hätte mehrfach versucht, die automatische Türe zu öffnen. Sie hätten anschliessend versucht, die metallene Hauseingangstüre aufzubrechen. Eine Drittperson habe sie beobachtet, worauf sie den Tatort fluchtartig verlassen hätten (S. 379).
- 16 - Es ist beachtenswert, dass der Verteidiger in der abschliessenden Vernehmlassung vor Kantonsgericht den von X _________ am 22. Januar 2018 gegenüber der Polizei depo- nierten Satz «Alle haben versucht, aber ohne Erfolg» (S. 379), aus dem wörtlich zitierten Text entfernt (S. 2758). Dieser Satz bestätigt eine deutlich aktive Handlung von Y _________. Es stellt sich die Frage, warum X _________ Y _________ zu Unrecht belasten sollte, falls sich Letzterer nicht auch dermassen aktiv verhalten hätte. 2.6.4 D _________ hat den Einbruchsversucht mit fünf Anwesenden am 24. Januar 2018 gestanden und bestätigt, X _________ sei u.a. mit Y _________ erschienen (S. 384). 2.6.5 Die Schiebetür hat eine DNA-Spur von F _________ enthalten (S. 412). 2.6.6 Der Polizeibericht erwähnt Videoaufnahmen einer Gruppierung von fünf Männern. Vier Individuen hätten sich um 00:22:28 gezielt zur Schiebetür begeben. Diese tauchten etwa eine Minute später wieder auf und verliessen die Örtlichkeit. Mitglieder der Gruppe erschienen in den folgenden Minuten immer wieder auf den Aufnahmen. Sie würden sich auch ab und zu in die Kugelgasse begeben. Der Letzte der Gruppe habe den Tatort um 00:33:38 verlassen (S. 403; vgl. S. 396). Dieses Video kann die Version von X _________ stützen, da er angibt, alle hätten versucht, die Türe zu öffnen. Es ist aber gemäss diesen Aufnahmen auch möglich, dass sich gerade Y _________ überhaupt nicht zur Türe begeben hat, da die Aufnahmen nicht hinreichend scharf sind. 2.6.7 Y _________ hat seine Anwesenheit am 7. März 2018 bestätigt. X _________ habe ihn angerufen um Chauffeurdienste zu leisten. Die anderen Personen seien bereits vor Ort gewesen, als er erschienen sei. Er habe X _________ auf einem Parkplatz ge- troffen, die anderen seien direkt vor Ort gewesen. Er sei von einer Freundin in die Schweiz gefahren worden (S. 390). Der Lieferwagen habe sich auf dem Parkplatz be- funden. Es sei das gleiche Auto wie jenes in Brig gewesen, ein weisser Ford. Er habe den Lieferwagen gefahren und es habe keinen Beifahrer gegeben. X _________ sei mit dem kleinen Auto gefahren, obwohl er über keinen Führerschein verfüge. Y _________ wisse nicht, wer beim Einbruch den Lead gehabt habe. Er habe sich nicht aktiv am Ein- bruch beteiligt. Er habe das Auto gebracht und sei dann in den Strassen spaziert. Drei Personen hätten versucht die Türe zu öffnen, er habe sie aber nicht angerührt. Plötzlich seien alle zurückgekommen und hätten erklärt, sie hätten abbrechen müssen, weil sie durch Drittpersonen gesehen worden seien (S. 391). Er habe nur das Auto gefahren und beobachtet, ob die Polizei kommt. Er sei nach dem Einbruchsversuch alleine Fahrer des
- 17 - Lieferwagens gewesen, sie seien nach Deutschland zurückgekehrt, wo sie vorgängig bereits gewesen sind (S. 392). 2.6.8 Der Sachschaden von Fr. 8'000.00 wird im Polizeibericht erwähnt (S. 402). 2.6.9 Die Y _________ belastenden Aussagen von X _________ sind, anders als in der Berufungserklärung behauptet, hinreichend eindeutig. Es ist, auch angesichts der übri- gen Fälle, durchaus nachvollziehbar, dass sich jener aktiv verhalten hat, als die übrigen Beteiligten bei der gewaltsamen Türöffnung gescheitert sind. Y _________ gibt ausser- dem selbst zu, den Lieferwagen über weite Strecken gefahren zu haben und während des Einbruchversuchs zeitweilig eine Aufpasserfunktion wahrgenommen zu haben. Auch bei diesem liegt somit ein mittäterschaftlicher Beitrag vor. 2.7 Vorfall vom 27. Mai 2017 im J _________ in Winterthur (S. 2447 E. 2.6; S. 413 ff.) 2.7.1 X _________, Y _________ sind laut Vorinstanz mit F _________ und H _________ am 27. Mai 2017 mittels Schraubenzieher und Brecheisen in ein Kleider- geschäft in Winterthur eingedrungen. Sie haben einen Sachschaden von Fr. 1'000.00 verursacht, Kleider im Wert von Fr. 230'000.00 entwendet und nach Deutschland trans- portiert. X _________ hat vom Verkaufserlös der Kleider Fr. 4'000.00 erhalten, Y _________ Fr. 2'000.00. 2.7.2 Y _________ verweist in der Berufungserklärung wiederum auf die verschiedenen Tatorte und die wechselnden Beteiligten, was Widersprüche verursachen könne. Er sei weder an der Planung des Einbruchs noch am Vollzug beteiligt gewesen, sondern habe beim Lieferwagen auf den Anruf gewartet (S. 2573). X _________ gebe zu Beginn der Befragung an, er könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern, was zu wenig gewürdigt werde (S. 2759). 2.7.3 Die Behauptung in der Schlussdenkschrift, X _________ habe gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern (S. 2759) bezieht sich auf die Namen der übrigen Tatbe- teiligten. X _________ ist sich aber am 10. Januar 2018 von Beginn an sicher, dass Y _________ anwesend gewesen ist. Sie hätten das Geschäft einen ganzen Tag ange- schaut. Es habe einen Schnellimbiss in der Nähe gehabt und sie hätte sich gesagt, sie müssten diesen Laden unbedingt «machen» (S. 302). X _________ gesteht, mit Y _________ das Tatobjekt ausgelesen zu haben, da ihnen J _________ und C _________ immer gefallen hätten. Y _________ habe den Liefer- wagen in Deutschland gemietet und sei von Deutschland in die Schweiz gefahren.
- 18 - X _________ habe mit F _________ und H _________ gemeinsam einen Personenwa- gen benutzt (S. 418 f.). Niemand habe den Lead gehabt. Sie hätten mit Schraubenzie- hern und Brecheisen eine Schiebetüre geöffnet, alle hätten das Geschäft betreten, die Kleider in die Säcke verladen, Y _________ habe den Lieferwagen geholt und sei mit diesem weggefahren. Die anderen hätten den Personenwagen benutzt. Sie hätten un- gefähr 2'000 Kleidungsstücke entwendet, nach Deutschland gebracht, dort umgeladen, nach Rumänien transportiert und dort verkauft (S. 419 f.). Jeder von ihnen habe für das Diebesgut EUR 4'000.00 bis EUR 5'000.00 erhalten (S. 420). 2.7.4 Y _________ bestätigt seine Anwesenheit, behauptet aber wiederum, als Fahrer beteiligt gewesen zu sein. Er habe gewusst, dass sie stehlen wollten und sie gefahren. Er habe sich erhofft, etwas abzubekommen. Er habe in Rumänien drei T-Shirts und Fr. 2'000.00 erhalten (S. 423). Y _________ habe den Lieferwagen alleine gefahren (S. 423). Er sei X _________ und einer weiteren Person, die vorausgegangen seien, später zum Geschäft gefolgt. Sie seien anschliessend eingetreten. Er sei danach zum Auto zurückgekehrt und habe dort eine Zigarette geraucht. X _________ habe ihn geru- fen und bestätigt, sie seien drinnen. Er selbst sei im Auto gewesen, als sie drinnen wa- ren. Er sei mit drei Personen hineingegangen und habe die Kleider geräumt. Letztere seien aber teilweise schon eingeräumt gewesen. Es seien sicher mehr Kleider als in Brig gestohlen worden. Er habe den Lieferwegen geholt, als alle Kleider verpackt gewesen seien und sei zum Eingang gefahren. Alles sei eingeladen worden und sie seien wegge- fahren (S. 424). Er glaube, Handschuhe getragen zu haben. Er habe den Lieferwagen beim Abtransport gefahren und diesen – wie immer – alleine gefahren (S. 425). Y _________, dessen Aussage zu dieser Frage nicht immer widerspruchslos erscheint, gibt zu, selbst ins Geschäft eingetreten und beim Einpacken der Kleider geholfen zu haben. «Man» habe sich mindestens 1 Stunde im Geschäft aufgehalten (S. 424). Die Auffassung in der Berufungsverhandlung, der Angeklagte sei nur ins Geschäft gestie- gen, um die Kleider abzutransportieren (S. 2759) widerspricht der oben wiedergebebe- nen Antwort 34 S. 424. 2.7.5 Der Polizeibericht führt das Deliktsgut inkl. Wert auf (S. 414 ff. und S. 433 ff.). 2.7.6 Y _________ hat wiederum alleine den Lieferwagen gefahren. Er ist in den Laden eingedrungen und hat beim Verpacken der Kleider geholfen. Er hat anschliessend das Gefährt geholt und beim Hineintragen der Kleider in den Lieferwagen geholfen.
- 19 - 2.8 Vorfall vom 21. Juni 2017 im K _________ Lausanne (S. 2449 ff. E. 2.7; S. 441 ff.) 2.8.1 X _________ und Y _________ haben laut Vorinstanz in Lausanne mit D _________ und G _________ in Lausanne das Elektronikschloss der automatischen Schiebetüre mit Werkzeug geöffnet und die Schiebtüre so manipuliert, dass sie durch einen Elektroimpuls habe geöffnet werden können. Die beiden Berufungskläger sollen anschliessend das Geschäft betreten und Kleider im Wert von Fr. 30'000.00 in Plastik- säcken verstaut und danach entwendet haben. 2.8.2 Y _________ beanstandet in der Berufungserklärung, den eigenen Widersprü- chen werde zu viel Gewicht beigemessen, da einzig ein Widerspruch in der Frage vor- liege, wer das Gebäude betreten habe. Dieser Widerspruch sei erklärbar, da Y _________ selbst auf der Treppe Ausschau gehalten und später beim Einladen der Kleider geholfen habe. Das Deliktsgut sei ferner ohne hinreichende Beweismittel auf Fr. 30'000.00 bemessen worden (S. 2574). 2.8.3 X _________ bestätigt, mit Y _________, D _________ und einem Dunkelhäuti- gen den Einbruch begangen zu haben. Sie seien mit dem Auto von Y _________ unter- wegs gewesen. Sie hätten 140-150 Kleider gestohlen, aber nur 50 Stück behalten und den Rest weggeworfen (S. 445). Sie hätten abwechslungsweise versucht, die Türe zu öffnen. Sie hätten dazu viel Zeit gebraucht und deswegen sämtliche 140 Kleidungsstü- cke gestohlen (S. 446). X _________ sei mit Y _________ ins Geschäft eingetreten, die beiden anderen Personen hätten draussen aufgepasst. Es seien zwei Individuen draussen geblieben, weil das Geschäft klein gewesen sei und sie deswegen den Dieb- stahl nicht weiter hinten hätten ausführen können (S. 447). 2.8.4 Es liegt laut Polizei eine DNA-Spur von Y _________ vor (S. 14). 2.8.5 Der Verkäufer erklärt das Aufkommen der Marke Philipp Plein, welche beliebt sei, weil sie von Musikern getragen werde (S. 1380). 2.8.6 Die Akten enthalten Fotos des Deliktorts (S. 1297). Y _________ trägt auf einem Foto ein T-Shirt und eine Mütze von Philipp Plein (S. 1300). 2.8.7 Y _________ behauptet, D _________ und X _________ hätten mit einem Schraubenzieher versucht, das Geschäft zu öffnen, während er in der Nähe bei einer Treppe gewartet habe. Seine Begleiter seien zurückgekehrt und hätten geklagt, sie könnten den Eingang nicht öffnen. Sie seien zum Auto zurückgekehrt und hätten einen kleinen Schraubenzieher geholt und schliesslich die Türe öffnen können. Y _________
- 20 - und X _________ seien ins Geschäft eingetreten und hätten die Kleider in Säcke ge- packt. D _________ sei später gefolgt und habe Y _________ aufgefordert, das Auto zu holen. Sie seien gemeinsam zum Hotel gefahren, um die Kleider zu sortieren. X _________ und Y _________ hätten schliesslich rund 50 Kleider von Philipp Plein nach Italien zu ihm nach Hause geschafft. Y _________ habe vom Einbruch nur eine Mütze erhalten (S. 455 ff.). Er gibt wiederholt zu, selbst im Geschäft gewesen zu sein, auch zum Einpacken der Kleider (S. 456 und 457). Y _________ behauptet freilich, einzig eine Mütze für den Einbruch erhalten zu haben (S. 458), was in Anbetracht des von ihm betriebenen Aufwands nicht glaubwürdig er- scheint. Die Mithilfe bei weiteren Straftaten weist vielmehr daraufhin, dass die generellen Darlegungen von X _________, das Deliktsgut sei pro Kopf aufgeteilt worden, zutreffen. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, Y _________ habe das Geschäft betreten und X _________ beim Verpacken der Kleider geholfen (S. 2760; S. 456). 2.8.8 D _________ bestreitet eine Beteiligung, gibt aber zu, draussen in der Nähe ge- wartet zu haben. Sie hätten ihm ein paar T-Shirts versprochen (S. 450). 2.8.9 X _________ erwähnt den Diebstahl von 140-150 Kleidern, wobei sie 50 der Marken DSQUARD und Philipp Plein behalten hätten (S. 445). Ein rapport d’investiga- tion nennt als Mindestdeliktsumme Fr. 30'000.00 (S. 442 i.V.m. S. 463). Die Verkäufer hätten ein Exklusivverkaufsrecht auf die Marke «P _________», wovon ein T-Shirt Fr. 450.00 koste (S. 463). X _________ hat bestätigt, dass es sich bei Kleidungen der Marke Philipp Plein um bemerkenswert teure Produkte handelt (S. 2718). Es werden ferner andere bekannte Marken als Diebesgut bezeichnet (S. 473). Die Betroffenen ha- ben davon auf einem Parkplatz mindestens 40 Markenkleider heraussortiert, die ihnen wertvoll genug erschienen sind und den Rest liegen gelassen. Die genannte Delikt- summe, welche sich aus sämtlichen entwendeten Kleidern berechnet, erscheint (mindestens 40 erlesene Luxuskleider plus mindestens 90 Kleidungsstücke, aus einem Geschäft, welches bekannte Markenkleidung anbietet) als realistisch. 2.8.10 Y _________ hat in diesem Fall sein Automobil zur Verfügung gestellt und ist damit gefahren. Er ist mit X _________ in den Laden eingedrungen und hat beim Ver- packen der Kleider geholfen. Er hat anschliessend das Gefährt geholt und hat Einladen der Kleider geholfen.
- 21 - 2.9 Vorfall vom 26. bis 27. Juni 2017 im C _________ in Sitten (S. 2452 E. 2.8; S. 494 ff.) 2.9.1 X _________ und Y _________ sind laut Vorinstanz in der Nacht vom 26. auf den
27. Juni 2017 durch eine unverschlossene Seitentüre in ein Modegeschäft in Sitten ein- gebrochen. Sie haben dort mit einem Zieh-Fix zwei Türen und einen Kassenschrank in einem Büro geöffnet und daraus Fr. 3'040.00 entwendet. Die Beteiligten hätten an- schliessend eine Möbelschublade ausgehebelt und eine Handtasche im Wert von Fr. 59.90 mitgenommen. 2.9.2 Es ist aus der Berufungserklärung von Y _________ nicht nachvollziehbar, warum er den Entscheid als falsch erachtet (S. 2574). Er argumentiert im Berufungsverfahren, erst später ins Geschäft eingetreten zu sein, weil er zunächst noch das Auto parkiert habe. Die Idee für den Einbruch und die Führung hätten X _________ oblegen (S. 2760). 2.9.3 X _________ gesteht am 28. November 2017 nach anfänglichem Leugnen (S. 87) den Einbruchsdiebstahl mit Y _________ zu. Die Beteiligten seien durch die offene Seitentüre ins Treppenhaus gelangt, hätten zwei Türen mit dem Extraktor geöffnet, im Büro den Tresor aufgebrochen und Fr. 3'300.00 bis Fr. 3'400.00 plus eine Tasche mit- genommen. Er wisse nicht mehr, ob sie weitere Möbel aufgebrochen hätten (S. 501 f.). Y _________ und X _________ seien zusammen von Italien aus eingereist (S. 502). 2.9.4 Auch Y _________ bestätigt seine Mitwirkung. Er und X _________ seien mit dem Fahrzeug zum Geschäft gefahren. Er habe das Auto parkiert, sein Begleiter sei bereits ins Gebäude gelangt. Die Türen ins Untergeschoss seien bereits geöffnet gewesen, als er zu seinem Begleiter gelangt sei. Sie hätten in einem Büro einen Safe gefunden, den X _________ mit einem Schraubenzieher geöffnet habe. Er habe zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 Bargeld mitgenommen, wovon Y _________ die Hälfte erhalten habe. Dieser Beschuldigte gibt erst auf Nachfrage an, es sei ausserdem ein Umschlag aus Leder entwendet worden (S. 506 f.). Aufgrund der Aussagen von Y _________ ist nicht klar, ob beide gemeinsam zur ver- schlossenen Türe gelangt sind oder er später (S. 506 A. 1 und 2). Das erscheint aber nicht entscheidend, auch bei der gemäss Berufungserklärung deponierten Version be- stünde eine enge Zusammenarbeit, indem X _________ vorgeht, während sein Partner vorab noch das Auto parkiert, ihm danach jedoch in den Laden folgt. Y _________ bestätigt bei der polizeilichen Befragung, das Deliktsgut sei halbiert wor- den. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei diesem Ereignis zugegebenermassen eine
- 22 - Aufteilung pro Person erfolgt, in den anderen Fällen aber – entgegen der Darstellung X _________ – nicht. 2.9.5 Gestohlen worden sind laut Polizeibericht Fr. 3'040.00 plus eine Damenhandta- sche mit einem Wert von Fr. 59.90 (S. 497; S. 499). Dieser Betrag kann auch gemäss Aussagen der Betroffenen, namentlich derjenigen von X _________, so bestätigt wer- den. 2.9.6 Y _________ hat in diesem Fall sein Automobil zur Verfügung gestellt und ist damit gefahren. Er ist mit X _________ in den Laden eingedrungen und hat das vorge- fundene Geld mitgenommen. Er hat anschliessend das Gefährt zurück nach Italien ge- fahren. Die Beute ist halbiert worden. Die Beteiligten haben die Tat mittäterschaftlich begangen. 2.10 Vorfall vom 4. und 5. Juli 2017 im C _________ in Bern (S. 2453 ff. E. 2.9; und S. 1245) 2.10.1 X _________, Y _________, A _________ und D _________ sind laut Vorinstanz am 5. Juli 2017 in ein Modegeschäft in Bern eingebrochen. D _________ habe die Sei- tentüre mit einem Zieh-Fix geöffnet, worauf X _________ und Y _________ das Geschäft betreten und die Kleider in mitgebrachten Kehrichtsäcken verpackt haben. A _________ sei mit dem zuvor in Italien angemieteten Lieferwagen vorgefahren und sie hätten die Kleider gemeinsam eingeladen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 106'208.66, der Sachschaden auf Fr. 800.00. 2.10.2 Y _________ verweist auf die übereinstimmenden Aussagen von X _________ und Y _________. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz auf den Polizei- bericht abstelle (S. 2574). Y _________ sei an der Öffnung der Türe nicht beteiligt gewesen. Er beanstandet in der Berufungserklärung ferner die Kalkulation des Delikt- betrags (S. 2761). 2.10.3 Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Bern (S. 1665). Er gesteht am 15. Februar 2018, in Bern in den Laden eingebrochen zu sein. Y _________ habe sich dort im Geschäft befunden, es habe vier Stunden gedauert (S. 330). Er gibt am 18. April 2018 an, sich gemeinsam mit X _________ und A _________ in Bern befunden zu haben. D _________ habe X _________ angerufen. A _________ habe den Bus gelenkt, Y _________ sei mit ei- nem Privatauto gefahren (S. 525). D _________ habe ihnen in Bern das Geschäft ge- zeigt. Y _________ und X _________ seien dann hineingegangen und 4-5 Stunden im
- 23 - Geschäft geblieben. Sie hätten die Kleider in schwarze Abfallsäcke gepackt. X _________ habe gegen 04:00 Uhr D _________ angerufen, welcher mit dem Liefer- wagen gekommen sei. Y _________ und X _________ hätten alle Kleider verladen. Sie seien anschliessend nach Italien gefahren und hätten sich dort wieder mit D _________ getroffen. Die Kleider seien direkt nach Rumänien gegangen (S. 526). Er habe nur 3-4 T-Shirts im Wert je Fr. 30.00 – Fr. 40.00 erhalten und sei in Italien geblieben. D _________ sei weggewesen, X _________ habe das Telefon nicht abgenommen (S. 527). Es ist richtig, dass Y _________ nicht ausdrücklich erwähnt, selbst an der Türe manipu- liert zu haben. Er hat sich jedoch laut eigener Aussage beim Eingang befunden, als dies geschehen ist und sich auch für einen längeren Zeitraum in den Laden begeben. 2.10.4 A _________ gibt an, Y _________ habe ihm angekündigt, etwas aufladen zu müssen. A _________ habe ein Auto gemietet und Y _________ auch beim Verladen der Säcke geholfen und sei mit ihm nach Italien gefahren. Er habe dort von Y _________ EUR 2'000.00 für die Hilfe erhalten. A _________ sei mit dem Auto zum Tatort gefahren, habe dort eine Stunde gewartet, die Säcke eingeladen und sei weggefahren (S. 119). Y _________ habe den Grenzübergang bestimmt, er wisse alles (S. 120). 2.10.5 X _________ hat am 22. Januar 2018 festgehalten, Y _________ habe einzig den Lieferwagen gefahren (S. 185). Die Aussage von Y _________, in welcher er sich selbst belastet, erscheint in diesem Fall glaubwürdiger als diejenige von X _________. Dies auch, weil Y _________ von A _________ erheblicher belastet wird. 2.10.6 D _________ hinterlässt bei seiner Befragung vom 24. Januar 2018 keinen ein- sichtigen oder kooperativen Eindruck (S. 520 ff.). 2.10.7 Die Akten enthalten eine Aufstellung des Deliktguts im Anzeigenrapport (S. 516 ff.), einen Zusammenzug der gestohlenen Ware mit weiteren Unterlagen (S. 1266 ff., u.a. ein Inventurprotokoll) sowie Erklärungen zum Schaden (S. 1263). X _________ stellt den Verkaufswert der gestohlenen Kleider nicht in Frage, weshalb dieser hinreichend nachgewiesen ist. 2.10.8 Y _________ ist mit X _________ in einem Personenwagen von Italien aus ein- gereist, hat sich beim Einbruch für mehrere Stunden im Laden befunden um die Kleider einzusammeln. Er hat anschliessend beim Verladen der Kleider in den Lieferwagen geholfen. Er ist als Mittäter zu qualifizieren.
- 24 - 2.11 Vorfall vom 10. Juli 2017 im C _________ in Sitten (S. 2455 E. 2.10; S. 494 ff.) 2.11.1 X _________ und Y _________ sollen in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2017 versucht haben, die Eingangstüren eines Modegeschäfts in Sitten zu öffnen. 2.11.2 Y _________ beanstandet in der Berufungserklärung, er habe sich zum Zeitpunkt dieses Vorfalls mit X _________ zerstritten, weshalb bei ihm eine Einbruchsabsicht gefehlt habe. X _________ habe hingegen versucht, ins Gebäude zu gelangen, wodurch Y _________ gezwungen worden sei, die Strasse zu beobachten. Sie hätten den Tatort verlassen, als X _________ die Türe nicht habe öffnen können (S. 2574). Y _________ habe sich zu diesem Zeitpunkt gegen Einbrüche ausgesprochen, weshalb seine Ein- bruchsabsicht gefehlt habe (S. 2761). 2.11.3 X _________ gibt zu diesem Vorfall zunächst an, er sei mit Y _________ unter- wegs gewesen. Sie hätten das Geschäft angeschaut, seien aber von jemandem beo- bachtet worden. Sie hätten Werkzeug dabeigehabt, seien aber gegangen, ohne etwas zu machen. Ein Mann mit einer Glatze sei dabei gewesen (S. 185). X _________ gesteht am 22. Januar 2018, er habe sich mit Y _________ zum Geschäft begeben. Letzterer habe versucht, mit einem Schraubenzieher einen Spalt in den Zylinder zu machen, damit die Schraube besser hineinpasse. Sie seien aus Italien eingereist. Y _________ habe das Fahrzeug eines Freundes mitgenommen. Sie seien von einer Person beobachtet worden und hätten daraufhin entschieden, zu gehen, falls der andere die Polizei rufe (S. 534). Die in der Berufungserklärung geäusserte Behauptung, X _________ habe bestritten, dass die Beteiligten aktiv geworden sind (S. 2761), ergibt sich wohl aus der ersten Befragung. Sie ist aber später vom Mitbeschuldigten korrigiert worden. Eine Beschädi- gung des Zylinders ist im Übrigen auch im Polizeibericht festgestellt worden, was aktive Einbruchshandlungen erfordert (S. 533). 2.11.4 Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Bern (S. 1665). Y _________ gibt am 7. März 2018 an, mit X _________ in die Schweiz gefahren zu sein. Sein Kollege habe versucht, das Schloss herauszuziehen, was ihm misslungen sei. D _________ habe X _________ das Geschäft empfohlen, worauf sein Kollege angekündigt habe, dieses anzuschauen. Y _________ habe ihn noch gefragt, sie würden dort aber nicht einbrechen, was X _________ zugesichert habe. Er habe sich aber vor Ort anders entschieden.
- 25 - X _________ habe versucht, den Zylinder herauszureissen, Y _________ will nichts ge- macht haben (S. 537). Sie seien nur mit einem kleinen Auto unterwegs gewesen (S. 538). Die Behauptung, die Berufungskläger hätten sich von Italien aus in die Schweiz bege- ben, bloss um sich ein Geschäft anzuschauen, widerspricht dem üblichen Vorgehen und erscheint unglaubwürdig. 2.11.5 X _________ beanstandet, die beiden Beteiligten hätten keinen Lieferwagen mit- genommen und sie hätten so weniger Diebesgut transportieren können. Dies lasse da- rauf schliessen, sie hätten zunächst gar keinen Einbruch geplant. Die Berufungskläger haben allerdings auch in anderen Fällen keinen Lieferwagen gemietet, trotzdem Einbrü- che verübt und das Deliktsgut anschliessend im Auto transportiert. Y _________ behauptet ferner, er habe an diesem Abend eigentlich keinen Einbruch verüben, sondern einzig das Geschäft besichtigen wollen. X _________ habe ihm dies vorgängig so bestätigt. Es erscheint unglaubwürdig, von Italien aus in die Schweiz ein- zureisen, nur um sich ein Geschäft anzusehen. Y _________ hätte den Tatort ausser- dem verlassen können, wenn er in dieser Nacht tatsächlich keinen Einbruch hätte bege- hen wollen und von seinem Begleiter dazu überrascht worden wäre. Es ist ferner für das Gericht unergründlich, warum dieser Beschuldigte nach der gesamten Einbruchsserie gerade in diesem konkreten Fall zwar von Italien aus einreist, aber keinen Einbruch ver- üben will, nachdem sich die beiden bereits zum Tatort begeben hatten. Diese ganze Argumentation von Y _________ erweist sich als nicht nachvollziehbare Schutzbehaup- tung. Die Beteiligten haben zugegeben, sich von Italien aus zum Geschäft begeben zu haben, bezichtigen sich aber gegenseitig, mit Werkzeugen die Schliessvorrichtung manipuliert zu haben, damit sie ins Gebäude gelangen können (S. 88; S. 534; S. 537 ff.). Wer, wie die Türe bearbeitet hat, ist letztlich nicht entscheidend, da sich beide Beteiligten unmit- telbar davor aufgehalten und mit der Manipulation einen gewaltsamen, illegalen Eintritt in den Laden bezweckt haben. Die Vorinstanz qualifiziert die beiden Beteiligten in diesem Fall zu Recht als Mittäter. 2.11.6 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger bei diesem Vorfall zu Recht eines versuchten, mittäterschaftlich begangenen Einbruchs schuldig gesprochen.
- 26 - 2.12 Vorfall vom 14. Juli 2017 im L _________ in Neuenburg (S. 2456 ff. E. 2.11) 2.12.1 X _________ und Y _________ sind gemäss Kreisgericht in der Nacht vom
14. und 15. Juli 2017 in Neuenburg in ein Modegeschäft eingebrochen, indem sie mit einem Zieh-Fix den Schliesszylinder der Eingangstüre geöffnet haben. Sie haben an- schliessend Kleider im Wert von Fr. 42'411.00, eine Brieftasche im Wert von Fr. 935.00, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 3'024.00 sowie eine Fotokamera im Wert von Fr. 1'490.00 entwendet. Der Sachschaden an der Registrierkasse und den Schlössern hat Fr. 1'400.00 betragen. 2.12.2 Die Vorinstanz habe bei diesem Delikt ignoriert, dass der Betroffene aus Geldnot zu den Diebstählen gezwungen worden war. X _________ habe heimlich Gegenstände aus dem Laden gestohlen, von denen Y _________ nichts gewusst habe. Es müsse schliesslich die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten angemessen gewürdigt wer- den. Die Vorinstanz stelle in Bezug auf die Deliktsguthöhe auf die Aussagen der Privat- klägerschaft ab, ohne die für die Beschuldigten günstigeren Aussagen zu würdigen (S. 2575). 2.12.3 Y _________ gibt den Einbruch mit X _________ am 18. April 2018 zu. X _________ habe ihn eine Woche mit diesem Thema «terrorisiert». Y _________ habe finanzielle Probleme gehabt und deswegen schliesslich eingewilligt (S. 639). Y _________ gibt in diesem Fall zu, selbst mit einem Schraubenzieher an der Türe han- tiert zu haben. Er habe bei diesem Einbruch Kleider erhalten, die er für EUR 1'900.00 an einen Serben weiterverkauft habe (S. 640). Y _________ behauptet freilich, er «glaube» es seien zwei Uhren von geringem Wert gestohlen worden (S. 641), was laut Berufungs- erklärung zu seinen Gunsten gewürdigt werden solle. Der Wert der tatsächlich gestoh- lenen Uhr ist allerdings bedeutend höher als derjenige, den er selbst für die zwei gestoh- lenen Uhren behauptet. Es kann unter diesen Umständen nicht von einem umfassenden Geständnis ausgegangen werden. Y _________ gibt ferner an, er wisse nichts von zu- sätzlichen Sachen, die gestohlen worden seien. Das erscheint unglaubwürdig, immerhin will nämlich Y _________ ständig mit X _________ zusammen gewesen sein. Er behauptet deswegen an anderer Stelle, er selbst hätte es festgestellt, wenn sein Kollege etwas mitgenommen hätte (S. 641). 2.12.4 X _________ gibt nach anfänglichem Leugnen am 11. Oktober 2017 den Einbruch zu, will aber zunächst seinen Mittäter nicht benennen. Es seien teure Kleider gestohlen worden, aber keine Uhren oder Handtaschen (S. 605).
- 27 - 2.12.5 Der Sachverhalt ist mehrheitlich unstrittig. Es ist bemerkenswert, wie der Beschuldigte, welcher kurz vorher wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Einbre- chen aufgehört haben will, erneut mit X _________ ein entsprechendes Delikt verübt. Dies macht die entsprechende Behauptung, Y _________ habe sich wegen Zwistigkei- ten aus dem gemeinsamen Delinquieren zurückziehen wollen, unglaubwürdig. 2.12.6 Die Akten enthalten eine Auflistung von gestohlenen Kleidungsstücken im Wert von Fr. 42'411.00 (S. 559 ff.). M _________, Vertreter der Privatklägerin, bestätigt, auf der Liste ein Sweatshirt SS Superior der Marke Philipp Plein von Fr. 276.00 aufgeführt zu haben (S. 590). Er deponiert später eine E-Mail, in welcher er den Wert der gestoh- lenen Handtasche, der Uhr und der Fotokamera bestätigt (S. 614). 2.12.7 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger für diesen Vorfall zu Recht eines versuchten, mittäterschaftlich begangenen Einbruchs schuldig gesprochen. 2.13 Vorfall vom 10./11. August 2017 im C _________ in Brig (S. 2457 ff. E. 2.12) 2.13.1 X _________, Y _________, B _________ und A _________ haben laut Kreis- gericht in Brig ein Modegeschäft ausgeraubt. X _________ hat mit B _________ gewalt- sam die Türen aufgebrochen und Bargeld sowie Kleidungsstücke gestohlen. Y _________ hat im Lieferwagen auf seinen Einsatz gewartet. A _________ habe vor dem Geschäft die Umgebung überwacht. X _________ und B _________ hätten nach dem Bargelddiebstahl das Geschäft verlassen, um eine Alarmauslösung abzuwarten. Eine Rückkehr sei allerdings verunmöglicht worden, weil B _________ das Einbruchs- werkzeug im Treppenhaus vergessen habe. Das Deliktsgut beträgt Fr. 3'900.00, der Sachschaden Fr. 600.00. 2.13.2 X _________ umschreibt den Vorfall am 28. November 2017 detailliert. Er sei mit B _________ bis ins Büro eingedrungen, wo sie einen Safe gefunden hätten. Er wisse nicht mehr genau, wie sie die Schlüssel gefunden hätten, auf jeden Fall hätten sie das Schliessfach öffnen und das Geld entnehmen können. Sie seien mit dieser Beute zufrieden gewesen und hätten das Geschäft verlassen. Sie hätten davor gemerkt, dass sie Werkzeug vergessen hätten, aber nicht mehr durch die verschlossene Eingangstüre zurückkehren können (S. 88). X _________ behauptet am 10. Januar 2018, Y _________ sei nicht ins Geschäft ein- gebrochen. Sie hätten beim Fahrzeug gewartet (S. 654). Y _________ habe das Geschäft bereits gekannt. X _________ gibt neu an, sie seien nur deswegen nicht ins Gebäude zurückgekehrt, weil sie das Werkzeug darin vergessen hätten. Sie hätten sonst
- 28 - den ganzen Laden geräumt (S. 656). Diese Aussage wirkt deutlicher zuungunsten der Betroffenen und damit glaubwürdig. 2.13.3 A _________ gibt am 18. Januar 2018 an, Y _________ habe ihn angewiesen, die Türe zu öffnen (S. 115 f.). Chef auf dem Platz sei Y _________ gewesen, weil dieser die Schweiz gut kenne (S. 117). Die Beteiligten hätten in Brig Fr. 3'900.00 erbeutet, von denen er nichts wisse (S. 119). Dieser Beteiligte belastet Y _________ erneut erheblich. 2.13.4 B _________ bestätigt am 18. Januar 2018, sie seien zu fünft gewesen. Y _________ habe die Treppenhaustüre geöffnet und sei mit X _________ ins Geschäft eingedrungen. B _________ sei auch rein und wieder rausgegangen (S. 149). X _________ habe Kleider für seine Frau stehlen wollen. Er gibt später an, Y _________ habe das Geschäft nicht betreten (S. 150). Er, A _________ und Y _________ hätten geglaubt, es seien nur Fr. 250.00 gestohlen worden, welche zur Deckung der Unkosten verwendet würden (S. 151). B _________ erkennt auf aktenkundigen Fotos vom Vorfall Y _________, welcher auf der Strasse steht (S. 152 i.V.m. S. 164 ff.). Er erkennt ferner Y _________, A _________ und sich selbst, wie sie am 10. August 2017 in einem Baumarkt in Legnano an der Kasse Einbruchswerkzeuge einkaufen (S. 153 A. 65 ff. i.V.m. S. 171 ff.). Die Behauptung, bei diesem Vorfall sei es darum gegangen, Kleider für die Ehegattin von X _________ zu stehlen, erscheint unglaubwürdig, weil dazu nicht ein dermassen erheblicher Aufwand betrieben würde. Es fällt hier auf, dass Y _________ auch beim Einkauf von Einbruchswerkzeug beteiligt ist. Er ist mitnichten, wie in der Berufungsverhandlung behauptet (S. 2762), entschlossen gewesen, sich fortan nicht mehr an den Delikten zu beteiligen. 2.13.5 Y _________ erkennt sich selbst vor dem Geschäft N _________, welches sich in unmittelbarer Nähe zum C _________ befindet sowie im Baumarkt von Legnano (S. 682 i.V.m. 686 ff.). Y _________ bestätigt bei der Hafteröffnungseinvernahme vom
7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Brig (S. 1665). Er bestätigt in der Berufungserklä- rung, er sei im Fahrzeug geblieben und habe dort auf die Mitbeschuldigten gewartet. Er habe nicht mehr an den Aktivitäten der übrigen Mitbeschuldigten teilnehmen wollen, weil er keinen Anteil am Diebesgut erhalten habe (S. 2575). Der Betroffene hat auch gemäss Vorinstanz im Fahrzeug gewartet. Die aktenkundigen Fotos bestätigen allerdings die Anwesenheit von Y _________ vor 23:00 Uhr in der Briger Bahnhofstrasse in der Nähe des Kleidergeschäfts. Er ist somit nicht permanent im Lieferwagen geblieben, um dort
- 29 - auf seinen Einsatz zu warten. Der Angeklagte hat in diesem Fall nicht ins Geschäft ein- dringen müssen, zumal weitere Personen anwesend gewesen sind. 2.13.6 Y _________ hat bei diesem Einbruch das Einbruchswerkzeug beschafft, den Lieferwagen gefahren und sich vor dem Einbruch in der Bahnhofstrasse in der Nähe des Geschäfts aufgehalten. Ein zweites Eindringen zwecks Diebstahls von Kleidern ist ver- unmöglicht worden, weil die Beteiligten das Einbruchswerkzeug im Geschäft vergessen haben. Y _________ wäre sonst gemäss Modus Operandi zusätzlich als Chauffeur ein- gesetzt worden. Die Tatbeteiligung ist erheblich genug, um als mittäterschaftlich qualifi- ziert zu werden. 2.14 Vorfall vom 12. August 2017 im C _________ in Sitten (S. 2461 ff. E. 2.13) 2.14.1 X _________, Y _________, B _________, A _________ und E _________ sind am 12. August 2017 nach Sitten gefahren um dort in ein Modegeschäft einzubrechen. Y _________ ist anschliessend nach Italien zurückgekehrt. Die vier Beteiligten haben auf verschiedene Art versucht, ins Geschäft einzudringen. X _________ und eine weitere Person haben das Kaufhaus schliesslich betreten, nachdem es ihnen gelungen war, die Haupteingangstüre aufzubrechen. Deliktsgut sei nicht entwendet worden. 2.14.2 Y _________ gibt gemäss Berufungserklärung zu bedenken, seine Begleiter in Sitten zurückgelassen und erst nach der vermeintlichen Tat wieder abgeholt zu haben. Er sei von seinen Begleitern angelogen worden, sie hätten zwischenzeitlich nichts ge- macht (S. 2575). 2.14.3 X _________ gibt an, Y _________ sei seit dem Einbruch in Brig jeweils dabei gewesen. Er habe in Sitten freilich gefehlt, weil er die Miete des Fahrzeugs in Italien habe verlängern müssen, sei aber trotzdem am Fall beteiligt gewesen (S. 182). X _________ erklärt auch, warum die Beteiligten nach dem Einbruch in Brig nach Sitten gefahren seien. Sie hätten nämlich in Brig keine Kleider stehlen können und dies in Sitten nachholen wollen. Das Fahrzeug sei allerdings nur für einen Tag gemietet gewesen, weshalb Y _________ nach Italien habe zurückkehren müssen. Sie hätten ihm vom Diebesgut Geld überlassen, damit er die Miete verlängern könne. Er sei schliesslich mit einem Fiat zurückgekehrt (S. 658). Diese Version ist nachvollziehbar und passt ins bisherige Geschehen. Die Rückkehr mit einem kleineren Fahrzeug lässt sich mit dem Umstand begründen, dass mangels Beute kein Lieferwagen erforderlich gewesen ist. Die selbstbelastendere Version von X _________, man habe in Brig wegen des Verlusts von Werkzeug den Einbruch spontan abbrechen müssen und derlei in Sitten nachholen wollen erscheint glaubwürdig.
- 30 - 2.14.4 Y _________ bestreitet bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2018 eine Mitwirkung in Sitten (S. 1665). Y _________ bestätigt in diesem Zusammenhang, er habe die Betroffenen am 11. August 2011 nach Sitten gefahren und sei anschliessend nach Italien zurückgekehrt. Er habe mit ihnen gestritten und den Einbruch nicht ausüben wollen. Diese hätten ihn als Chauffeur einsetzen wollen. A _________ habe ihn ein oder zwei Tage später angerufen und gefragt, ob er sie abholen könne. Y _________ habe unter der Bedingung zugesagt, dass seine Kollegen keinen «Blödsinn» verursacht hät- ten. Er habe mit dem nichts mehr zu tun haben wollen (S. 642; vgl. auch S. 1665). Die Behauptung von Y _________, er habe sich von den kriminellen Aktivitäten losgesagt oder zurückziehen wollen, überzeugt, wie bereits ausgeführt, nicht. Diesfalls hätte er nämlich auch aufgehört, seine Partner im Ausland herumzufahren oder für diese Fahr- zeuge zu mieten. Y _________ behauptet am 7. März 2018, er habe bereits vor dem Einbruch in Brig mit den übrigen Beteiligten gestritten, weshalb sich diese zu ihm begeben hätten, weil sie sein Auto gebraucht hätten (S. 681 f.). Er habe nach dem Fall in Bern kein Geld erhalten und deswegen nicht mehr weiterhelfen wollen. Sie hätten ihn dann angerufen und zum Weitermachen überredet. Er habe sie gefragt, ob sie in Sitten etwas gemacht hätten, was diese verneint hätten. Er sei deswegen nach Sitten gefahren (S. 683). Er sei nicht nach Italien zurückgekehrt, um die Fahrzeugmiete zu verlängern, sondern habe das Au- tomobil zurückgebracht. Er habe ein paar Tage später erneut für A _________ ein Fahr- zeug gemietet, da dieser derlei nicht mehr habe tun dürfen (S. 684). 2.14.5 A _________ bestätigt die Abwesenheit von Y _________ bei diesem Vorfall (S. 120). Letzterer habe die Idee mit den Einbrüchen in der Schweiz gehabt (S. 121) und er habe erklärt, wo eingebrochen werde und wie man die Einbruchswerkzeuge nutzen solle. Y _________ habe einfach gesagt «Sion-Zentrum-C _________». Y _________ habe ihn zum Stehlen angestiftet (S. 123). Die Darstellung von Y _________, er sei unwissender Chauffeur gewesen, lässt sich auch mit Hilfe dieser Aussage widerlegen. A _________ belastet den Betroffenen auch für diesen Vorhalt schwer. 2.14.6 B _________ bestätigt am 18. Januar 2018, sie seien zu viert in Sitten gewesen und hätten dort in zwei Hotels sowie er selbst im Lieferwagen übernachtet. Die Polizei sei gekommen und sie hätten flüchten müssen (S. 147 ff.). 2.14.7 Y _________ hat keineswegs mit der deliktischen Tätigkeit aufhören wollen und hat bei diesem Einbruchsversuch als Chauffeur fungiert. Er hat den Entscheid, in Sitten einzubrechen, mitgetragen und er hätte auch einen Lieferwagen zum Abtransport der
- 31 - Kleider organisiert. Dieser Beteiligte musste aber zunächst das für den Einbruch in Brig gemietete Automobil zum Händler zurückschaffen, um die Vertragsdauer zu verlängern. Er wäre anschliessend wieder mit dem Lieferwagen nach Sitten zurückgekehrt, um seine Kollegen mit der Beute abzuholen. Letzteres ist mangels Erfolg nicht erforderlich gewe- sen, weshalb Y _________ seine Kollegen mit einem kleineren Automobil abgeholt und über die Grenze gefahren hat. Es liegt Gehilfenschaft zu einem versuchten Einbruchs- diebstahl vor. 2.15 Zusammenfassung Y _________ kritisiert, die Vorinstanz habe bei widersprüchlichen Aussagen primär auf die Aussage von X _________ abgestellt. Dies lässt sich aber gemäss obigen Ausfüh- rungen nachvollziehen, der Mitbeschuldigte hinterlässt einen ehrlicheren Eindruck, fer- ner lassen sich dessen Aussagen durch andere Beweismittel belegen. Die widerspre- chenden Äusserungen von Y _________ können unter diesen Umständen nicht mehr bestätigt bleiben. Die Vorhalte lassen sich wie folgt in einer Tabelle zusammenfassen: Da- tum Tatort Beteiligte Delikt- summe Schadens- summe 6.-9. Mai 2017 St. Gallen X _________ (1) / D _________ / E _________ / F _________ Fr. 147'412.40 Fr. 2'000.00 8.-9. Mai 2017 Chur X _________ (2) / F _________/ G _________ / E _________ / H _________ Fr. 96'650.98 Fr 1'000.00
22. Mai 2017 Brig X _________ (3) / Y _________ (1) / F _________/ E _________ Fr. 329'030.00 / Fr. 127.10 Schaden an Türe/Rahmen 24.-26. Mai 2017 St. Gallen X _________ (4)/ Y _________ (2) / G _________ / H _________/ F _________ Versuch Fr. 8'000.00
27. Mai 2017 Winterthur X _________ (5) / Y _________ (3) / F _________/ H _________ Fr. 230'516.60 Fr. 1'000.00
- 32 -
21. Juni 2017 Lausanne X _________ (6) / Y _________ (4) / D _________ / G _________ Fr. 30'000.00 - 26.-27. Juni 2017 Sitten X _________ (7) / Y _________ (5) Fr. 3'040.00 Fr. 59.90
5. Juli 2017 Bern X _________ (8) / Y _________ (6) / A _________ / D _________ Fr 106'208.66 Fr. 800.00 10.-11 Juli 2017 Sitten X _________ (9) / Y _________ (7) Versuch - 14.-15 Juli 2017 Neuenburg X _________ (10) / Y _________ (8) Fr. 47'860.00 (darin enthalten sind die Gegen- stände) Fr. 1'400.00
10. Au- gust 2017 Brig X _________(11) / Y _________ (9) / B _________ / A _________ Fr. 3'900.00 Fr. 600.00
12. Au- gust 2017 Sitten X _________ (12) / B _________ / A _________ / E _________ Y _________ (10) hat die Betroffe- nen nach Sitten gefahren und spä- ter abgeholt Versuch Fr. 789.00
18. Au- gust 2017 Luzern X _________ (13) / B _________ / A _________ Fr. 319'128.50 Fr. 312.00 Eine andere Tabelle ist im Polizeibericht (S. 10) enthalten.
3. Subsumtion 3.1 3.1.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die juristischen Qualifikation auf die recht- lichen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (Diebstahl: S. 2466 E. 3.1.1; Gewerbs- mässigkeit S. 2467 E. 3.1.2; Bandenmässigkeit S. 2467 E. 3.1.3; Versuch S. 2468 E. 3.1.4; Sachbeschädigung S. 2468 E. 3.2; Hausfriedensbruch S. 2468 E. 3.3). Die rechtlichen Ausführungen sind – grundsätzlich – nicht in Frage gestellt worden.
- 33 - 3.1.2 Zwei oder mehrere Täter müssen sich mit dem ausdrücklich oder konkludent ge- äusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Diebstähle zusammenzuwirken (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., Zürich 2022, N. 15 zu Art. 139 StGB). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (Bundesgerichtsurteil 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt. Der Tä- ter muss die Tat erstens bereits mehrfach begangen haben, zweitens in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). 3.2 3.2.1 Aus obiger Tabelle (vgl. E. 2.15) lässt sich die Anzahl der Einbrüche resp. Einbruchsversuche (X _________: 13 / Y _________ 10) innert ca. 3 Monaten / 2.5 Monaten in der gesamten Schweiz ersehen (S. 2469 E. 3.4.1). Der Sachschaden beläuft sich auf rund Fr. 18'000.00 / 14'000.00. Der Deliktsbetrag beläuft sich bei X _________ auf rund 1.3 Mio., der bestätigte Gewinn liegt bei Fr. 20'000.00 (S. 2470 E. 3.4.2.1). Der Deliktsbetrag beläuft sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 4.2.2), bei Y _________ auf Fr. 700'000.00. Dieser gibt in der Berufungsverhandlung an, 5'420.00 verdient zu haben (S. 2766). Es ist unlogisch, dass Y _________ bei einer Vielzahl von Einbrüchen mitwirkt, ohne angemessen an der Beute zu partizipieren. Die Version von X _________, das Deliktsgut, zumindest soweit es um Kleider gegangen ist, sei jeweils unter den An- geklagten gleichmässig aufgeteilt worden, ist nachvollziehbarer. Y _________ hat weni- ger Einbrüche verübt und ist – in dubio pro reo – von seinen Mittätern nicht immer über die gesamte Beute orientiert worden. Das Kantonsgericht geht aber davon aus, Y _________ habe in den 2.5 Monaten mindestens Fr. 10'000.00 verdient, was ein an- sehnliches Einkommen darstellt. Sogar die von Y _________ zugegebenen Einnahmen
- 34 - von Fr. 5'420.00 würden ausreichen, in Italien einen erheblichen Anteil der monatlichen Lebenshaltungskosten für diese Zeitdauer zu decken. Allein diese Zahlen weisen auf ein bandenmässiges und gewerbsmässiges Handeln hin. 3.2.2 Zur internen Organisation der Gruppe kann gestützt auf die Aussagen der Berufungskläger und weiterer Beweismittel Folgendes festgehalten werden: X _________ und Y _________ bestätigten beide, sich vor oder beim Einbruch in Brig kennengelernt zu haben (S. 182 und S. 218). Man treffe sich dazu, laut X _________, in Italien in einer Bar, wo sich Personen aufhielten, die stehlen wollten. Viele Rumänen würden sich dort aufhalten (S. 655). Y _________ gibt an, er habe einem Kollegen geschildert, Geld zu brauchen. Jener habe anschliessend den Kontakt zu X _________ hergestellt (S. 218). X _________ gibt am 22. Januar 2018 an, Y _________ sei ab Brig grundsätzlich bei sämtliche Einbrüchen dabei gewesen. Er erklärt, wie sich die Mitglieder der Gruppe kennen und wer wann anwesend gewesen sei (S. 182 ff.). Eine Tabelle im Polizeibericht (S. 10) zeigt die unterschiedliche Zusammensetzung der Gruppe auf, jede der darin er- wähnten neun Personen, alles gleiche Staatsbürger, hat an mindestens drei von drei- zehn Vorfällen teilgenommen. Die Akten enthalten eine Aufstellung der Fahrzeugmieten und der gefahrenen Kilometer (S. 1504 f). Die Automobile seien laut Y _________ in Italien gemietet worden, um die Einbrüche zu begehen (S. 1665). Die Miete sei mit dem Delikterlös bezahlt worden (S. 2718). Y _________ gibt an, wie er immer alleine den Lieferwagen gefahren hat (S. 425), was in dieser Absolutheit gemäss obigen Ausführungen nicht vollumfänglich, aber für die Mehrzahl von Fällen zutrifft. X _________ will den beteiligten die Unwahrheit erzählt haben, indem er behauptet hat, sein Fahrausweis sei ihm abgenommen worden. Er habe stattdessen nie über einen solchen verfügt (S. 602). Y _________ hat mit seinen Chaufferdiensten schon nur deshalb einen wichtigen Beitrag geleistet, weil X _________ nicht über den erforderlichen Fahrausweis verfügt hat. Y _________ hat mit dieser Hand- lung jeweils ein beachtliches Risiko für den Rest der Gruppe übernommen. Y _________ erwähnt im Übrigen einen weiteren Einbruch in ein Brillengeschäft, der jedoch abgebrochen worden war, als die Beteiligten darin eine schlafende Person ent- deckt hatten. Y _________ will X _________ zum Abbruch überredet haben. Sie hätten vorgängig versucht, in ein weiteres Optikergeschäft einzubrechen (S. 641). Diese Aus- sage belegt Einflussnahmen von Y _________ beim Vorgehen. Gleiches ergibt sich,
- 35 - wenn Y _________ nicht alle Kleider aus dem Einbruch in Lausanne mit seinem Fahr- zeug über die Grenze transportieren will, worauf zunächst eine Triage erfolgt (S. 457). Y _________ gibt ferner an, X _________ habe bei einem Einbruch die Kasse mitneh- men wollen. Dieser sei nicht normal im Kopf. Der Gegenstand sei viel zu gross und darin sei kein Geld aufbewahrt (S. 640). Solche Äusserungen und Überlegungen erfolgen nicht von einem unerfahrenen Gehilfen, der hauptsächlich als Chauffeur fungiert, sondern von einer mitspracheberechtigten Person. Y _________ relativiert auch gemäss dieser Über- legung seine Tatbeteiligung wahrheitswidrig. Sie seien, laut Y _________, vor dem Einbruch in Winterthur in einem Haus gewesen und hätten dann einen Anruf erhalten. X _________ habe gesagt, sie würden nun gehen und so sei es gewesen (S. 421). Die Beteiligten haben sich also nicht nur für die Einbrü- che zusammengefunden, sondern bereits im Ausland Zeit miteinander verbracht (S. 425). F _________ erwähnt ein Haus in Deutschland, in welchem mehrere Mitglieder der Gruppe zusammengewohnt hätten (S. 1941). Sie hätten, laut Aussage von X _________ in der Berufungsverhandlung, auch ausserhalb der Einbrüche Zeit mitei- nander verbracht (S. 2717). X _________ gibt an, die Kosten für Mittagessen seien jeweils in abwechselnder Rei- henfolge von einer Person beglichen worden (S. 189). Das zeigt Umgangsregeln aus- serhalb der deliktischen Tätigkeit. Die Kommunikation verlaufe, laut X _________, über Facebook. Sie würden oft die Telefonnummer auswechseln (S. 202). Y _________ gibt hingegen an, jeweils die gleiche italienische Nummer zu verwenden (S. 328). X _________ gibt an seiner Befragung vom 17. November 2017 an, Y _________ am Tag vor der Verhaftung zum letzten Mal gesehen zu haben (S. 81). Letzterer gesteht in der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Februar 2008, er habe das Automobil für den Einbruch vom 17. August 2017 gemietet. Es sei von den anderen für die Fahrt nach Luzern mitgenommen worden (S. 1665). Die Berufungskläger sind mithin bis zur Verhaf- tung miteinander in Kontakt gestanden, ein Abbruch der Beziehungen wegen irgendwel- cher Streitigkeiten liegt nicht vor. gerade dieser Umstand führt vor Augen, dass sich Y _________ nicht aus seiner kriminellen Aktivität zurückgezogen hat. 3.2.3 Beide Beschuldigte sind im Tatzeitraum keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach- gegangen (S. 2356 und S. 1164). Sie haben mithin von der illegalen Tätigkeit gelebt. Folgende Äusserungen bestätigen den Wunsch, mit dem Deliktsgut einen wichtigen Teil des Lebensunterhalts verdienen zu wollen:
- 36 - X _________ habe bemerkt, dass das Stehlen sehr lukrativ sei (S. 203). Jeder habe, laut X _________, seinen Anteil an den Kleidern selbst verkauft und den Gewinn behalten können. Er habe eine Arbeit in Spanien für mindestens EUR 2'000.00 gehabt, aber festgestellt, dass sich seine Kollegen Luxusgüter hätten leisten können. Er habe bei seinem ersten Einbruch EUR 16'000.00 verdient und sich gefragt, warum er überhaupt arbeiten solle, wenn er so leicht Geld verdienen könne (S. 300). Er habe durch die Einbrüche in der Schweiz zwischen Fr. 25'000.00 bis Fr. 30'000.00 eingenommen. Er habe von Mai bis zur Verhaftung nach Abzug von Spesen rund Fr. 20'000.00 erlangt (S. 301). X _________ gibt an der Berufungsverhandlung an, das Diebesgut sei anteilsmässig gleich aufgeteilt worden. Er habe nicht mehr bekommen als alle anderen, habe aber nicht beobachtet, wie die anderen ihre Anteile aufgeteilt hätten (S. 2718). Das Geld aus den Einbruchsdiebstählen sei immer Cash unter den Beteiligten verteilt worden (S. 204). Y _________ gibt an, er habe in Italien geklagt, keine Arbeit zu finden, worauf ihm ein Bekannter gesagt habe, er wüsste jemanden, der einen Chauffeur suche. Der Kontakt zu X _________ sei so zustande gekommen (S. 332). Y _________ gibt am 18. April 2018 an, er habe die Einbrüche begangen, weil er Geld gebraucht habe (S. 221). 3.2.4 Weitere Ausführungen bestätigen, dass sich die Beteiligten nicht spontan und ungeplant für Einbrüche zusammengetan haben, sondern durchaus organisatorische Vorkehren vor, während und nach dem Delinquieren getroffen haben: Sie hätten, laut X _________, Einbrüche in der Schweiz verübt, weil man hier angeblich einfacher einbrechen könne und man weniger lange im Gefängnis festgehalten werde (S. 203 und S. 298). X _________ habe EUR 2'000.00 investieren müssen, um einen Einbruch in Brig zu machen (S. 300). Sie hätten, laut X _________ bei den Einbrüchen in jedem Fall Handschuhe getragen, welche sie gleichzeitig mit den Abfallsäcken gekauft hätten. Sie hätten dies von Fall zu Fall gemacht. Das Material, die Handschuhe usw. hätten sie zur Entsorgung mit dem Deliktsgut nach Rumänien verschickt, wo es entsorgt worden sei (S. 297; vgl. auch S. 657). Die Beteiligten hätten, laut X _________, nach dem Eindringen in die Verkaufslokale an den Kleiderregalen gerüttelt um zu prüfen, ob ein Alarm ausgelöst werde. Sie hätten
- 37 - anschliessend vor dem Geschäft gewartet um zu prüfen, ob jemand komme. Die übrigen Beteiligten würden sich im Umkreis aufhalten. Es werde auch später niemand kommen, wenn innert 30 Minuten niemand alarmiert worden sei (S. 87). X _________ und er hätten beim Einbruch in Neuenburg den Schaufensterpuppen die teure Kleidung abgenommen und durch günstigere Kleidung ersetzt, damit die Polizei nicht sofort sehe, was im Geschäft passiert (S. 640). Die Täter sind bereit, Aufwand zu betreiben, um die Vorfälle länger versteckt zu halten. Sie würden bei einer Entdeckung flüchten. Sie wüssten, dass man in solchen Fällen am besten abhaut. Sie würden niemals Personen angreifen, weil man dafür zu lange im Gefängnis sitzen müsste. Sie hätten im Voraus vereinbart, dass alle einfach wegrennen würden, wenn etwas ungeplant dazwischenkomme. Sie würden das Fahrzeug beim Ge- schäft parkieren und die Säcke in aller Ruhe einladen. Sie würden dies immer so ma- chen. Passanten, die sie bemerkten, würden meinen, sie seien dort am Arbeiten. Falls jemand nachfragt, würden sie die Säcke ausladen, damit man denkt, sie würden Material liefern (S. 658). Solche im Voraus diskutierte Verhaltensweisen belegen eine bemer- kenswerte und zielgerichtete Planung. Y _________ habe, laut X _________ beim ersten Einbruch die Grenze zu Italien noch nicht so gut gekannt, weshalb sie beim ersten Mal nicht nach Italien geflohen seien. Y _________ habe aber Erfahrung gesammelt und später die geeigneten Grenzüber- gänge gekannt (S. 298). Sie würden die Schweiz immer über unbewachte Grenzstellen verlassen, weil sie ja Diebesgut mitführten (S. 659). Sie seien laut X _________ nicht dumm, wenn sie etwas stehlen würden, wüssten sie, welche Kleider welchen Wert hätten (S. 296). 3.2.5 Die Anzahl Vorfälle, die Menge der gemeinsamen Einbrüche, die Kadenz, die or- ganisatorischen Vorkehren vor, während und nach dem Delikt, aber auch innerhalb der Gruppe, die Aufteilung der Beute sowie deren Wert belegen sowohl ein banden- wie ein gewerbsmässiges Vorgehen.
4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen 4.1.1 Das Kantonsgericht kann auch in Bezug auf die Strafzumessung auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 2472 E. 4.1). Der Strafrahmen für den ban- denmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
- 38 - unter 180 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die in der Berufungserklärung (S. 2581) und im angefochtenen Urteil (S. 2474 E. 4.5) von Y _________ postulierte Auffassung, das Recht aus dem Jahr 2017 ermögliche für den bandenmässigen Diebstahl eine Höchststrafe von 3 Jahren ist unzutreffend. 4.1.2 Es ist, aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, im theoretischen Teil zum Straf- mass Folgendes zu ergänzen: Das Gericht hat nach der Rechtsprechung angesichts der einschneidenden Konsequen- zen des unbedingten Vollzugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht über- schreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum bedingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teil- bedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraus- setzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Freilich ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung bei der Festlegung der Strafe deren Wirkung auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts am Grundsatz, die Vollzugsform durch die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt ohnehin für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbedingten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu
- 39 - beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Straf- anteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafan- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). 4.2 Beanstandungen der Berufungskläger 4.2.1 Die Beschuldigten kritisieren, eine etwaige Gehilfenschaft oder die Versuche hätten bei der Strafzumessung strafmildern berücksichtigt werden müssen. Die Vo- rinstanz hat jedoch in Bezug auf die banden- und gewerbsmässig begangene Einbruchs- serie korrekterweise das Bundesgerichtsurteil 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2 sowie den Basler Kommentar (4. A., N. 136 zu Art. 139 StGB) zitiert, wonach für sämtli- che gewerbs- und bandenmässig begangenen Taten eine Einsatzstrafe festgesetzt wer- den kann, wobei diesfalls der vorgegebene Strafrahmen zu beachten sei (S. 2473 f. E. 4.4). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Jahr 2019 bestätigt (Bundesge- richtsurteil 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Der Versuch geht dies- falls im entsprechenden, vollendeten Delikt auf (BGE 123 IV 117; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbe- stimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., 2022, N. 14 zu Art. 137 StGB) was auch für die Gehilfenschaft gelten muss. Es liegen für beide Beschuldigten mehrere mit- täterschaftlich begangene, vollendete Diebstähle vor, die Bestandteil der qualifizierten (gewerbsmässigen / bandenmässigen) Straftat bilden. Deren Einsatzstrafe ist, weil ein Teil gehilfenschaftlich oder versucht begangen worden ist, nicht zwingend zu mildern. 4.2.2 Die Beschuldigten kritisieren weiter die Kalkulation der Deliktsbeträge: Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schaden muss im Rahmen der Strafzumessung daher nicht exakt beziffert werden. Es reicht, um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, aus, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenord- nung ausgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn es das Gericht für die Strafzu- messung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme belässt (Bundesgerichtsurteil
- 40 - 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat im Übrigen festge- stellt, es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn der Deliktsbetrag nicht genau beziffert werde, wenn eine Vorinstanz von unrechtmässigen Zahlungen in Millio- nenhöhe ausgeht (Bundesgerichtsurteilt 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 6.1.4). Grundsätzlich bestimmt sich der Deliktsbetrag nach dem Marktwert der Ware und damit dem Verkaufswert (Urteil des Zürcher Obergerichts SB200306 vom 4. März 2021 E. 6.12; Urteil des Zürcher Obergericht SB150060 vom 7. Mai 2015 E. 4.4; vgl. zur Bemes- sung: BGE 116 IV 190). Der Schaden kann im Rahmen eines Strafverfahrens regelmäs- sig nicht exakt festgestellt werden. Schätzungen sind somit unvermeidbar (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2). X _________ hat in der Hauptverhandlung den Verkaufswert des Diebesguts auf 1.3 Mio. bestätigt. Y _________ stört sich in der Berufungserklärung an der Kalkulation des Deliktbetrags und verweist darauf, nicht der Verkaufswert, sondern der Einkaufswert müsse als Deliktsumme beachtet werden. Dieser betrage bei der I _________ Fr. 118’989.00, während der Verkaufswert bei Fr. 329'030.00 liege (S. 2757). Die Deliktssumme stütze sich jeweils auf die Verkaufswerte und solle auf einen Drittel der Verkaufspreise gekürzt werden (S. 2770 f.). Dies trifft gemäss obiger Rechtsprechung nicht zu. Das Kantonsgericht schätzt den Deliktsbetrag (i.S. Y _________) unter Beachtung obiger Ausführungen und des Geständnisses von X _________ im vorliegenden Fall auf mindestens Fr. 700'000.00. Wichtiger scheint in diesem Zusammenhang ohnehin, dass auch dieser Beschuldigte auf ein möglichst wertvolles Diebesgut hingearbeitet hat und innerhalb von zweieinhalb Monaten banden- und gewerbsmässig Kleider mit einem ho- hen sechsstelligen Verkaufswert gestohlen hat. 4.2.3 Vorstrafenlosigkeit und stabile Verhältnisse sind bei der Strafzumessung höchs- tens in Ausnahmefällen positiv zu werten (Mathys, a.a.O., N. 390). Beide Beschuldigte (a.M. Y _________, S. 2771, vgl. aber S. 2781) sind vorbestraft. Sie fallen nicht durch ihre Gesetzestreue auf, weshalb kein Grund ersichtlich ist, im vorliegenden Fall aus- nahmsweise die Vorstrafenlosigkeit oder die stabilen Verhältnisse zu beachten, um die Strafe zu reduzieren. 4.2.4 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die Täterin zur Tataufdeckung über ihren eigenen Tatanteil
- 41 - hinaus beiträgt (Bundesgerichtsurteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Das Aus- sageverhalten von Y _________ ist gemäss obigen Ausführungen zurückhaltend. Er ver- sucht seinen Tatbeitrag zu minimieren. Dessen Geständnis kann mithin, soweit es über- haupt vorliegt, nicht zu seinen Gunsten strafmindernd beachtet werden. 4.2.5 Die Betroffenen haben aus Kalkül die «Konfrontation mit Leuten» (S. 2771) ver- mieden. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass die Strafe bei einem Raub deutlich höher ausfallen würde (S. 658), weshalb sie gemäss obigen Ausführungen vereinbart hätten, zu fliehen. Solche Gedankengänge beweisen ein berechnendes Verhalten, die Beschul- digten haben aus Taktik und nicht aus Rücksicht vor Drittpersonen Konflikte mit etwaigen Opfern gescheut und deswegen die Einbrüche entsprechend konzipiert. Das Kantons- gericht kann die Sanktion gestützt auf solche Überlegungen nicht mindern. 4.2.6 Umstände, die geeignet sind, sich negativ auf die Entwicklung eines Jugendlichen auszuwirken und erlauben, für die spätere Straffälligkeit ein grösseres Mass an Ver- ständnis aufzubringen, können unter dem Begriff «schwierige Jugend» zusammenge- fasst werden. Es obliegt dem richterlichen Ermessen, ob derlei in einem konkreten Fall die Strafzumessung beeinflusst. Sie kann dies auf jeden Fall nur geringfügig tun und eine Reduktion umso zurückhaltender vornehmen, je älter der Täter wird (Mathys, Leit- faden Strafzumessung, 2. A., S. 148 f.). Die in der Berufungserklärung vorgelegte Biografie (S. 2767) des 2017 mehr als 30 Jahre alten Y _________ erscheint nicht der- massen problematisch als dass sie sich zu seinen Gunsten strafmindernd auswirkt. Aktenkundige Fotos (S. 1300 f.) erwecken ebenso nicht den Eindruck einer desolaten Situation, in welcher sich der Berufungskläger befunden hätte und welche aus seiner schwierigen Jugend herrührt. 4.2.7 Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwaige Versicherungsleistungen gegenüber den Opfern dazu führen sollten, die Strafe zugunsten der Täter zu mindern. 4.2.8 Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, einen Strafprozess mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschul- digte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Das Gericht hat in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich die Dauer als angemessen
- 42 - erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schul- digsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Es ist für sich allein noch nicht zu beanstanden, wenn der Prozess aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist von der Vorinstanz bestätigt worden (S. 2473 E. 4.3; S. 2476 E. 4.6.2 in fine; S. 2477 E. 4.7.3 in fine). Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob die entsprechende Reduktion angemessen ist (vgl. hiernach E. 4.3 f.). 4.2.9 Art. 139 StGB (Diebstahl), Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) und Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) statuieren als Strafart die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeits- prinzip. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Für den überschneidenden Bereich von drei bis 180 Tagen regelt Art. 41 StGB das Verhältnis von Geldstrafe zur Freiheitsstrafe. Aus dem Wortlaut ergibt sich, vor und nach der Revision die Geldstrafe vorzuziehen ist und deshalb als Regelsanktion zu gelten hat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 471; vgl. auch BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 4.3). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begrün- den (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Wahl der Strafarten richtet sich bei Delikten, bei denen verschiedene Strafarten angedroht werden, primär nach dem Verschulden und sekundär nach den täterbezogenen Aspekten. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; mit Hinweisen). Es berücksichtigt dabei, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Bundesgerichtsur- teil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
- 43 - Der qualifizierte Diebstahl ist zweifellos mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die beiden anderen Straftaten, die im Zuge der Einbrüche mehrfach begangen worden sind, könnten auch mit einer pekuniären Sanktion geahndet werden. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, warum in casu einzig Freiheitsstrafen in Frage kommen und derlei ist gemäss Anträgen der Beschuldigten nicht hinterfragt worden. 4.2.10 Die Verteidigung hat schliesslich richtigerweise erkannt, dass keine Zusatzstrafe zu den im Ausland ergangenen Urteilen ausgefällt bzw. die im Ausland ausgesproche- nen Strafen nicht angerechnet werden können (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.2). 4.3 Strafzumessung X _________ 4.3.1 Es ist bei der Fixierung der Einsatzstrafe festzustellen, dass das bandenmässige Vorgehen nach Art. 139 Abs. 3 StGB eine Sanktion zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (120 Monate) ermöglicht. Die von X _________ vollzogenen Delikte sind oben aufgeführt; es liegen 13 Taten in der gesamten Schweiz vor, die während ungefähr 3 Monaten begangen wurden. Die zugestandene Deliktsumme liegt bei mehr als 1 Mio. Franken, wobei es sich hier, wie erwähnt, um den Verkaufswert des Diebesguts, haupt- sächlich Kleidungsstücke, handelt. Der tatsächlich erzielte Gewinn, rund Fr. 20'000.00, ist in Anbetracht des Schadens und vergleichbarer Fälle eher niedrig, auch wenn er ei- nem Monatseinkommen von mehr als Fr. 6'000.00 entspricht. X _________ hat bei sämt- lichen hier zur Diskussion stehenden Delikten teilgenommen und seine Vorkenntnisse einfliessen lassen, indem er z.B. zumeist selbst in die Geschäfte eingedrungen ist. Es liegt, neben der bandenmässigen auch eine gewerbsmässige Tatbegehung vor. Beim Vergleich mit anderen möglichen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen fällt, zusammengefasst, eine hohe Deliktsumme, ein eher niedriger Gewinn, eine eher kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit und eine mittlere Kadenz an Straftaten auf. X _________ gibt in der Berufungsverhandlung zu bedenken (S. 2749), drei Einbrüche seien abgebrochen worden. Dies ist allerdings nicht freiwillig geschehen. Die Versuche sind relativ weit fortgeschritten gewesen. Das Gericht hat, insgesamt gesehen, bei X _________ von einer fast mittleren objektiven Tatschwere für die bandenmässige Tat- begehung auszugehen. Es rechtfertigt sich, da auch ein gewerbsmässiges Vorgehen vorliegt, wegen dieses objektiven Verschuldens und beim vorliegenden Strafrahmen, die Sanktion auf 4 Jahre zu fixieren (48 Monate). Die Täter haben beachtliche Anfahrtswege auf sich genommen und bewusst Geschäfte mit hochwertiger Markenkleidung ausge- sucht. Sie haben meistens Transportfahrzeuge im Ausland gemietet. Die Verwertung des Deliktguts hat erneut Aufwand verursacht, da dieses ins Ausland transportiert und
- 44 - schliesslich veräussert worden ist. Es hat eine Vorgehensweise bestanden, wie agiert worden wäre, wenn die Betroffenen beim Beladen des Lieferwagens von Passanten beobachtet worden wären. Gerade Letzteres spricht für ein raffiniertes und kaltblütiges Vorgehen. Die Täter sind hingegen wiederholt beim Einbrechen gefilmt worden, was e- her plump erscheint. X _________ gibt andererseits zu bedenken, sie würden immer Sturmhaben anziehen, wenn Videokameras vorhanden seien (S. 296). Die Einbruchs- werkzeuge sind nicht dermassen ungewöhnlich, aber bei jeder Straftat neu beschafft und anschliessend vernichtet worden. Die Täter haben keine Waffen transportiert. Seine Motivation zum kriminellen Handeln hat laut X _________ in der Feststellung gelegen, wie leicht man mit Diebstählen Geld verdienen kann. Dies habe ihn schliesslich dazu bewogen, seine legale Arbeit aufzugeben. Das Geld nutzte der Beschuldigte u.a. für Glücksspiele (S. 204). Respekt vor fremdem Eigentum liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwerde ist unter diesen Umständen im Vergleich mit anderen Fällen von banden- mässiger und geschäftsmässigen Diebstählen als Mittel zu bezeichnen. Eine Herabset- zung der Sanktion rechtfertigt sich wegen der subjektiven, mittleren Tatschwere nicht, eher noch eine leichte Erhöhung. Der Beschuldigte hat die Taten im Verlauf der Befra- gungen leichter gestanden und nicht versucht, die Schuld den übrigen Beteiligten zuzu- schieben. Er hat vor Kantonsgericht sein Bedauern für sein Handeln zur Kenntnis gebracht. Dies könnte als Reue verstanden werden. Es fällt andererseits auf, dass der Angeklagte bereits vorgängig in Spanien kriminell aktiv gewesen ist. Kleiderdiebstähle in Italien werden in der Befragung vom 17. November 2017 gestanden (S. 82). Der Be- schuldigte hat ausserdem nach seiner Haftentlassung in der Schweiz resp. Deutschland mit Diebstählen in Österreich fortgefahren und ist auch dort zu einer mehrjährigen Haft- strafe verurteilt worden. Ernsthafte Wiedergutmachungsversuche sind nicht ersichtlich. Die im Spätsommer 2017 eröffnete Strafuntersuchung umfasst 13 Tathandlungen mit einer Vielzahl von Beschuldigten, die in unterschiedlichem Ausmass gestanden haben. Es liegt sowohl ein interkantonaler wie auch ein internationaler Bezug vor, was den Prozess verzögert hat. Das Verfahren hat aber, nachdem die Beschuldigten einvernom- men worden waren, insgesamt zu lange gedauert und zwar in einem Ausmass, das eine höhere Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die Täterkomponente, im angefochtenen Urteil in E. 4.6.3 umschrieben (S. 2476), rechtfertigt unter Beachtung der Erhöhungs- und Mil- derungsgründe, insgesamt eine Herabsetzung der Sanktion um 15 %. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Verschuldens auf 40 Monate (48 Monate - gerundet 15%) zu fixieren. Diese Einsatzstrafe ist wegen der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu asperieren. Die einzelnen Sachbeschädigungen und die einzelnen Hausfriedensbrüche
- 45 - resp. Versuche sind oben umschrieben. Die Schadenssummen fallen bei jeder einzelnen Straftat im Vergleich mit anderen Sachbeschädigungen vergleichsweise niedrig aus, wobei das Ausmass des angerichteten Schadens die Betroffenen nicht interessiert hat. Diese haben den Schaden jeweils vorsätzlich verursacht, Ziel ist gewesen, zum Diebes- gut zu gelangen. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die 13 Sachbeschädigung eine Asperation von 6.5 Monate angenommen, was pro Tathandlung einen halben Monat ergibt und damit im untersten Bereich des Strafrahmens (Maximalsanktion pro Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB: 3 Jahre) liegt. Die Hausfriedensbrüche haben, soweit das Delikt vollendet gewesen ist, teils mehrere Stunden gedauert. Letzteres wäre hinsichtlich der objektiven Tatschwere nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Sie sind vorsätzlich begangen wor- den, auch wenn sie Mittel zum Zweck des Diebstahls dargestellt haben. Die vorinstanz- liche Asperation von 3.5 Monaten erscheint erneut als nicht zu hoch fixiert, zumal der Strafrahmen bis 3 Jahre geht (vgl. Art. 186 StGB). Es wäre in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob einzelne Sanktionen für mehrstündige Tatbegehungen nicht auf- grund der objektiven Tatschwere zu erhöhen wären. Die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 50 Monaten erscheint unter die- sen Umständen als angemessen. 4.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur unbedingten Strafe und zur Anrechnung der Untersuchungshaft sind nicht angefochten worden, sofern der Strafrahmen nicht deutlich korrigiert wird (S. 2477 f. E. 4.7.3). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Kreisgericht bei der Anrechnung der Untersuchungshaft für 284 Tage (18. August 2017 bis 17. Mai 2018 [S. 1820; S. 1869; S. 1822: Eine zeitgleich erfolgte neue Verhaftung ist wegen eines aus Deutschland erfolgten Auslieferungsbegehrens rechtshilfeweise ange- ordnet worden und muss der dortigen Freiheitsstrafe angerechnet werden]) verrechnet haben soll. 4.4 Strafzumessung Y _________ 4.4.1 Es ist bei der Fixierung der Einsatzstrafe erneut festzustellen, dass das banden- mässige Vorgehen nach Art. 139 Abs. 3 StGB eine Sanktion zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (120 Monate) ermöglicht. Die von Y _________ vollzogenen Delikte sind oben aufgeführt, es liegen 10 Vorfälle in der gesamten Schweiz vor, die sich während ungefähr 2.5 Monaten ereignet haben. Die bestrittene Deliktsumme liegt bei rund 0.7 Mio. Franken, wobei es sich hier, wie erwähnt, um den Verkaufswert des Diebesguts, hauptsächlich Kleidungsstücke, handelt. Der tatsächlich erzielte, wiederum nicht
- 46 - vollständig gestandene Gewinn, rund Fr. 10'000.00, ist in Anbetracht des Schadens und vergleichbarer Fälle eher niedrig, auch wenn er einem Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 entspricht. Y _________ ist im Rahmen der Deliktserie von X _________ eingeführt worden und hat nach seinem Einstieg an einer Vielzahl von Taten mit dem zweiten Berufungskläger teilgenommen. Er ist gemäss obigen Ausführungen nicht im- mer selbst in die Geschäfte eingebrochen, hat aber mit dem Einladen und dem Transport der Ware über die Grenze regelmässig eine wichtige Aufgabe erfüllt. Seine Kooperation vom 12. August 2017 stellt Gehilfenschaft dar. Es liegt, neben der bandenmässigen auch eine gewerbsmässige Tatbegehung vor. Beim Vergleich mit anderen möglichen banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen fällt, zusammengefasst, eine hohe Delikt- summe, ein eher niedriger Gewinn, eine eher kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit und eine mittlere Kadenz an Straftaten auf. Es kann wiederum festgehalten werden, dass die unvollendeten Einbrüche nicht freiwillig abgebrochen worden sind. Die Berufungsinstanz hat, insgesamt gesehen, bei Y _________ von einer fast mittleren objektiven Tatschwere für die bandenmässige Tatbegehung auszugehen. Diese ist aber geringer als diejenige von X _________. Es rechtfertigt sich, da auch ein gewerbsmässiges Vorgehen vorliegt, aufgrund dieses objektiven Verschuldens und beim vorliegenden Strafrahmen, nach ei- nem Vergleich mit der Einsatzstrafe für X _________, die Sanktion auf 3 Jahre zu fixie- ren (36 Monate). Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die subjektive Tatschwere auf die Ausführungen i.S. X _________ verweisen und zur Motivation ergänzen, Y _________ habe mit dem Einbrechen finanzielle Probleme lösen wollen. Es stellt sich allerdings die Frage, warum er nicht bereits 2017 sein Einkommen mit legaler Arbeit hätte verdienen können, zumal ihm dies laut Berufungserklärung und deponierten Bele- gen zum jetzigen Zeitpunkt gelingt (S. 2723 ff.). Respekt vor fremdem Eigentum liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwerde ist unter diesen Umständen im Vergleich mit an- deren Fällen von bandenmässiger und geschäftsmässigen Diebstählen als Mittel zu be- zeichnen. Eine Herabsetzung der Sanktion rechtfertigt sich wegen der subjektiven, mitt- leren Tatschwere nicht. Der Beschuldigte hat die Taten im Verlauf der Befragungen we- niger gestanden und versucht, die Hauptschuld den übrigen Beteiligten zuzuschieben. Der Verteidiger hat seinem Klienten die Möglichkeit des Einforderns eines freien Geleits erklärt. Die Kosten einer Zugfahrt O _________ – Sitten befinden sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Die Rechtfertigungen dieses Beschuldigten, er befürchte eine er- neute Inhaftierung oder die Kosten seien zu hoch, weshalb er nicht an der Berufungs- verhandlung teilnimmt, sind unglaubwürdig. Die Bemerkung gemäss E-Mail vom
4. November 2022 «I dont need any other problems in my life» (S. 2723) zeigt auf, dass sich der Beschuldigte freilich für seine Zukunft einsetzt, aber dem Ausmass seiner kriminellen Vergangenheit sowie dem Ausgleich für verursachtes Unrecht zu wenig
- 47 - Achtung schenkt. Ernsthafte Wiedergutmachungsversuche sind nicht ersichtlich. Es kann in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Ausführungen zu X _________ verwiesen werden. Die Täterkomponente, im angefochtenen Urteil in E. 4.7.3 umschrieben (S. 2477), rechtfertigt unter Beachtung der Erhöhungs- und Milde- rungsgründe, insgesamt eine Herabsetzung der Sanktion um 15 %. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Verschuldens auf 30 Monate (36 Monate - gerundet 15%) zu fixie- ren. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu asperieren. Die einzelnen Sachbeschädigungen und die einzelnen Hausfriedensbrü- che resp. Versuche sind oben umschrieben. Die Schadenssummen fallen bei jeder ein- zelnen Straftat im Vergleich mit anderen Sachbeschädigungen vergleichsweise niedrig aus, wobei das Ausmass des angerichteten Schadens die Betroffenen nicht interessiert hat. Diese haben den Schaden jeweils vorsätzlich verursacht, Ziel ist gewesen, zum Diebesgut zu gelangen. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf obige Ausfüh- rungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die 10 Sachbeschädigung eine Aspe- ration von 6 Monaten angenommen (S. 2477 E. 4.7.2), was pro Tathandlung etwas mehr als einen halben Monat ergibt. Dies erscheint, im Vergleich mit X _________ (6.5 Monate), als ein wenig zu hoch angesetzt. 4 Monate reichen, auch unter Beachtung der unterschiedlichen Tatbeiträge bei den Sachbeschädigungen, aus. Es kann in Bezug auf die Hausfriedensbrüche auf die Ausführungen zu X _________ verwiesen werden, wobei der jeweilige Tatbeitrag von Y _________ wiederum als geringfügiger beachtet werden muss. Die vorinstanzliche Asperation von 3 Monaten erscheint, auf den ersten Blick, im Vergleich mit X _________ (3.5 Monate), als zu hoch fixiert. Das Kantonsgericht vertritt aber die Auffassung, bei Ersterem hätte hierfür eine höhere Strafe ausgesprochen werden können, was am Verbot der reformatio in peius scheitert. Eine Asperation von vier Monaten (pro Vorfall 0.4 Monate, wobei Versuche und Gehilfenschaft vorhanden sind) zulasten von Y _________ erscheint als nicht zu hoch fixiert, zumal der Strafrah- men bis 3 Jahre geht (vgl. Art. 186 StGB). Dies würde eine Gesamtstrafe von 37 Monaten ergeben. Die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 42 Monaten ist auf 37 Monate zu kürzen. Es erscheint im vorliegenden Fall wegen der fünfjährigen Straflosigkeit gerecht- fertigt, die Sanktion auf 36 Monate zu reduzieren, damit eine teilbedingte Sanktion aus- gesprochen werden kann. 4.4.2 Der teilbedingte Anteil ist aufgrund des Verschuldens, eine vollständig unbedingte Sanktion von 37 Monaten wird gerade noch vermieden, auf das Maximum von 18
- 48 - Monaten anzusetzen. Die Probezeit beträgt 4 Jahre, zumal echte Einsicht und Reue fehlen und ein Rückfall ins kriminelle Milieu verhindert werden soll, sofern sich die Geschäfte des Beschuldigten nicht in die erwünschte Richtung entwickeln. Die Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft ist korrekt wiedergegeben worden.
5. Landesverweisung 5.1 Die Landesverweisung ist von beiden Parteien nicht in Frage gestellt worden. Y _________ fordert jedoch, deren Dauer auf ein Minimum zu begrenzen. 5.2 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist wegen des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Bundesgerichtsurteil 6B_924/2021 vom
15. November 2021 E. 4.3). 5.3 Die Landesverweisung an sich wird auch von Y _________ nicht in Frage gestellt. Es rechtfertigt sich aufgrund des Verschuldens, v.a. der nach wie vor ungenügenden Einsicht, von der Mindestdauer von fünf Jahren abzurücken. Y _________ macht, auch in seiner Berufungserklärung (S. 2773), keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz geltend. Er hat dieses Land einzig zum Delinquieren betreten. Eine Landesverweisung für 8 Jahre verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeits- prinzip. 5.4 Die Vorinstanz hat keine Ausschreibung im SIS vorgesehen, weshalb sich entspre- chende Ausführungen in der Berufungserklärung und im Urteil erübrigen.
6. Kosten 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
- 49 - neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 6.2 X _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt, wobei die Tatvorwürfe gegen diesen Angeklagten im Vergleich zu denjenigen gegen seine Mitbeschuldigten erheblicher und umfangreicher sind. Die Berufung von Y _________ wird mehrheitlich abgewiesen, das Strafmass, v.a. aber der unbedingt ausgesprochene Teil wird deutlich reduziert. Letzteres dürfte für den Beschuldigten sehr wichtig sein. Es fällt andererseits auf, dass dieser Berufungskläger deutlich mehr Argumente vorgebracht hat, die unbegründet, teils sogar aktenwidrig (z.B. es bestünden keine Vorstrafen; S. 2771) oder eindeutig falsch (z.B. die bandenmässige Tatbegehung habe nach älterem Recht eine Höchststrafe von 3 Jahren enthalten; S. 2771) sind. Beide Beschuldigten werden weiterhin vollumfänglich verurteilt. Es rechtfertigt sich insgesamt, die erstinstanz- lich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren wie folgt aufzuteilen: - X _________: 5/10 - Y _________: 4/10 - Fiskus 1/10 6.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
- 50 - 6.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkrete Kostenaufteilung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (S. 2485 ff. E. 8, v.a. S. 2488 E. 8.3.9) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt: - X _________: Fr. 10'772.35 - Y _________: Fr. 6'851.25
Die erstinstanzlichen Übersetzungskosten von Fr. 7'242.50 übernimmt der Kanton Wallis (vgl. S. 2488 f. E. 8.4). 6.3.2 Im Berufungsverfahren sind – neben den vom Fiskus zu zahlenden Übersetzungs- kosten - Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit zwei Beschuldigten zu behandeln gewesen, wo- bei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Beide Beteiligten haben sich in erster Linie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe, aber auch mit einer drohenden Landesverweisung auseinandersetzen müssen. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'975.00 er- scheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘000.00 belau- fen. Diese werden wie folgt aufgeteilt: - X _________: Fr. 1’000.00 - Y _________: Fr. 800.00 - Fiskus:
Fr. 200.00 Die Übersetzungskosten von Fr. 431.10 (S. 2780) übernimmt der Kanton Wallis. 6.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
- 51 - 6.5 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts- beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah- men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 6.5.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt fixiert, was von den Beschuldigten nicht angefochten worden ist (S. 2489 f. E. 8.6): - X _________ : Fr. 10’000.00 - Y _________ : Fr. 8'200.00 Die beiden Verurteilten haben die jeweilige Entschädigung für ihren Verteidiger vollum- fänglich zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. 6.5.2 Die Verteidiger hatten im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit ihren Mandanten zu besprechen. Sie hatten sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher sie ihre Argumente einlässlich dargetan haben, vor- bereitet. Für beide Beschuldigte ist viel auf dem Spiel gestanden. Es haben keine um- fangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Die Verteidiger haben sich auf ihre Vorarbeiten stützten können. Sie haben sich, soweit angefochten, fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Die Advokaten müssen schliesslich das Berufungsurteil prüfen und ihren Klienten zur Kenntnis bringen. Der Verteidiger von X _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 5'979.65, wobei er für die Berufungsverhandlung 3 Stunden eingesetzt hat und sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert hat. Sein dabei verwendeter Stundenansatz von Fr. 230.00 erscheint eher hoch, andererseits hat er die anschliessende Urteilsprüfung und Beratung mit dem Klienten nicht beim Aufwand angegeben (S. 2753 f.). Das Kantonsgericht erachtet es insgesamt als gerechtfertigt, ihm die gefor- derte Entschädigung zuzusprechen.
- 52 - Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 5'449.50, die angemessen erscheint (S. 2778). 6.5.3 X _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Er obsiegt namentlich in Bezug auf das Strafmass. Er hat 4/5 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstatten.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Kreisgerichtsurteil vom 15. November 2021 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen: I.S. Verurteilung (Ziff. 1.1) und Landesverweisung (Ziff. 1.3) X _________ I.S. A _________ (Ziff. 3) und B _________ (Ziff. 4) I.S. Beschlagnahmungen (Ziff. 5) I.S. Zivilforderungen (Ziff. 6) I.S. erstinstanzlicher Übersetzungskosten (Ziff. 7.2) I.S. Entschädigung amtliche Verteidiger A _________ und B _________ (Ziff. 8.3 und 8.4)
Das Kantonsgericht erkennt:
- in Abweisung der Berufung von X _________ und mehrheitlicher Abweisung der Berufung von Y _________ - 1. 1.1. […] 1.2. X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten bestraft. Die vom
18. August 2017 bis zum 17. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 273 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 1.3. [...] 2. 2.1. Y _________ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. C
- 53 - 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2.2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. 18 Monate werden bedingt und 18 Monate unbedingt ausgesprochen. Die vom 6. Februar bis 4. Mai 2018 ausgestandene Polizei- und Untersuchungs- haft von 88 Tagen wird auf den unbedingt ausgesprochenen Teil der Strafe ange- rechnet. 2.3. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […] 7. 7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleiben zulasten der beiden Berufungsklä- ger wie folgt auferlegt:
- X _________: Fr. 10772.35;
- Y _________: Fr. 6'851.25. 7.2 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 7’242.50 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 7.3 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.00 werden wie folgt auferlegt:
- X _________: Fr. 1’000.00;
- Y _________: Fr. 800.00; - Staat Wallis Fr. 200.00. 7.4 Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 431.10 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 8. 8.1 Die vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Christoph Henzen: Fr. 10'000.00; Patrick Ruppen Fr. 8'200.00) und die vollumfänglichen Rückleistungspflichten durch die Beschul- digten sind in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wie folgt fixiert: - Christoph Henzen: 5'979.65. X _________ ist verpflichtet, diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. - Patrick Ruppen: Fr. 5'449.50.
- 54 - Y _________ ist verpflichtet, 4/5 dieser Entschädigung (Fr. 4'359.60) zurückzu- bezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Sitten, 1. Februar 2023 I